Gestaltungsplan "Chaspermatte"; Genehmigung vom 21. Dezember 2010

Gestaltungsplan · Küssnacht

Dokument

Nummer
1359/2010
Art
Gestaltungsplan
Gemeinde
Küssnacht
Kanton
Schwyz
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
21.12.2010
In Kraft seit
21.12.2010

Karte

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Text

Gestaltungsplan "Chaspersmatte" Gesuchsteller:

Wohnbaugenossenschaft Kussnacht, Postfach 176, 6403 Kussnacht am Rigi

Grundeigentumer: Bezirk Kussnacht am Rigi, Seeplatz 2/3, 6403 Kussnacht am Rigi Bauobjekt:

Erstellung von preisgunstigem Wohnraum (2 MFH) mit Einstellhalle

Standort:

KTN 6061 , KTN 3029, Chaspersmatte, 6403 Kussnacht am Rigi

In halt:

Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan

Plan Nr.: Datum :

12.Juli2010

Offentliche Auflage: ... ~ -~ .. ~~t

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Vom Bezirksrat erlassen mit Beschluss Nr.:

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Namens des Bezirksrates Kussnacht:

De' ?;/"~ Stefan Kaiser

Vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss Nr.: ~;:P.,S vom: .. 2J1. ~ . /ll. ! ~QI10

.

lm Namen des Regierungsrats des Kantons Schwyz: Der Landammann

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Der Staatsschreiber

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Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Chaspersmatte", 6403 KUssnacht am Rigi

Seite-1-

Unterschriften

BEZIRK KUSSNACHT

Grundeigentomer:

L Bezirk KOssnacht am Rigi

Gesuchsteller:

Oka[~ ~0&.

Wohnbaugenossenschaft KOssnacht am Rigi

Projektverfasser: Annen Architektur AG

KOssnacht am Rigi, den:

..d~ . ../. .l!.t.C ... .?.: .~-.(..<?: . ...... ........ .. .... ...... .. .. .. ........

Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Chaspersmatte", 6403 Kiissnacht am Rigi

Seite-2·

lnhaltsverzeichnis Seite A

Sonderbauvorschriften

3

Art. 1 Rechtsgrundlagen

3

Art. 2 Geltungsbereich I Gestaltungsplan-Perimeter

3

Art. 3 Zweckbestimmungen

3

Art. 4 Bestandteile des Gestaltungsplanes

3

Art. 5 Verhaltnis zur Grundordnung

4

Art. 6 Ausnahmen I Festlegungen

4

Art. 7 Bau- und Nutzungsbestimmungen

4

Art. 8 Gestaltungsgrundsatze

6

Art. 9 In krafttreten

6

B

Begrundung der Abweichungen (Ausnahmen) von der Grundordnung

7

1.

Erhohung der Ausnutzungsziffer um 0.1

7

2.

Unterschreitung der internen Grenz- und Gebaudeabstande

7

3.

ErhOhung der Anzahl Vollgeschosse um 1 Geschoss

7

c

An hang

8

1.

Baurechtsvertrag

8

Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Chaspersmatte•, 6403 Kussnacht am Rigi

A

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Sonderbauvorschriften zum Gestaltun~plan Chaspersmatte, Kussnacht

Art. 1 Rechtsgrundlagen

Der Bezirksrat Kussnacht am Rigi erlasst - gestUtzt auf § 24 und § 30 des kantonalen Planungsund Baugesetzes (PBG) des Kantons Schwyz und gestUtzt auf Art. 114 ff des Baureglements des Bezirks Kussnacht (BauR), sowie auf Antrag des GrundeigentUmers folgende Sonderbestimmungen zum Gestaltungsplan ,Chaspersmatte", 6403 Kussnacht am Rigi.

Art. 2 Geltungsbereich I Gestaltungsplan-Perimeter

Der Perimeter des Gestaltungsplans ist im Plan Nr. 1-1 013-1 , Situationsplan im Mst. 1:500 dargestellt (umrandet mit violetter Farbe). Der Perimeter beinhaltet die Parzelle KTN 6061, sowie einen Teil der Parzelle KTN 3029 und weist eine Gesamtflache von 3'062.00m2 auf. Gesamtflache GP: 3'062.00m2 KTN 6061: 2'095.00m2 967.00m2 KTN 3029:

Art. 3 Zweckbestimmungen

Die vorliegende Gestaltungsplanung bezweckt: 1 Eine zusammenhangend, konzipierte Bebauung erlangen, die sich vorteilhaft in die Umgebung

einfUgt und insbesondere mit der bereits bestehenden Oberbauung ortsbaulich und architektonisch harmoniert. 2 Die Lage und Grosse der Hauser definieren, damit sich ein gutes Gesamtbild ergibt. 3 Die generelle Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflachen aufzeigen (Aussenraumgestaltung), sowie Angaben zur Entsorgung darlegen. 4 Die interne Verkehrserschliessung aufzeigen.

6 weitere Artikel

Art. 4 Bestandteile des Gestaltungsplanes

Als verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes gelten: 1 Gestaltungsplan "Chaspersmatte", Kussnacht mit Situation und Schnitten, Baubereichen und H6henbegrenzungslinien, Mst. 1:500, Plan Nr. 1-1013-01 2 Sonderbauvorschriften "Chaspersmatte", Kussnacht Als orientierende Bestandteile des Gestaltungsplanes gelten: 3 Richtprojekt Plandossier Nr. 1-1013-02 ff., Mst. 1:200/1:500 4 Erlauterungsbericht zum Richtprojekt 5 Madelle, Mst. 1:200/1 :500

Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan 'Chaspersmatte", 6403 KOssnacht am Rigi

Seite -4-

Art. 5 Verhaltnis zur Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten das gultige Saureglement (SauR) des Sezirks Kussnacht am Rigi und das gliltige Planungs- und Saugesetz des Kantons Schwyz (PSG) zum Zeitpunkt der Publikation.

Art. 6 Ausnahmen I Festlegungen

Folgende Abweichungen von der Normalbauweise sind zulassig: 1 Erhohung der Ausnutzungsziffer um 0.1 2 Unterschreitung der intemen Grenz- und Gebaudeabstande. 3

Erhohung der zulassigen Anzahl Vollgeschosse um 1 Geschoss.

Art. 7 Sau- und Nutzungsbestimmungen

a) Nutzweise Die Wohnuberbauung Chaspersmatte, bestehend aus zwei Saukorpem soli zur Wohnnutzung genutzt werden. b) Saubereiche 1

Oberirdische Sauten sind nur innerhalb der im Plan Nr. 1-1 013-01 ausgeschiedenen Saubereichen zulassig. 2 Salkone durfen im Rahmen des SauR ausserhalb der Saubereiche angebracht werden. c) Geschosse lm Rahmen des Gestaltungsplans sind 4 Vollgeschosse erlaubt. d) Gebaudehohe 1

Die maximalen Gebaudehohen sind durch die im Plan Nr. 1-1013-01 eingezeichneten Hohenbegrenzungslinien definiert. 2 Dachaufbauten gemass § 60 PSG, sowie technisch bedingte Dachaufbauten durfen die Hohenbegrenzungslinien uberschreiten. e)Abstande 1 Gegenuber den Grundstlicken ausserhalb des Gestaltungsplan-Gebietes mussen die Hochbauten

die kantonalen und kommunalen Abstandvorschriften einhalten. 2 Fur uber die Fassade vorspringende Sauteile wie Dachvorsprunge, Salkone, Erker, usw. gelten

die kantonalen und kommunalen Vorschriften. 3 lnnerhalb des Gestaltungsplan-Gebietes konnen die Gebaude- und Strassenabstande im Rahmen des PSG, des SauR, sowie der kantonalen Strassenverordnung unterschritten werden. Es bleiben die feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. 4 Gegenuber dem Grundstlick KTN 3029 darf an die Grenze gebaut werden (Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentlimern).

Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Chaspersmatte", 6403 Kiissnacht am Rigi

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DZulassige Ausnlitzung Die Ausnutzungsberechnung erfolgt gemass des zum Zeitpunkt der Publikation gultigen Zonenplans und Baureglements des Bezirks Kussnacht. Die maximal zulassige, anrechenbare Bruttogeschossfiache (inkl. Bonus Gestaltungsplan, inkl. Bonus tor die Erstellung von preisgunstigem Wohnraum) betragt 2'230.40m2. Diese anrechenbare Bruttogeschossfiache wird ausschliesslich auf dem GrundstUck KTN 6061 konsumiert (Ausnutzungstransfer von KTN 3029, gemass Baurechtsvertrag). Eine genaue Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossflache ist Bestandteil des Richtprojekts.

g) Erschliessung Die Erschliessung tor den Fuss- und Fahrverkehr erfolgt ab der Kelmattstrasse und uber einen Teil des Giessenwegs. h) Parkierung 1

Die Bemessung der Pfiichtparkplatze richtet sich nach Art. 28 ff BauR.

2 Fur die Anordnung der Parkplatze dient das Richtprojekt.

i) Umgebung Die definitive Umgebungungsgestaltung muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens prazisiert werden - es muss ein Umgebungsplan eingereicht werden, aus welchem Platzgestaltung, Spielbereiche, Bepfianzung umd Umgebungsbauten ersichtlich sind. Das Richtprojekt dient als Basis tor die Aussenraumgestaltung und ist richtungsweisend. k) Abfall Fur die kompostierbaren Siedlungsabfalle sind 1 bis 2 geeignetet Kompostierplatze zu schaffen, welche im Rahmen des Baugesuchs auszuweisen sind. I) Energiestandard Die Gebaude mussen mindestens im Minergiestandard erstellt werden. m) Retention Das anfallende Meteorwasser ist uberall, wo technisch und wirschaftlich moglich versickern zu lassen.

Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Chaspersmatte", 6403 Kussnacht am Rigi

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Art. 8 Gestaltungsgrundsatze

1 Die

Gestaltung und die Gliederung der Bauten haben sich anhand des Richtprojekts zu orientieren. Abweichungen gegenuber dem Richtprojekt sind zulassig, sofern sich die architektonische Qualitat des Richtprojekts nicht verschlechtert. 2 Aile Teile sind gut zu gestalten, aufeinander abzustimmen und sorgfaltig in die Umgebung einzupassen. Insbesondere hat die Fassaden- und Dachgestaltung, sowie die Materialisierung der Bauten nach einheitlichen Gestaltungsgrundsatzen zu erfolgen. 3 Ober die GesamtOberbauung muss ein einheitliches Farb- und Materialkonzept Anwendung finden. 4 Konstruktionen, die der Energienutzung dienen (aktive oder passive Sonnenenergie), sind moglich und konnen auch eine abweichende Materialisierung aufweisen. Solche Konstruktionen haben sich gestalterisch ins Gesamtbild der Siedlung zu integrieren.

Art. 9 lnkrafttreten

Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplans durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Kraft.