Zonenplan <2000> Storenstrasse

Zonenplan · Kreuzlingen · Aufgehoben am 14.12.2022

Dokument

Nummer
74
Art
Zonenplan
Gemeinde
Kreuzlingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
04.12.2000
In Kraft seit
04.12.2000
Aufgehoben
14.12.2022

Karte

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Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

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Geht an

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4. Dezember 2000, Me Entscheid Nr. 74

Politische Gemeinde Kreuzlingen Zonenplanänderung Storenstrasse

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Geht an:

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Sekretariat:

1. Mit Schreiben vom 16. November 2000 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Umzonung kann gestützt auf§ 32 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden. Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass das Planungsverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Den Rekurs hat das Departement für Bau und Umwelt mit Entscheid vom 27. November 2000 abgewiesen.

2. Mit Beschluss Nr. 638 hat der Regierungsrat am 4. Juli 2000 die generell revidierte Ortsplanung der Stadt Kreuzlingen genehmigt. Dabei hat er dem Sistierungsantrag des Stadtrats betreffend die Zonierung der Parzelle Nr. 2779 entsprochen. In diesem Zusammenhang ist auf Ziffer 2 des Dispositivs des vorgenannten Beschlusses hinzuweisen. Im Rahmen der zur Genehmigung vorliegenden Zonenplanänderung wird nun der östliche Teil der Parzelle Nr. 2779, der auf der Süd- und Ostseite an eine Wohnzone W50 angrenzt, von der öffentlichen Zone in die Wohnzone W50 umgezont. Dem in Ziffer 1 dieser Erwägungen angeführten Schreiben des Stadtrates kann entnommen werden, dass die Schulgemeinde Kreuzlingen nach der Realisierung des Kindergartens „Lummerland" keinen Bedarf mehr an der öffentlichen Zone im fraglichen Bereich habe. Weitere Details zur Zonenplanänderung können diesem Schreiben und dem Planungsbericht entnommen werden. Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren wurden zur Zonenplanänderung keine Vorbehalte angebracht. . .,.

Im Sinne von § 33 PBG ist die fragliche Zonenplanänderung rechtmässig.

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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 14. Dezember 1999 beschlossene Zonenplanänderung Storenstrasse (Umzonung Teil-Parzelle Nr. 2779 von der öffentlichen Zone in die Wohnzone W50) wird genehmigt. Damit wird die diese Fläche betreffende Sistierung (RRB Nr. 638 vom 4. Juli 2000) hinfällig. 2. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen zur Folge haben. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von einem Zonenplanausschnitt „Storenstrasse" mit Genehmigungsvermerk; (charge) - Amt für Raumplanung; unter Beilage von zwei Zonenplanausschnitten „Storenstrasse"; je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten mit der Anweisung die entsprechende Sistierung im genehmigten Zonenplan (RRB Nr. 638 vom 4. Juli 2000) zu entfernen.

·DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef

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Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

4. Dezember 2000