Zonenplan <2000> Seetalstrasse
Zonenplan · Kreuzlingen · Aufgehoben am 14.12.2022
Dokument
- Nummer
- 34
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Kreuzlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 22.04.2005
- In Kraft seit
- 22.04.2005
- Aufgehoben
- 14.12.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
DEPARTEMENT FÜR BAU
2 5. April 2005
ELT DES KANTONS THURGAU L~i 00~33tR6. ~.rttJ :Va„, i.i,{e(c/
Geht an:
Frauenfeld,
Stadt Kreuzlingen Zonenplanänderung Seetalstrasse (Teil Parzelle Nr. 753) Arealüberbauungsplan Seetalstrasse, Aufhebung Mit Schreiben vom 30. März 2005 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen . Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen beide Vorlagen keine Rekurse hängig. Im Planungsbericht sind Ausgangslage, Zielsetzung und Massnahmen der zur Genehmigung eingereichten Vorlagen umfassend dargelegt, weshalb es an dieser Stelle keiner besonderer Erwägungen bedarf. Die Prüfung der Zonenplanänderung Seetalstrasse (Teil Parzelle Nr. 753) sowie der damit zusammenhängenden Ausserkraftsetzung des Arealüberbauungsplanes Seetalstrasse ergibt, dass die Anforderungen von § 33 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) erfüllt sind . Der Stadtrat wird indessen eingeladen zu prüfen, ob namentlich aufgrund der erheblichen Lärmbelastung der Parzelle Nr. 753 im Sinne von§ 61 PBG ein Gestaltungsplan zu erlassen sei.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die
vom
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Stadtrat
Kreuzlingen
am
15. Juni
2005
beschlossene
Zo-
nenplanänderung Seetalstrasse (Teil Parzelle Nr. 753) und die Aufhebung des Arealüberbauungsplanes Seetalstrasse werden genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage eines Zonenplanausschnittes Seetalstrasse (Teil Parzelle Nr. 753) mit Genehmigungsvermerk (charge) - Tiefbauamt
-2 -
- Amt für Raumplanung, unter Beilage zweier Zonenplanausschnitte Seetalstrasse (Teil Parzelle Nr. 753), je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
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Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
2 2. April ZOOS
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund