Zonenplan <2000> Hafenbahnhof Südost (Parz. Nr. 2829)
Zonenplan · Kreuzlingen · Aufgehoben am 14.12.2022
Dokument
- Nummer
- 4
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Kreuzlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 19.01.2009
- In Kraft seit
- 19.01.2009
- Aufgehoben
- 14.12.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
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2 t Jan, 2009
Departement für Bau und Umwelt
Geht an: Frauenfeld, 19. Januar 2009
Eing.
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2 1. Jan. 2009
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Politische Gemeinde Kreuzlingen Zonenplanänderung Hafenbahnhof Südost (Parzelle Nr. 2829) 1. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplanänderung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Über den beim Departement für Bau und Umwelt hängigen Rekurs wird in einem separaten Verfahren entschieden.
2. Im rechtskräftigen Zonenplan der Stadt Kreuzlingen (genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 638 am 4. Juli 2000) ist das Gebiet Hafenbahnhof Südost dem Bahnareal zugeteilt. Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung Hafenbahnhof Südost umfasst die Zuweisung des südöstlichen Teils der Parzelle Nr. 2829 (neu: Parzelle Nr. 3093) in die Bauzone. Dabei wird in zwei Zonen unterteilt, nämlich in Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie Industrie- und Gewerbezone 1. Dem Planungsbericht zur Zonenplanänderung kann entnommen werden, dass die technischen Betriebe der Stadt Kreuzlingen auf der Parzelle Nr. 3093 eine Holzschnitzelheizzentrale realisieren möchte, die ein Betriebsgebäude sowie Aussenflächen für Anlieferung und Lagerung der Holzschnitzel umfasst. Mit dieser Holzschnitzelheizung sollen die südwestlich der Hafenstrasse liegenden diversen öffentlichen Gebäude mit Heizenergie versorgt werden. Im Übrigen enthält der ausführliche Planungsbericht die nötigen Detailangaben der zur Genehmigung eingereichten Zonenplanänderung. Angesichts dieses informativen Planungsberichts bedarf es keiner weiteren Erwägungen. Die zur Genehmigung unterbreitete Zonenplanänderung ist sachlich ausgewiesen und planerisch sinnvoll, zumal sich die öffentliche Zone für Bauten und Anlagen sowie die Industrie- und Gewerbezone 1 grundsätzlich in das rechtskräftige Zonensystem in der näheren Umgebung einfügen. Einer vertieften Beurteilung bedarf indessen die Industrie- und Gewerbezone 1 hinsichtlich der Zonenvorschriften. Im Rahmen der eingangs erwähnten Genehmigung stellte der Regierungsrat fest, dass die Industrie- und Gewerbezonen 1 und 2 aufgrund ungenügender Höchst- und Mindestmasse die Anforderungen von § 12 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) nicht erfüllen. Der Regierungsrat hat die Stadt Kreuzlingen aufgefordert, im Sinne der Erwägungen für die Industrie- und Gewerbezonen 1 und 2 rechtsgenügliche Bauvorschriften zu erlassen und diese dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen (vgl. Ziffer 4 Genehmigungsdispositiv). Dieser Aufforderung hat die Stadt Kreuzlingen bis heute nicht entsprochen. Bauzonen sind nur rechtsgenüglich, wenn einerseits Bauzonen im Zonenplan parzellenscharf festgelegt sind und andererseits im Baureglement die im Sinne von§ 12 PBG erforderlichen Regelungen vorhanden sind. Wie erwähnt, trifft letzteres gerade nicht zu. Bei Fehlen dieser Regelungen kann die Rechtmässigkeit von Bauzonen nicht beurteilt werden.
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Thurgau"~ 2/2
Deshalb kann die zur Genehmigung eingereichte Industrie- und Gewerbezone 1 nicht beurteilt und mithin nicht genehmigt werden. Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 20. März 2007 beschlossene Zonenplanänderung Hafenbahnhof Südost (Parzelle Nr. 2829) wird mit Ausnahme der Industrie- und Gewerbezone 1 genehmigt. 2. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen zur Folge haben. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen unter Beilage einer Zonenplanänderung Hafenbahnhof Südost (Parzelle Nr. 2829) mit Genehmigungsund Nichtgenehmigungsvermerk betr. Industrie- und Gewerbezone 1 - Grundbuchamt Kreuzlingen, Hauptstrasse 74, 8280 Kreuzlingen - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Hochbauamt - SBB, Immobilienrecht - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Hafenbahnhof Südost (Parzelle Nr. 2829) mit Vermerken analog Gemeindeexemplar und der übrigen Akten
oZf~nd umwe11 Dr. Jakob Stark
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
2 0. Jan. 2.009
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund