Schutzplan NHG
Schutzplan · Mammern
Dokument
- Nummer
- 23
- Art
- Schutzplan
- Unterart
- Kulturobjekte
- Gemeinde
- Mammern
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 23.03.2005
- In Kraft seit
- 23.03.2005
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
23. März 2005 Entscheid Nr. 23 Allkom Nr. 3/2005
Politische Gemeinde Mammern Ergänzung Kulturobjekte 2004 (Zonenplan, Baureglement)
1. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 ersucht die Politische Gemeinde Mammern um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Mit Schreiben vom 10. März 2005 wurden zusätzliche Unterlagen nachgereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig.
2. Mit Entscheid Nr. 19 vom 27. Februar 2003 hat das Departement für Bau und Umwelt die revidierte Ortsplanung der Politischen Gemeinde Mammern genehmigt. Im Rahmen dieser Ortsplanungsrevision wurden die geschützten Naturund Kulturobjekte im Zonenplan bezeichnet und im Baureglement aufgelistet. Im eingangs erwähnten Entscheid wurde die Politische Gemeinde Mammern angewiesen, den Bereich der Kulturobjekte zu ergänzen, da der in § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG; RB 450.1) formulierte Auftrag diesbezüglich nicht hinreichend erfüllt war. Dem Planungsbericht ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat Mammern in der Folge zusammen mit dem Amt für Denkmalpflege die fraglichen Objekte besichtigt und beurteilt hat. Schliesslich wurden zehn zusätzliche Objekte als erhaltenswert eingestuft. Der Zonenplan sowie die Liste der Kulturobjekte im Baureglement wurden um diese zehn Objekte ergänzt, womit § 10 NHG TG erfüllt ist. Mit der UnterschutzsteIlung des Bunkers auf der Hochwacht (Parz. Nr. 386) wird zudem auch den Anliegen der Archäologie Rechnung getragen. Das ebenfalls eingereichte, von der Gemeindeversammlung Mammern am 29. Oktober 2004 beschlossene Beitragsreglement bedarf keiner Genehmigung des Kantons.
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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte angemeldet. Im Sinne von § 33 des Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700) ist die Ergänzung der Kulturobjekte 2004 (Zonenplan, Baureglement) rechtmässig.
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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die vom Gemeinderat Mammern am 30. April 2004 beschlossene Ergänzung der Kulturobjekte 2004 (Zonenplan, Baureglement) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Mammern, 8265 Mammern, unter Beilage einer Ergänzung Zonen plan 2004 sowie einer Ergänzung Baureglement 2004, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Archäologie - Amt für Raumplanung, unter Beilage von zwei Exemplaren Ergänzung Zonenplan 2004 sowie zwei Exemplaren Ergänzung Baureglement 2004, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
DEPARTEMENT FÜR B U UND UMWELT
~A egierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
2 3. März 2005