Brunnenstrasse - Bergstrasse

Sondernutzungsplan · Kreuzlingen

Dokument

Nummer
790
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Kreuzlingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
02.05.1978
In Kraft seit
02.05.1978

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REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL EXEMI LAR ARP TG

vom =2, Mai 1978 Nr. 790

Gemeinde Kreuzlingen

Baulinienrevision Erumun ABaszsizzaze

1. Mit Schreiben vom 6. Januar 1978 ersucht der Stadtrat von Ärzurzlingen den Regierungsrat um Genehmigung des abgeänderten Baulinienplans Brunnen-/Bergstrasse in Kreuzlingen. Er wurde vom Stadtrat am 13. September 1977 und vom Gemeinderat am 24. November 1977 beschlossen. Die üffentliche Planauflage erfolgte von 2. bis 31. Dezember 1977. Gemäss dem Schreiben des Stadtrates wurden keine Einsprachen eingereicht. Da der Beschluss des Stadtrates auch beim Regierungsrat nicht angefschten wurde, steht der Genehmigung in formeller Hiasicht nichts sutge-

gen.

2. Die eingereichte Baulinienvorlage stellt eine Aenderung der vom Begisrungsrat am 5. Mai 1970 mit RRB Nr. 1034 genehmigten Bauiinienfestilegung dar. Im heutigen Zeitpunkt ist die Friedbergstrasse ab der Brunnenstrasse bis zur Abzweigung beim Friedbergweg sowie sinem Teilstick des Friedbergweges ausgeführt. Das Bundesent für Yohnnuneswesen gewährt mit Verfügung vom 20. Oktober 1977, auf Antrag der zuständigen kantonalen Antsstelle, der Stadt Kreuzlingen Hilfe zur Erschliessung des

Ganzen Text zeigen

Baugebietes "Friedberg".

Durch die vorliegende Baulinienänderung ist, im Vergleich zur Vorlage aus dem Jahre 1970, der Friedbergweg nicht mehr als Stichstrasse nit VWendeplatz, sondern als Erschliessungsbügel geplant. Im weiteren werden dis Parzellen der Erbengemeinschaft Soppelsa nun rückwärtig er-

schlossen.

90875/4000

Im verwaitungsinternen Vernehmlassungsverfahren machte das Tiefbauamt darauf aufmerksam, dass diese rückwärtige Erschliessung sehr steil wird. Im weiteren sollte die Aufweitung des Fussweges A mit direkter Einfahrt in die Bergstrasse nicht in Erwägung gezogen werden, da der

"Einlenker für Fahrzeuge nicht genügend sicher ausgebaut werden könnte,

Durch Vergleich der Baulinienvorlage mit den entsprechenden Normen

des Instituts für Orts-, Regional- und Landesplanung an der Eidg. Techn. Hochschule in Zürich und denjenigen der Vereinigung Schweiz, Strassenfachmänner wird festgestellt, dass der gewählte Baulinienabstand des Friedbergweges die Normenwerte unterschreitet, Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Friedbergweges kann der Beulinienabstand

als genügend bezeichnet werden,

Gemäss dem Dispositiv im RRB Nr. 1034 vom 5. Mai 1970 beschloss der Regierungsrat,gsser lie Friedbergstrasse "... von der Einmündung in die Brumnenstrasse bis zur Einmündung der (Quartierstrasse 2 (Friedbergweg) in dem Sinne als Einbahnstrasse zu signalisieren, dass der Fahrverkehr aus der Quartierstrasse in die Brunnenstrasse verboten wird." Dieser Beschluss hält sich an die Empfehlung der kantonalen Verkehrskommission vom 2. April 1970. Der Stadtrat von Kreuzlingen ersucht mit dem Gesuch vom 6. Januar 1978 den Regierungsrat um Genehmigung der Baulinienvorlage. Ob die leichte Verschiebung des Einlenkers in die Brunnenstrasse eine allfällige Aufhebung der beschlossenen Einbahnregelung zulässt, kann deshalb nicht Gegenstand dieses Ge-

nehmigungsverfahrens sein.

Auf Antrag des Baudepartementes

beschliesst der Regierungsrat:

1. Der Baulinienplan - Quartierplanung Brunnen-/Bergstrasse wird gench-

migt. Gemäss Plan werden die gelb bezeichneten Baulinien aufgehoben

und durch die rot bezeichneten Baulinien ersetzt; die blauen Baulinien

behalten unverändert ihre Rechtskraft.

2. Mitteilung an:

- Stadtrat Kreuziingen, 8280 Kreuzlingen, unter Beilege eines Baulinienplans im Doppel mit Genehmigungsvernerk

— Baudepartement — Tiefbauant — kant. Verkehrskommission

= Amt für Reumplanung (2), unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehmigungsvermerk und der Akten

Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER

s

Expediert: