Stadler Bussnang AG

Sondernutzungsplan · Bussnang

Dokument

Nummer
63
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Bussnang
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
10.08.2007
In Kraft seit
10.08.2007

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Text

4472-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 10. August 2007

Entscheid Nr. 63 0147/2007/ DBU/ARP

Politische Gemeinde Bussnang Gestaltungsplan "Stadler Bussnang AG"

1. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 ersucht das Büro Niklaus + Partner im Auftrag der Gemeindebehörde um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind gegen den Gestaltungsplan "Stadler Bussnang AG" keine Rekurse hängig. 2. Der Gestaltungsplan "Stadler Bussnang AG" umfasst die Parzellen (ganz oder teilweise) mit den Nrn.128, 145, 166, 167, 172, 312, 348, 352 sowie 168 (Bahnareal). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um den Umschwung der heutigen Produktionsstätte der Stadler Bussang AG nördlich der Bahnlinie und den projektierten Ausbaubereich südlich der Bahnlinie. Bereits im Jahre 2000 und 2003 wurden die Gestaltungspläne "Breiti 1" und "Breiti 2" im Zusammenhang mit Ausbauvorhaben der Stadler AG durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt. Der vorliegende Gestaltungsplan soll die vorgenannten Gestaltungspläne im Überlagerungsbereich ersetzen. Zweck des Gestaltungsplans "Stadler Bussnang AG" ist gernäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften die Regelung der internen Erschliessung sowie die Festlegung von Rahmenbedingungen für eine industrielle Überbauung des Planungsgebietes unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation, der bestehenden Bebauung und der Ökologie. Hauptaugenmerk der internen Erschliessung ist die Schaffung von Parkplätzen, Umschlagsplätzen und Stauräumen. Dabei ist geplant, einen Teil der benötigten Parkplätze unterirdisch anzuordnen. ln baulicher Hinsicht stehen nördlich der Bahnlinie ein Anbau an die bestehenden Montagehallen sowie der Neubau eines Bürogebäudes im Vordergrund. Südlich der Bahnlinie soll ein neuer Gebäudekomplex unter anderem mit einer lnbetriebsetzungshalle entstehen. Mit dieser Halle wird auch von der Regelbauweise bezüglich Gebäudelänge abgewichen, da für die Fertigung der Zug-Kompositionen dies betrieblich notwendig ist. ln Ziffer 6.1 des Planungsberichtes sind weitere Abweichungen von der Regelbauweise aufgelistet. Durch die Schaffung von Baubereichen und Festlegung von Maximalhöhen soll eine bestmögliche Einpassung der Gebäudekomplexe ins Ortsbild erreicht werden. Zudem wird mit verschiedenen ökologischen Massnahmen, zu denen auch diverse Bepflanzungen gehören, ein Ausgleich zu den baulichen Landschaftseingriffen geschaffen und eine möglichst gute Einpassung in die Umgebung angestrebt. Insgesamt erfüllt der Gestaltungsplan sowohl die Grundanforderungen nach

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Thurgau~~ 2/3

Art. 18 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) als auch die erhöhten Anforderungen von Art. 19 Abs. 2 PBG. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung weist das Eidgenössische Starkstrominspektorat in seinem Schreiben vom 6. Juli 2007 auf verschiedene Vorschriften aus der Leitungsverordnung (LeV, SR 734.31) im Zusammenhang mit den bestehenden 220 kV und 110 kV Leitungen hin, die es bei der weiteren Planung zu berücksichtigen gilt. Dies betrifft vor allem Abstandsvorschriften zu Gebäuden (Art. 38 LeV), Bodenabstände (Art. 34 LeV), Parkplatzbeleuchtung mit Kandelabern (Art. 42 LeV) sowie Berührungs- und Längsspannungen (Art. 54 der Starkstromverordnung, StV, SR 734.2). Die SBB AG hat in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2007 (Beilage) zahlreiche Bedingungen aufgelistet, welche gemäss SBB AG in eine allfällige Baubewilligung aufzunehmen seien. Bei der im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens erfolgten Beurteilung des Hauptberichts zur Umweltverträglichkeit kommt die Umweltschutzfachsteile in ihrem Bericht vom 16. Juli 2007 zum Schluss, dass das Vorhaben bei vollständiger Übernahme der im vorgenannten Bericht gestellten Anträge in die Baubewilligung als umweltverträglich eingestuft werden kann.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Bussnang am 18. Juni 2007 beschlossene Gestaltungsplan "Stadler Bussnang AG" wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Bussnang am 18. Juni 2007 beschlossene Ausserkraftsetzung der Gestaltungspläne "Breiti 1" (Entscheid DBU Nr. 53 vom 31. August 2000) und "Breiti 2" (Entscheid DBU Nr. 61 vom 30. Juni 2003 sowie Nr. 115 vom 18. Dezember 2003), soweit mit dem Gestaltungsplan "Stadler Bussnang AG" überlagert, wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Bussnang, 9565 Rothenhausen, unter Beilage von sieben Gestaltungsplänen "Stadler Bussnang AG", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Märstetten, 8560 Märstetten - Nordostschweizerische Kraftwerke - Eidgenössisches Starkstrominspektorat - Schweizerische Bundesbahnen SBB AG - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat

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Thurgau~~ 3/3

- Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, UVP Fachsteile - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans "Stadler Bussnang AG" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Departement für Bau und Umwelt

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/V~~/ Regierungsrat H.P. Ruprecht

Beilagen: - Schreiben SBB AG vom 4. Juli 2007 -Beurteilung Hauptbericht zur Umweltverträglichkeit vom 16. Juli 2007

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1 0. Aug, Z007

4472-S-1.pdf

KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE BUSSNANG

GESTALTUNGSPLAN STADLER BUSSNANG AG Ausserkraftsetzung Gestaltungspläne "Breiti 1'' (Entscheid DBU Nr. 53 vom 31.08.2000) und "Breiti 2" (Entscheide DBU Nr. 61 vom 30.06.2003 und Nr. 115 vom 18.12.2003 ) soweit überlagert

Sonderbauvorschriften

Öffentliche Auflage vom 15.06.2007 bis 04.07.2007

Vom Gemeinderat beschlossen am: 18.06.2007

Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

Ruedi Zbinden

Anita Leutwyler

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit:

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Entscheid Nr . ...... k~

KANTON THURGAU DEP;..RTEMENT FÜ R Br"_u UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

2

Der Gemeinderat Bussnang erlässt, gestützt auf§ 5Abs. 3 Planungs- und Baugesetz vom 16.08.1995 den Gestaltungsplan Stadler Bussnang AG.

Art. 1 : Geltungsbereich

1 Der Gestaltungsplan Stadler Bussnang AG gilt für das im Situa-

tionsplan 1:500 umgrenzte, weitgehend der Industriezone zugewiesene Gebiet der Parzellen Nr. 128, 145, 166, 167, 172,312, 348 und 352, Grundbuch Bussnang. Zusätzlich einbezogen ist auch ein Teilbereich des Bahnareales der Thurbo AG (Teil Parzelle Nr. 168). 2 Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird,

gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde sowie die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes. 3 Kleinere Abweichungen vom Gestaltungsplan können, sofern sie

den Gesamtinhalt nicht beeinträchtigen, im Baugesuchsverfahren durch den Gemeinderat bewilligt werden.

Art. 2 : Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Festlegung einer zweckmässigen internen Erschliessung sowie von Rahmenbedingungen für eine industrielle Ueberbauung des Planungsgebietes, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Stadler Bussnang AG, der ortsbaulichen Situation, der bestehenden Bebauung sowie der Ökologie. Dabei ist eine verträgliche Einordnung der grossen Bauvolumen und der Aussenanlagen in die Landschaft anzustreben.

Art. 3 : Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan Stadler Bussnang AG, umfasst folgende Bestandteile: 1.

Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1 : 500

08.06.2007 I a n/09 71 .4/Sonderbauvorsch rifte n .doc

3

2.

Erläuternd: - Planungsbericht - Modell

Art. 4 : Verkehrserschliessung

1

Verkehrsmässig gilt das Gestaltungsplangebiet als erschlossen. Die im Situationsplan festgelegten internen Verkehrsflächen sind deshalb privat durch den Grundeigentümer zu erstellen.

2

Zu- und Wegfahrten zum Werkareal haben weitmöglichst über diese internen Verkehrsflächen zu erfolgen.

3 Die im Situationsplan festgelegten Höhenkoten sind im Rahmen

von +/- 0.50 m verbindlich. 4

Die internen Verkehrsflächen sind zeitlich abgestimmt mit der öffentlichen Beleuchtung an den im Situationsplan bezeichneten Stellen zu beleuchten. Die Lampen sind dabei nach oben abzuschirmen.

Art. 5 : Ver- und Entsorgung

1

Die technischen Basiserschliessungen für die Abwasserbeseitigung, Trink- und Löschwasser-, Elektrizitäts- und Gasversorgung sind gemäss Situationsplan auszuführen. Im übrigen erfolgen die Erschliessungen werkintern.

2

Das Abwasser ist im reduzierten Mischsystem abzuleiten, wobei das Regenabwasser (aus Dach- und privaten Verkehrsflächen) permanent über die Störfallbecken abzuleiten ist. Wo dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist für den Störfall eine Umleitung mittels Schieber in ein Störfallbecken vorzusehen.

3

Der Gesamtspitzenabflusskoeffizient Regenabwasser von 0.65 ist einzuhalten. Wo erforderlich sind in Absprache mit dem Amt für Umwelt Rückhaltemassnahmen vorzusehen.

4

Der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ausserhalb der im Situationsplan festgelegten Umschlagplätze ist nicht erlaubt.

08.06.20 07/a n/09 71 .4/Sonde rba uvorschriften .doc

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5

Die Störfallbecken sind naturnah auszugestalten.

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Für die öffentlichen Regenabwasserleitungen auf privatem Grund sowie die privaten Leitungen durch das Bahnareal der Thurbo AG sind entsprechende Durchleitungsverträge im Grundbuch einzutragen.

Art. 6 : Parkierung

1 Für die bei Realisierung sämtlicher möglicher Neubauten zu erwartenden ca. 1300 Arbeitsplätze sind ca. 685 Mitarbeiter- sowie ca. 65 Besucherparkplätze, damit total ca. 750 Parkplätze zu erstellen. 2 Oberirdisch sind maximal ca. 600 Parkplätze erlaubt. Der Rest ist unterirdisch zu erstellen. 3 Die oberirdischen Parkplätze (Parkfelder und Fahrgassen) sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen und soweit erforderlich über die Schulter via bewachsene Humusschicht zu entwässern. 4 Für Velos und Motorräder sind die bestehenden ca. 70 Abstellplätze beizubehalten und weitere ca. 50 zu erstellen. 5 Lage und ungefähre Ausdehnung der Parkierungsanlagen sind im Situationsplan festgelegt.

Art. 7 : Bebauung

1 Die durch Mantelbaulinien begrenzten Baubereiche können durch Hauptbauten ausgefüllt werden. Ausserhalb der Baubereiche sind lediglich Vorbauten gernäss §6 Abs. 2 PBV sowie Kleinbauten und Anlagen im Rahmen der Regelbauweise gestattet. 2 Der Baubereich für unterirdische Bauten dient der Erstellung einer unterirdischen Verbindung zwischen den Gebäuden nördlich und südlich der Bahnlinie. 3 Die maximalen Gebäudehöhen (ohne Shed-Dächer sowie technische Aufbauten und dergleichen) in den einzelnen Baubereichen sind im Situationsplan in Meter über Meer festgelegt.

08.06.2007/an/0971.4/Sonderbauvorschriften .doc

5

4 lnfolge Ueberschreitung der Anlagegrenzwerte gemäss § 16 NISV

(SR 814.710 vom 01.02.2000) sind im auf dem Situationsplan bezeichneten Abstandsbereich zur NOK 220 kV Leitung keine OMEN (Orte mit empfindlicher Nutzung wie ständige Arbeitsplätze, Büros, Aufenthaltsräume) gestattet. Als ständige Arbeitsplätze gelten dabei Arbeitsbereiche, die während mehr als 2.5 Tagen pro Woche durch Arbeitnehmer/innen besetzt sind. 5 Die lärmintensive Stahlproduktion ist im Zusammenhang mit der

Realisierung der neuen Produktionshallen vom bisherigen Standort beim Bahnhof in die Neubauten im Nordosten zu verlegen. Im übrigen richtet sich die Nutzung der Bauten nach den Angaben im Situationsplan. 6 Die Fassaden- und Dachgestaltung der neuen Hallen ist bezüglich

Materialisierung und Farbe angelehnt an die bisherigen Hallen vorzunehmen. Das Bürohaus ist als eigenständiger schlichter Baukörper zu gestalten. 7 Auf den Dächern dürfen keine Leuchtreklamen angebracht wer-

den. 8 Die im Situationsplan festgelegten Geleiseanlagen sind ohne Gefälle zu erstellen. Auf den Schotterflächen sind Pflanzenschutzmittel untersagt.

Art. 8 : Umgebungsgestaltung, Bepflanzung

1 Die im Situationsplan bezeichneten Grünflächen sind vorzugsweise als gepflegte Rasenflächen anzulegen .. 2 Die im Plan bezeichneten extensiven Wiesen sind gemäss den

Vorschriften der DZV (Direktzahlungsverordnung) für den Typ 1 zu bewirtschaften, wobei eine Flexibilisierung des Schnittzeitpunktes (15. Juni) möglich ist. 3 Der neu anzulegende Trockenstandort (Böschung) darf nicht humusiert werden und ist mit einer standortgerechten einheimischen Trockenwiesensaat zu begrünen. 4 Die Auffüllung zwischen den neuen Geleiseanlagen sowie den Ge-

leisen der Thurbo ist mit Unterbodenmaterial aus dem Aushub vorzunehmen. Die Fläche ist spontan und mit Direktbegrünung zu be08.06. 200 7 /an/09 71 .4/Sonde rbauvorschriften .doc

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grünen und mit Kleinstrukturen wie Stein- und Asthaufen auszustatten. 5 Entsprechend den Vorgaben im Situationsplan sind die Umge-

bungsbereiche mit einheimischen Hochstammbäumen (AIIeebäume, Baumhaine) Obstbäumen und einheimischen Strauchhecken mit einem Krautsaum von mindestens 2m zu bepflanzen. Die Umgebung des Büroneubaues ist mit markanten Park-/Säulenbäumen als Gestaltungselemente zu bepflanzen. Die Bäume und Sträucher sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 6 Die minimalen Vertikalabstände der Baumpflanzungen zu den Lei-

tern der Hochspannungsfreileitung gernäss § 35 LeV (SR 734.31 vom 30.03.1994) von 5.0 m müssen eingehalten werden.

Art. 9 : Schlussbestimmungen

1

Die Gestaltungspläne "Breiti 1" (Entscheid DBU Nr. 53 vom 31.08.2000) und "Breiti 2" (Entscheide DBU Nr. 61 vom 30.06.2003 und Nr. 115 vom 18.12.2003) werden, soweit vom Gestaltungsplan Stadler Bussnang AG überlagert, ausser Kraft gesetzt.

2 Der Gestaltungsplan Stadler Bussnang AG tritt mit Datum der Ge-

nehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.

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