Letrona
Sondernutzungsplan · Bussnang
Dokument
- Nummer
- 1745
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Bussnang
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 29.11.1988
- In Kraft seit
- 29.11.1988
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
757-E-1.pdf
EXEfv1PLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
Gestaltung~plan
2 9. Nov. 1988
"Letrona''/OG Friltschen/Genehmigungsgesuch
1. Mit Schreiben vom 19. September 1988 ersucht die Ortsvorsteherschaft Friltschen um Genehmigung des Gestaltungsplanes "Letrona". Die öffentliche Auflage erfolgte vom 6. Mai bis 6. Juni 1988. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt (Nr.
18) publiziert. Während
dieser Frist gingen bei der Ortsbehörde zwei Einsprachen ein. Diese konnten in der Folge durch Präzisierungen im Gestaltungsplan
erl~digt
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werden.
In Anwendung von § 38 Abs. 2 BauG wurde auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet. Eine Gemeindeversammlung wurde nicht verlangt. Die Behörde hat die Sonderbauordnung am 16. September 1988 beschlossen. Beim Baudepartement sind gegen die Planung auch keine Rekurse hängig. Der Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts im Wege. 2. Das Gebiet des Gestaltungsplanes "Letrona" befindet sich östlich des Dorfes Friltschen zwischen der ehemaligen Schuhfabrik und dem Aspiwald. Nach dem gültigen Zonenplan ist das gesamte Areal der Gewerbezone zugewiesen. Die Firma Letrona AG ist Eigentümerin der bestehenden Fabrikgebäude und des ansebliessenden Gewerbelandes. Sie plant zur Zeit einen Erweiterungsbau zur Modernisierung der Produktion. Die produktionsbedingte Gebäudehöhe überschreitet die gernäss Bau-
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2 -
reglement maximal zulässige. Zudem entspricht der bestehende Quartierplan I
(RRB Nr. 2057 vom 27. Septem-
ber 1971) nicht mehr der heutigen Zonenabgrenzung und hätte überarbeitet werden müssen. Damit die längerfristigen Auswirkungen dieser Gewerbezone auf die kleine Landgemeinde besser abgeschätzt und entsprechende Randbedingungen frühzeitig festgelegt werden können, hat sich die Ortsbehörde zum Erlass eines Gestaltungsplanes entschieden. Diese Sonderbauordnung hat hauptsächlich zum Ziel, die Situation im Zeitpunkt des Vollausbaus zu regeln. Dabei sind insbesondere die Erschliessungsanlagen und das Erscheinungsbild auf die gesamte Gewerbezone ausgerichtet. Die allgemein verbindliche Sonderbauordnung gliedert sich in Sonderbauvorschriften (SBV), einen Erschliessungsplan, einen Gestaltungsplan mit fixierten Höhenangaben und festgelegter Bepflanzung sowie einen Etappierungsplan. Zudem ist für die Gestaltung der Nordfassade und die Parkplatzanordnung je ein behördenverbindlicher Richtplan beigeheftet. Im weiteren ist auch das angefertigte Modell der gesamten möglichen Fabrikanlage als Richtlinie zu beachten. Insgesamt erfüllt dieser Gestaltungsplan die Anforderungen von § 32 BauG. Obwohl dieser grosse langgezogene Fabrikbau immer ein Fremdkörper im Bauerndorf Friltschen bleiben wird, kann dank dieser Sonderbauordnung eine bessere architektonische Gestaltung erreicht werden als dies durch die Regelbauweise möglich gewesen wäre. Im einzelnen sind nach Anhören der betroffenen kantonalen Amtsstellen zur Sonderbauordnung die nachstehenden Bemerkungen anzubringen. Wie im Planungungsbericht richtig festgehalten wird, kann der Vollausbau gernäss Gestaltungsplan nur dann geschehen, wenn die Gemeinde die maximal zulässige Ausnützungsziffer
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in der zur Zeit laufenden Ortsplanungsrevision anhebt. Denkbar wäre auch anstelle der AusnUtzungsziffer eine Baumassenziffer festzulegen(§
16 BauV). Die
heute festgelegte AusnUtzungsziffer von 0.72 inklusive Bonus genügt lediglich zur Realisierung der 1. Etappe der Fabrikerweiterung. Weitere Etappen könnten somit frühestens nach erfolgter Aenderung der Ortsplanung in Angriff genommen werden. In Ziffer 5.7 wird die architektonische Gestaltung des Baukörpers geregelt. Dabei wird zwischen massiv auszubildenden Fassadenteilen und dazwischenliegenden Bereichen in Leichtbauweise unterschieden. Mit dieser Vorschrift und dem zugehörigen Richtplan wird eine kubische Unterteilung der beträchtlichen Gebäudelänge erreicht. In diesem Zusammenhang muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass dadurch indirekt die Nutzung der dahinterliegenden Räume durch die geltenden Feuerschutzvorschriften beeinflusst wird. Das zulässige Immissionsmass wird in Ziffer 5.17 SBV umschrieben. Dabei wird auf die üblichen Arbeitszeiten gernäss Arbeitsgesetz verwiesen. Dieser Hinweis ist unklar, denn der Begriff ''übliche Arbeitszeiten" ist in diesem Gesetz nicht definiert. Das Arbeitsgesetz spricht in Art.
10 von Grenzen
der Tagesarbeit, das heisst, der Arbeitsbeginn darf frühestens um 5 Uhr im Sommer, beziehungsweise 6 Uhr im Winter und der Arbeitsschluss spätestens um 20 Uhr sein. Um allfälligen Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen, wäre es deshalb zweckmässig, diese Regelung zu übernehmen. Im weiteren ist festzustellen, dass der Hinweis - für die Lärmimmissionen gelten die Grenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III - ungenau ist. Richtig müsste es heissen, das Gebiet der Gewerbezone wird der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen. Die Grenzwerte müssen innerhalb dieser Zone eingehal-
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ten werden. Andere Nutzungszonen können aber durchaus einer tieferen Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sein, und folglich sind auch niedrigere Grenzwerte einzuhalten. Ueberdies ist zu beachten, dass die aus dem Betrieb entstehenden Emissionen nicht dazu führen dürfen, dass die massgebenden
Belastu~gsgrenz
werte in den anderen Nutzungszonen überschritten werden. Die Baueingabe hat sich also primär an die einschlägigen Vorschriften der Lärmschutzverordnung zu halten. Aus kantonaler Sicht kann dieser Gestaltungsplan als zweckmässig bezeichnet werden. Somit steht der Genehmigung auch in materieller Hinsicht nichts entgegen. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der von der Ortsvorsteherschaft Friltschen am 16. September 1988 beschlossene Gestaltungsplan ''Letrona'' wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. ''Spätere Etappen'' im Sinne des Etappierungsplanes dürfen erst nach Vorliegen einer gernäss den Erwägungen abgeänderten Grundordnung bewilligt werden. 3. Der Quartierplan I
(RRB Nr. 2057 vom 27. September
1971) wird aufgehoben. 4. Mitteilung an: - Ortsvorsteherschaft Friltschen, 9504 Friltschen unter Beilage von drei Plandossiers mit Genehmigungsvermerk -Raum- und Umweltplanung, Industriestrasse 21, 8500 Frauenfeld - Baudepartement - Kantonsforstamt - Industrie- und Gewerbeinspektorat Amt mit
Plandossiers Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER
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757-S-1.pdf
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o.;.~~ ~- PLAR E ii.J.: ~v• ARP TG
KANTON THURGAU ORTSGEMEINDE FRILTSCHEN
GESTALTUNGSPLAN "LETRONA"
GENEHNITGUNGSEXE~LAR
Öff. Auflage
vom ; 6.MAI 1988
bis ; 6.JUNI 1988
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Von der Behörde beschlossen Der Vorsteher :
Der Gemeindeschreiber :
9. :/3~~-- Kd-- ~ Vom Regierungsrat genehmigt mit
RRB Nr. ) 1'<f,(
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vom : 29 ..4/ _i9FP
Generalplaner
Bauprojekt
Fent +Partner AG, lngenieurbüro, Wilenstrasse 65,9500 WH
E.Weber. dipl. Arch. ETH/SIA, Lettensteig 3, 95CO Wil
RAUM- & UMWELTPLANUNG B. Schwarzenbach und W. Müller dlpl. Arch. ETH I SIA - BSP 8 50 0 Frauenfeld , Industriestrasse 21 , Tel 0 54 • 2 2 • 2 l · 6 9
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<O>JR"ll'S<G!EN!lBliNJD>IB IFIRliii.."lrSCIHilEN OCAN"lr<O>N "ll'IHllLmGA1lJ GESTALTUNGSPLAN "LETRONA"
1.
ERLASS Die Ortskommission von Friltschen erlässt, gestützt auf§ 32 des kantonalen Baugesetzes, für das Areal der Firma Letrona AG einen Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften.
2.
ZWECK DES GESTALTUNGSPLANES
2.1
Für die etappenweise Erweiterung der Produktionsanlagen ist ein Gesamtkonzept festzulegen, welches die Möglichkeiten eines Endausbaus verbindlich umschreibt.
2.2
Die Festlegung der Baubereiche und die Gestaltung der Bauten haben zusammen mit der Umgebungsbepflanzung die Einordnung ins Landschaftsbild zu gewährleisten.
2.3
Die Erschliessungsbelange sind im Hinblick auf die Etappierung und den Endausbau umfassend zu regeln.
3.
EINBEZOGENES AREAL Der Gestaltungsplan umfasst die Parzelle 115, mit Ausnahme des Gebäudes Ass.- Nr. 40 im westlichen GrundstücksteiL
4.
GELTENDE ZONENORDNUNG Das Planungsgebiet ist im gültigen Zonenplan der Gewerbezone zugewiesen, in welcher die Ausnützungsziffer 0,6 beträgt.
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5.
SONDERBAUVORSCHR~N
5.1
Hochbauten sind innerhalb der Mantelbaulinien zu realisieren. Die Mantelbaulinie gegenüber der Strasse ist durch die östliche Verlängerung der bestehenden Gebäudeflucht definiert.
5. 2
Es wird unterschieden zwischen Mantelbaulinien für Bauten und solchen für mindestens 2-seitig offene Vordächer.
5. 3
Innerhalb der Mantelbaulinien ist die Gebäudelänge nicht beschränkt.
5.4
Die im Plan bezeichneten Höhen (m.ü.M.) sind maximal zulässige Gebäudehöhen, gemessen ab OK Dachgesims, respektive Brüstung, welche nur mit Glasaufbauten I Oblichtem um höchstens 2.5 m überschritten werden dürfen.
5.5
Im Rahmen dieses Gestaltungsplanes wird die Ausnützungsziffer von 0,6 um 20% auf 0,72 erhöht.
5.6
In Abweichung von§ 6, Abs 3 des Baureglementes sind Flachdächer im Gestaltungsplan-
gebiet ausdrücklich zulässig. 5. 7
Mit einer architektonisch-kubischen Gestaltung ist das Fabrikgebäude derart zu gliedern, dass seine beträchtliche Länge sowohl aus der Nähe wie auch aus der Feme betrachtet spürbar unterteilt wird. Die Sockel- und Torbereiche sind massiv auszubilden, die dazwischenliegenden Fassadenteile dagegen in Leichtbauweise auszuführen. Die massiven Torbereiche sind deutlich in der Höhe und Tiefe zu staffeln. Die Fassadengliederung geht aus dem Fassadenplan hervor, welchem Richtcharakter zukommt. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen möglich, sofern eine gleichwertige Lösung resultiert.
5. 8
Über die farbliehe Gestaltung ist zusammen mit dem Baugesuch ein Gesamtkonzept (über alle Etappen) einzureichen. Die grassflächigen Elemente sind am Bau zu bemustern. Signalartig leuchtende Farben sind aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht zulässig, es ist vielmehr eine zurückhaltende Farbgebung anzustreben.
5. 9
Die Firmenanschrift darf eine auf den Besucher ausgerichtete, angemessene Grösse nicht überschreiten. Eine Leuchtschrift, die aus der Feme sichtbar ist, kann nicht bewilligt werden.
5.10 Die erforderliche Aussenbeleuchtung ist vorzugsweise an den Gebäuden zu befestigen. Notwendige Kandelaber dürfen die Gebäude in der Höhe keinesfalls überragen und sind der Gesamtgestaltung unterzuordnen. 5.11 Das bestehende Fabrikgebäude kann so umgebaut werden, dass es sich in gestalterischer Hinsicht den geplanten Erweiterungsbauten anpasst. Dabei kann anstelle des bestehenden Shed-Daches ein Flachdach auf die Höhe 534.60 m.ü.M./ bzw.535.60 m.ü.M. errichtet werden.
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3
5.12 Entlang der nördlichen Strasse ist eine Allee mit hochstämmigen, grosskronigen Laubbäumen (wie Ahorn, Linde, Kastanie oder Platane) zu pflanzen, wobei ein Abstand der Bäume von 10- 12m einzuhalten ist. Die Allee darf an höchstens 3 Stellen unterbrochen werden für Lastwagenein- und ausfahrten. Mit der ersten Etappe ist die gesamte Allee mit Bäumen von mindestens 3m Stammhöhe und 20-25cm Stammumfang zu pflanzen. Zwischen Nordfassade und Strasse sind im Bereich der Allee Parkplätze und Verladerampen zulässig. Im Interesse einer natürlichen Versickerung und guter Wachstumsbedingungen für die Bäume ist dieser Bereich grösstenteils mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen (Ausnahme: Standplatz vor Rampe). 5.13 Die Terraingestaltung hat sich unauffällig in die natürliche Umgebung und das bauliche Konzept einzugliedern (natürliche Böschungen kombiniert mit Betonmauern). Grössere Böschungen sind mit Hecken zu bepflanzen, insbesondere im Bereich des Waldrandes und der obenliegenden Strasse. 5. 14 Auf dem geplanten Lagergebäude südöstlich der bestehenden Lagerhalle können Parkplätze angeordnet werden. Erforderliche Abschrankungen sind möglichst transparent auszubilden und dürfen die zulässige Gebäudehöhe überragen. 5.15 Eine allfällige Einzäunung ist unauffällig in die Umgebung zu integrieren und so grobrnaschig vorzusehen, dass die Durchsicht gut gewährleistet ist. 5.16 Technisch erforderliche Aufbauten wie Kamine usw. sind bewilligungspflichtig und haben sich dem Gesamtkonzept und der ländlichen Umgebung unauffällig einzuordnen. 5. 17 Der Betrieb darf mässig störende Immissionen im Rahmen herkömrnlicher Gewerbebetriebe nicht überschreiten. In der Regel sind die üblichen Arbeitszeiten gernäss Arbeitsgesetz einzuhalten. Bezüglich Lärmimmissionen gelten die Grenzwerte der Empfindlichkeitsstufe 111 gernäss Lärmschutzverordnung: Planungswert 60/50 dB(A), Immissionsgrenzwert 65/55 dB(A), Alarmwert 70/65 dB(A) (Tag/Nacht-Werte).
6.
PLÄNE Situation mit Erschliessung Schnitte Verbindliche Festlegungen Fassadenplan (Richtlinie) Anordnung Parkplätze (Richtlinie) Etappierung Modell (Richtlinie)
1:1000 1: 500 1:1000 1: 200 1:1000 1:1000 1: 500
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7.
ERSCHLIESSUNG
7.1
Die Hauptein- und Ausfahrt für den Schwerverkehr sind im Plan verbindlich festgelegt. Der Umlad darf ausschliesslich auf dem privaten Areal erfolgen.
7. 2
Die Zufahrt (Ein- und Ausfahrt) zur Parzelle Nr.113 ist an der bezeichneten Stelle gernäss Dienstbarkeitsvertrag über den wesentlichen Teil der Parzelle 115 zu gewährleisten.
7. 3
Von der obenliegenden Strasse her kann eine Ein-/Ausfahrt zur Erschliessung allflilliger Parkplätze auf dem geplanten Lagergebäude angeordnet werden, die nur von Personenwagen befahren werden darf.
7.4
In jeder Bauetappe sind genügend Angestellten- und Besucherparkplätze auf dem Firmenareal zu realisieren. Die Ortskommission kann jederzeit die Ausführung zusätzlicher Parkplätze anordnen, wenn sich zeigt, dass der tatsächliche Bedarf höher liegt als in der Baubewilligung angenommen. Die mögliche Anordnung der Parkplätze ist im entsprechenden Plan im Sinne einer Richtlinie dargestellt.
7. 5
Die Trafostation auf dem Schulhausareal weist noch eine gewisse Reservekapazität für einen entsprechenden Ausbau auf. Resultiert ein bedeutender Strombedarf aus den geplanten Betriebserweiterungen der Letrona AG, sind allfällig erforderliche zusätzliche Trafostationen innerhalb ihres Areals zu realisieren. Die bestehende Hochspannungsleitung ist bei Bedarf nach den Weisungen des Elektrizitätswerkes des Kantons Thurgau zu verlegen.
7.6
Das Meteorwasser ist über eine neue Leitung in den Vorfluter einzuleiten. Die Gemeinde erstellt diese Leitung; die Kostenregelung erfolgt gernäss Perimeterordnung und ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
8.
SCHLUSSBESTIMMUNG Der Gestaltungsplan wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rechtskräftig. Im weiteren gelten alle kommunalen und übergeordneten Vorschriften uneingeschränkt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in der laufenden Revision der Ortsplanung die Ausnützungsziffer geändert, oder durch eine Baumassenziffer ersetzt wird. Die Grundordnung im Zonenplan und Baureglement bildet in jedem Fall den Rahmen für diesen Gestaltungsplan. Mit der Genehmigung dieses Gestaltungsplanes wird der Quartierplan Nr. 1, genehmigt mit RRB Nr.2057 vom 27.9.1971, ausser Kraft gesetzt.