Beitragsreglement zum NHG

Neunforn

Dokument

Nummer
GR2002
Gemeinde
Neunforn
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
30.01.2002
In Kraft seit
30.01.2002

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Text

Beitragsreglement zum NHG Allgemeines

Zweck und Gel tu ngsbereich

Zuständigkeit

Art. 1 Dieses Reglement regelt die Vergabe von Gemeindebeiträgen an er

haltenswerte Natur- und Landschaftsobjekte, die Abgeltung von Lei stungen zu Gunsten des ökologischen Ausgleichs und der Landschafts entwicklung sowie zum Schutz und zur Pflege von Kulturobjekten, so weit diese Aufgaben in den Kompetenzbereich der Gemeinde fallen.

Art. 2 Ober Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement entscheidet

der Gemeinderat.

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Gestützt auf § 15 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Hei mat (NHG) erlässt die Politische Gemeinde Neunforn, nachfolgend Gemeinde genannt, folgen des Beitragsreglement für den Erhalt, die Förderung und die Pflege der Natur und der Heimat (Beitragsreglement zum NHG).

1. Allgemeine Bestimmungen

A. Allgemeines: finanzielle Leistungen (~ 18 Abs. 1, 1-5. und § 18 Abs. 2 NHG): Wiederherstellung, Ersatz (~ 25 NHG sowie § 35 Abs. 1 und 2 NHV); Strafbestimmung (~ 26 NHG); Verfahren bei Gesuchen für die Gewährung von Beiträgen und Ab geltungen (~ 9 NHV); Rückforderung (~ 10 Abs. 1 NHV).

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Natur- und Landschaftsschutz

B. Natur- und Landschaftsschutz: Beitragsarten, beitragsberechtigte Massnahmen (~ 11 NHV); Beitragsvoraussetzungen (~ 12 NHV); allgemeine Bedingungen und Auflagen (~13 NHV); Ausschluss von Beiträgen (~ 14 NHV); Bedingungen von Bewirtschaftungsverträgen (~ 22 NHV); Beitragsempfänger und Gesuche (~ 23 NHV).

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Denkmalpflege und Archäologie

C. Denkmalpflege und Archäologie: Beitragsberechtigte Massnahmen (~ 25 NHV); Beiträge (~ 26, 28 und 30 NHV); Verfahren für Beiträge und Auszahlung (~ 31 NHV).

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Beiträge

neue Beiträge, Prioritätenordnung

Art. 3 1 Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement werden nur aus

gerichtet1 sofern übergeordnete Finanzierungsmöglichkeiten für densel ben Zweck voll ausgeschöpft sind. Sofern kein Rechtsanspruch im Sinne der kantonalen Gesetzgebung besteht, werden neue Beiträge, welche die Finanzkompetenz des Ge meinderates übersteigen, nur unter dem Vorbehalt gewährt oder zuge sichert, dass sie durch die Gemeindeversammlung beschlossen wer den. Der Gemeinderat kann eine Prioritätenliste festlegen.

A. Allgemeines

2

Art. 4 Finanzierung

3. Kommunale Bestimmungen

Für Beiträge und Abgeltungen wird im jährlichen Voranschlag der Ge meinde eine eigene Position geführt.

Rückforderungen

B. Natur- und Landschaftsschutz, Landschaftsentwicklung

Ansätze für wieder kehrende Beiträge

2. Übernahme kantonaler Bestimmungen Geltungsbereich

Art. 5 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält,

gelten diejenigen des NHG‘ und der NHV1 sinngemäss, insbesondere bezüglich:

Kantcnales Gese~ zum achutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vcm 8. April 1992 Kantonale verordnung zum Gese~ zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29. Marz 1994

Art. 6

Rückerstattete Beiträge und Abgeltungen der Gemeinde sind für Naturund Heimatschutzbelange zu verwenden (vgl. dazu auch § 10 NHV).

Art. 7 Der wiederkehrende Grundbeitrag an geschützte Naturelemente sowie

an extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streue flächen, Hecken und Feldgehölze, welche dem ökologischen Ausgleich dienen oder wichtige Vernetzungsfunktionen erfüllen, richtet sich in er ster Linie nach den einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung (zur Zeit Art. 40ff Direktzahlungsverord nung3) oder wird fallweise vertraglich geregelt.

Art. 8 Gezielte Förderung

Zur gezielten Förderung von ökologischen Leistungen können die Grundbeiträge oder anderweitige Beitragsleistungen angemessen, ma ximal um 50% erhöht werden.

‘Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7, Dezember 1998

Neuanlagen von Hecken und Feldgehölzen

Art. 9 Bei Beiträgen für die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen, welche

dem ökologischen Ausgleich dienen, werden in der Regel die vollen Anlagekosten vergütet. C. Denkmalpflege und Archäologie

Gezielte Förderung

Art. 10 Neben den Beiträgen und Abgeltungen gemäss §~ 27 bis 30 NHG kön

nen für Massnahmen, welche von besonderem öffentlichem Interesse sind, weitere Beiträge gesprochen werden.

4. Schlussbestimmungen

Art. 11 Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement werden nur für

Massnahmen gewährt welche nach Inkrafttreten der Beitrags voraussetzungen gemäss §~ 12 und 31 NHV in Angriff genommen oder weitergeführt werden. Inkrafttreten

Art. 12 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindever

sammlung in Kraft.