Bühl
Sondernutzungsplan · Bussnang
Dokument
- Nummer
- 772
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Bussnang
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 18.04.1979
- In Kraft seit
- 18.04.1979
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL·
vom
18. April .1979
Nr.1jr
Gemeinde Friltschen Anpassung des Zonenplans, Genehmigung des Quartierplans "Bühl"
1. Im Zusammenhang mit Baugesuchen, welche der Gemeindebehörde Friltschen
eingereicht wurden, ergab sich im Laufe des Jahres 1978, dass der Zonenplan, der vom Regierungsrat am 12. August 1975 genehmigt worden war, in einigen Teilen überarbeitet werden musste. Zum Teil gaben Grundeigentümer, die Land in der definitiven Bauzone besassen, dieses zur Ueberbauung nicht frei, andererseits gab es Grundeigentümer im Richtplangebiet, die bereit waren, Bauparzellen zu verkaufen. Das führte zu einer Aenderung des Zonenplans, ·wobei sich aber keine Aenderungen an den langfristigen Planungszielen ergaben: Der Richtplan, der 1975 genehmigt wurde, bleibt im Ausmass des Siedlungsgebietes und in der Anordnung der Nutzungszonen genau gleich. Wesentliche Aenderungen erfährt nur der Zonenplan, weil einige Teile der bisherigen Bauzone neu nur noch im Riebtplan als künftiges Baugebiet ausgewiesen sind und dafür andere Teile des ehemaligen Riebtplangebietes neu im Zonenplan als definitive Bauzone ausgewiesen werden. Das Beschränkte Baugebiet südlich von Weingarten wurde aufgehoben. Für einen Teil dieses neu eingezerrten Gebietes wird von der Behörde auch der Quartierplan "Bühl" eingereicht, der nachweist, dass eine zweckmässige Erschliessung möglich ist.
2. In formeller Hinsicht ist für die Ueberarbcitung des Zonenplans festzuhalten, dass Zonenplan und Zonenriebtplan vorn 11. bis 29. Närz 1978 öffentlich aufgelegt "'1Irden. Es gingen gernäss Schreiben der Ortsbehörde zwei Einsprachen ein, von denen eine bereinigt wurde. Mit dem andern Einsprecher konnte keine Einigung erzielt werden. Aus den Akten der Gemeinde geht jedoch hervor, dass er den ablehnenden Entscheid nicht an
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den Regierungsrat weiterzog. An der Gemeindeversammlung vom 28. April 1978 wurde der überarbeitete Zonenplan von den Stimmbürgern gutgeheissen, ebenso der Zonenrichtplan.
Weil zu jenem Zeitpunkt das kantonale Baugesetz noch nicht in Kraft war, galt für das Verfahren das Baureglement vom August 1975 mit der 14tägigen Auflagefrsit und der Zuständigkeit der Gemeinde für den Erlass des Richtplans. Die Behörde muss in Zcliunft beachten, dass die Frist für die Planauflage seit dem 1. April 1979 30 Tage beträgt. Im weitern ist für den Erlass des Richtplans nun die Gemeindebehörde zuständig und es ist vor der Beschlussfassung ein allgemeines Anhörungsverfahren durchzuführen.
Für den Quartierplan Bühl ist festzuhalten, dass er vom 17. Februar bis 4. Marz 1979 öffentlich aufgelegt wurde; diese Frist entspricht den Vorschriften des örtlichen Baureglements. Es gingen zwei Einsprachen ein, welche bereinigt werden konnten. Die Behörde beschloss den Plan am 27. März 1979. Beschwerden gegen den Beschluss der Behörde wurden dem Regierungsrat nicht eingereicht.
In formeller Hinsicht steht daher der Anpassung und Ergänzung der örtlichen Planung nichts entgegen.
3. Im Zonenplan wurde das Beschränkte Baugebiet südlich von Weingarten aufgehoben. Die beiden vom Regierungsrat 1976 und 1977 genehmigten Aenderungen für die Gewerbezone in Weingarten und die neue Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes im Areal Egg sind übernommen. Geändert wurde lediglich die Abgrenzung von definitivem Baugebiet und künftigem Baugebiet. Diese Aenderungen sind allerdings sehr weitreichend 1 insbesondere am Nordrand und am Ostrand von Frlitschen. Generell kann festgehalten werden, dass die definitive Bauzone reduziert und das künftige Baugebiet im Richtplan vergrössert wurde; das Ausmass des gesamten Siedlungsgebiets bleibt gleich.
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Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass seit dem Inkrafttreten des Baugesetzes die Einzonung von Areal, das im Richtplan als künftiges Baugebiet ausgewiesen ist, nur durch die Gemeinde erfolgen kann. Der Richtplan überni~t sinngernäss die Ae'lderungen des Zonenplans; es sind dazu keine weitern Hinweise nötig. Insgesamt sind die Aenderungen von Zonenplan und Zonenrichtplan zweckmässig; sie können genehmigt werden. Eine Ueberarbeitung des generellen Kanalisationsprojektes ist nach Auffassung des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft nicht nötig.
4. Der Quartierplan "Bühl" ordnet die Erschliessung für das neu eingezonte Baugebiet westlich der Staatsstrasse Oberbussnang-Friltschen. Vorgesehen ist der Ausbau einer bestehenden Flurstrasse auf 5 Meter Breite; dieser Strassenraum wird gesichert durch zwei Baulinien mit 16 Meter Abstand. Am Nordrand des Gewanns wird eine 4 Meter breite Stichstrasse erstellt, die für die Erschliessung von zwei Parzellen genügt. Auch hier wird der notwendige Raum mit einer Baulinie gesichert. Längs der Staatsstrasse wurde, im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt1 eine Baulinie mit 7 Metern Abstand von der Strassengrenze gezogen. Weil die beiden Erschliessungsstrassen im Sichtbereich einer Innenkurve der Staatsstrasse einmünden, wurde bei der Schaffung des Quartierplans vorgesehen, nicht nur zum Schutze der Fussgänger, sondern vor allem als Sichtberme ein 1,50 }!eter breites Trottoir vorzusehen. Die betroffenen Grundeigentümer konnten sich damit aber nicht befreunden; sie sind dagegen bereit, bei der Vqrgartengestaltung gegen die Staatsstrasse jene Einschränkungen auf sich zu nehmen, die erforderlich sind, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Der Quartierplan enthält rote Begrenzungslinien des Sichtfeldes bei den Einmündungen der Er~chliessungsstrassen in die Staats strasse. Das gesamte Areal zwischen diesen roten Begrenzungslinien und der Staatsstrasse darf keine sichtbehindernden Zäune, Pflanzungen oder andere Vorgartengestaltungen aufweisen.
Das Tiefbauamt ist unter diesen Umständen bereit, gernäss Wunsch der Gemeindebehörde den Trottoirbau vorläufig zu sistieren.
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Im übrigen ist durch den Quartierplan nachgewiesen, dass das Gebiet im Sinne des Baugesetzes als baureif bezeichnet werden kann, weil die Zufahrt und die Erschliessung mit Kanalisationen und Werkleitungen gewährleistet ist. In die Genehmigung eingeschlossen werden die Baulinien, die
Begren~ungslinie·~ der Sichtfelder, die Längenprofile und die Lage
der Kanalisations- und Versorgungsleitungen, ebenso der Ausbaustandard der Erschliessungsstrassen, nicht aber die Strassenlinien. Diese müssen mit dem Bauprojekt der Strassen öffentlich aufgelegt werden. Dabei kann innerhalb der Baulinien vom Quartierplan dann geringfügig abgewichen werden, wenn das aus topographischen Gründen zweckmässig wäre.
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Die Aenderungen des Zonenplans und des Zonenrichtplans der Gemeinde Friltschen werden genehmigt.
2. Der Quartierplan "Bühl" der Gemeinde Friltschen wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Rechtskräftig werden damit Baulinien, Ausbaustandarä und Längenprofile der Erschliessungsstrassen, Begrenzungslinien der Sichtfelder als Einschränkung in der Freiheit der Vorgartengestaltung gegen die Staatsstrasse und Lage der Kanalisations- sowie der Versorgungsleitungen.
3. Das Tiefbauamt verzichtet vorläufig auf die Erstellung eines Trottoirs.
4.
Mitte~lung
an:
Ortskommission Friltschen, 9501 Friltschen, unter Beilage von je ~ei Zonenplänen, Zonenrichtplänen und Quartierplänen (mit Beilagen 1 u. 2) alle mit Genehmiglings>ermerk Baudepartement Tiefbauamt unter Beilage eines Quartierplans (Beilagen 1 u. 2) mit Genehmigungsvermerk Amt für Raumplanung unter Beilage eines Zonenplans, Zonenrichtplans und Quartierplans (mit Beilagen 1 u. 2), alle mit Genehmigungs>er~erk und der Akten Amt für Vmwel tschutz und Wasserwirtschaft Für richtige Ausfertigung DER Expediert:
2 0. April
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