Rhyäcker
Sondernutzungsplan · Diessenhofen
Dokument
- Nummer
- 1577
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Diessenhofen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 17.12.1991
- In Kraft seit
- 17.12.1991
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
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EXEfv1PLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
1 7. Dez. 1991
Nr. /s?1
Gestaltungsplan Rhyäcker I EG Diessenhafen I Genehmigung
1. Mit Schreiben vom 5. April 1991 bzw. 2. Oktober 1991 ersucht der Stadtrat Diessenhafen um Genehmigung des Gestaltungsplans "Rhyäcker". Den Akten der Gemeinde ist zu entnehmen, dass das Planauflage- und Beschlussesverfahren baugesetzkonform durchgeführt wurde. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung der Vorlage nichts entgegen. 2. Der Gestaltungsplan umfasst die abgesetzt von Diessenhafen liegende teilweise überbaute gestaltungsplanpflichtige Reserve-Wohnzone W2 im Gebiet Rhyäcker. Dieses Baugebiet liegt inmitten einer zusammenhängenden grossen Landschaftschutzzone, exponiert auf der südlichen Krete des Rheinufers. Das Rheinufer und mithin das fragliche Baugebiet ist im kantonalen Riebtplan Teil einer Landschaft von übergeordneter Bedeutung. Des weiteren handelt es sich um eine Landschaft von nationaler Bedeutung (BLN Objekt Nr. 1411, Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung). Um diese wertvolle und empfindliche Landschaft baulich möglichst wenig zu belasten, ist das Baugebiet Rhyäcker im Zonenplan als gestaltungsplanpflichtig eingestuft. Dem Planungsbericht ist u.a. zu entnehmen, dass der Gestaltungsplan unter Vermeidung von Akzentwirkungen eine möglichst unauffällige Einfügung von Neubauten in die empfindliche Uferlandschaft bezwecke. \'Ieiter werde mittels herkömmlicher Bepflanzung eine gute Einbindung der Gebäude in die Landschaft angestrebt. Schliesslich sei auch die Ersehliessung samtBau'-landumlegung zu ordnen. Zur Erfüllung dieser Zielvorgaben enthält der Gestaltungsplan verschiedene allgemeinverbindliche Planungsmassnahmen. Diesbezüglich ist etwa für den rheinseitigen Baubereich die im Vergleich zur Ueberbauung in Regelbauweise reduzierte Gebäudehöhe zu erwähnen (Art. 2 Abs. 1 Sonderbauvorschriften SBV). Desweitern verlangt die vorgenannte SBV, dass mittels baulicher Versatzbildung die optisch wirksame Gebäudelänge auf
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511.04/10 0001173589
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20 m zu reduzieren ist. Ferner wird eine hangparallele Hauptfirstrichtung vorgeschrieben. Neben einigen Hinweisen zur Dachgestaltung verlangt Art. 4 SBV eine unauffällige und naturnahe Farbgebung der Fassaden, insbesondere ist weiss nicht zugelassen. Auch Bepflanzungsanforderungen sind formuliert (Art. 5 SBV). All dieseMassnahmen bezwecken,die Baukörper und die Ueberbauung weniger auffällig zu machen. Mit den erwähnten gestalterischen Vorgaben wird eine im Vergleich zur Regelbauweise bessere Zusammengehörigkeit der Bauten erreicht. In dieser exponierten Lage kommt der Terraingestaltung grösste Bedeutung zu. Im Plan "Gebäudeschnitte" sind unter anderem ''mögliche Terraingestaltungen" eingetragen. Bei genauerer Betrachtung handelt es sich dabei indessen teilweise um erhebliche Aufschüttungen. Im Rahmen der Projektausarbeitung sind diese Terrainaufschüttungen im Lichte von § 13 BauV zu hinterfragen und ggf. zu reduzieren. In Uebereinstimmung mit § 32 Abs. 3 BauG ordnet der Gestaltungsplan die Erschliessung und die Baulandumlegung. Kernstück der strassenmässigen Erschliessung bildet die mit einem Wendeplatz abgeschlossene Stichstrasse. Aufgrund von Art. 30 LSV ist im vorliegenden Fall der Planungswert für die Empfindlichkeitsstufe II einzuhalten. Gernäss der den Akten beiliegenden Lärmprognose können die massgebenden Planungswerte (PW) unter den dort beschriebenen Annahmen eingehalten werden. Die Bewilligung der zur Einhaltung des massgebenden PW u.a. notwendige Geschwindigkeitsreduktion von 80 km/h auf 50 km/h hat die Verkehrskommission des Kantons Thurgau auf den Zeitpunkt der vollendeten Ueberbauung in Aussicht gestellt. In diesem Zusammenhang wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 7. November 1991 zwischen Vertretern des Stadtrates Diessenhafen und der kantonalen Verkehrskommission verwiesen. Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren haben die interessierten Amtsstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte angemeldet. Es wird indes darauf hingewiesen, dass die Begradigung der Staatsstrasse nicht Gegenstand dieses Gestaltungsplanes sei und folglich von der Genehmigung auszuklammern ist. Gesamthaft beurteilt erscheint der Gestaltungsplan zweckmässig; somit steht einer Genehmigung auch in materieller Hinsicht nichts entgegen. In die Genehmigung einzubeziehen sind lediglich die Gestaltungsplanbestandteile Nrn. 1 bis 7 und von Nr. 8 Ziffer 1.4. Die übrigen Teile bedürfen nicht der Genehmigung des Regierungsrates.
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Der Regierungsrat beschliesst:
1. Der vom Stadtrat Diessenhafen am 19. Februar 1990 beschlossene Gestaltungsplan Rhyäcker wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Diessenhofen, 8253 Diessenhofen, unter Beilage eines Gestaltungsplandossiers bestehend aus den Beilagen Nrn. 1-10; je mit Genehmigungsvermerk auf den Beilagen Nrn. 1 bis 7, 8 (betr. Ziffer 1.4) - Tiefbauamt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Kantonale Verkehrskommission - Amt für Denkmalpflege -~Amt für Raumplanung (2), unter Beilage eines Gestaltungsplandossiers bestehend aus den Beilagen Nrn. 1-10, je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk auf den Beilagen Nrn. 1 bis 7, 8 (betr. Ziffer 1.4) sowie den übrigen Akten
Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber
403-S-1.pdf
EXEMPLAR ARP T6 KANTON STADT
THURGAU DIESSENHOFEN
GESTALTUNGSPLAN
RHYÄCKER ,(.
SONDERBAUVORSCHRIFTEN
STADTRAT
VOM
OFFENTLICHE
BESCHLOSSEN
2 5. HRL 1SS1
STADTAMMANN:
VOM
REGIERUNGSRAT
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RRB NR _AS?-?
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19. FEB. 199tJ
PLANAUFLAGE
VOM 22. FEB. 1991 DER
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GENEHMIGT
AM . f 7. Dez. 1991
REGIER UNSRAT
STAATSSC HREIBER :
FRAUENFELD, DEN 12 . FEB . 1991
PR OJ EK T V ER FASSER . PET E R WOHNLIC H DtPL . ING ENIEUR E T H /SI A
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8 5 00 FRAUENFELD
S 0 N D E R B A U V 0 R S C H R I F T E N
In Abänderung bzw. Ergänzung zu den kant. und kommunalen Vorschriften werden die folgenden Sonderbauvorschriften festgelegt:
Art. 1 Architektonische Gestaltung
Diese hat erhöhte Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere ist durch Staffelung und Gliederung der Fassaden, die Verwendung gleicher Formen bei den Dachaufbauten und einer ansprechenden Farbgebung eine gute Gesamtwirkung und eine unauffällige Erscheinung in der Landschaft zu erreichen.
Art. 2
Art. 3 Ueberbauungsmasse
1
Entlang der nördlichen Bauzonengrenze beträgt die max. Gebäudehöhe 5.00 m. Diese Maximalhöhe gilt bis auf eine Tiefe von 15 m ab der Bauzonengrenze. (Die max. zul. Gebäudehöhen in m ü.M. sind im Plan Nr. 7 "Geländeschnitte" definitiv festgelgt.)
2
Gebäude von über 20 m Länge sind seitlich um mind. 2 m zu versetzen.
3
Innerhalb von Gesamtprojekten gilt als minimaler Gebäudeabstand 6 m.
4
Die max. Ausnützungsziffer beträgt 0.42.
Dachgestaltung 1
Die Hauptfirstrichtung muss parallel zum Hang verlaufen. Die Dachneigung darf 25° a.T. nicht unter- und 40° a.T. nicht überschreiten. Für die Eindeckung des Daches sind braune Tonziegel zu verwenden.
2
Dachaufbauten sind zur Belichtung des 1. Dachbzw. Obergeschosses zugelassen. Sie dürfen gesamthaft 1/3 der Fassadenbreite nicht übersteigen und sind pro Dach einheitlich zu gestalten.
3
Dachflächenfenster sind nur ausnahmsweise und nur zur Belichtung von Nebenräumen zugelassen. Es darf keine Blendwirkung entstehen. Max. Grösse 0.4 m2. Eindeckrahmen sind farblieh im Dachton zu halten.
4
Aussenantennen sind nicht gestattet.
Art. 4 Fassadengestaltung
Es ist ein in der Landschaft unauffälliger und naturnaher Farbton zu wählen. Weiss oder ähnlich hell wirkende Farbtöne dürfen nicht verwendet werden.
Art. 5 Bepflanzung
1
Neubauten entlang dem Bauzonenrand sind gegenüber dem Nichtbaugebiet mit Bepflanzungen zu cachieren.
2
Mit jedem neu erstellten Wohnhaus ist bei der Umgebungsgestaltung mind. 1 einheimischer Baum mit einer späteren Höhe von über 10 m zu pflanzen. Dabei gilt ein Mindestgrenzabstand von 3 m, sofern dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der wohnhygienischen Verhältnisse erfolgt. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen die Bäume auch an die Grenze gepflanzt werden.
3
Entlang der Staatsstrasse sind kleine Alleebäumchen zu pflanzen. Der Abstand vom Strassenrand beträgt 2 m. Die Festlegunq der Abstände zwischen den einzelnen Bäumchen sowie die Sortenwahl erfolgt in Absprache zwischen dem kant. Tiefbauamt, dem Stadtrat und den Grundeigentümern.
4
Die Bepflanzungsmassnahmen gernäss Art. 5 sind Gegenstand der Baubewilligung und müssen aus den Eingabeplänen ersichtlich sein.