Rhysägi
Sondernutzungsplan · Diessenhofen
Dokument
- Nummer
- 257
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Diessenhofen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 16.07.1999
- In Kraft seit
- 16.07.1999
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
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DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
16. Juli 1999 Entscheid Nr. 257
Stadt Diessenhafen Gestaltungsplan "Rhysägi" 1.
Mit Schreiben vom 28. September 1998 ersucht das Stadtammannamt Diessenhafen um Genehmigung des Gestaltungsplans "Rhysägi". Im Einvernehmen mit dem Stadtammann wurde das Genehmigungsverfahren sistiert, weil der Gestaltungsplan hinsichtlich des Lärmschutzes überarbeitet werden musste. Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 hat das Stadtammannamt die Planergänzungen nachgereicht. Gleichzeitig beantragt es um die Zustimmung zur Anwendung von Art. 30 LSV. Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass die Planungsverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden.
2.
Mit Entscheid Nr. 123 genehmigte das Departement für Bau und Umwelt am 3. März 1998 insbesondere die gestaltungsplanpflichtige zweigeschossige Wohnzone im Gebiet Schupfenzälg. ln den Erwägungen zur Genehmigung hat das Departement auf das ortsbaulich und landschaftlich empfindliche Gebiet (BLN - Gebiet) sowie auf die Belastung mit Schiess- und Verkehrslärm hingewiesen. Insbesondere hat es zur Kenntnis genommen, dass mit dem zwingend zu erlassenden Gestaltungsplan ein geeignetes Planungsinstrument zur Behandlung der vorgenannten Aspekte vorgesehen sei.
3.
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Hauptinhalt des Gestaltungsplans "Rhysägi" ist die Erschliessung (§ 19 Ziffer 1 in Verbindung mit § 37 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) samt Landumlegung (§ 39 Abs. 2 PBG). Die entsprechenden Pläne sind sauber und korrekt ausgearbeitet. ln strassenmässiger Hinsicht ist nicht zu übersehen, dass eine etwas konventionelle und vergleichsweise viel Land beanspruchende Lösung gewählt wurde. Einige Sonderbauvorschriften (SBV) widmen sich dem Thema LandschafUOrtsbild. So verlangt Art. 1 Abs. 2 SBV, dass die architektonische Gestaltung erhöhte Anforderungen erfüllen muss. Dieser Grundsatz wurde mittels SBV konkretisiert. Ferner sind für den Baubereich entlang der Rheinhaldenkante die Dachgestaltung und die Gebäudehöhen eingehender geregelt (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 SBV). Damit soll wohl auf diese exponierte Lage entlang der Hangkante reagiert werden. Für sämtliche in Art.
229093!1500
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13 SBV vorgeschriebenen Bepflanzungen sollten einheimische Gehölze gewählt werden. Wie eingangs erwähnt, bedurfte der mit Schreiben vom 28. September 1998 eingereichte Gestaltungsplan hinsichtlich der Lärmbekämpfung einer Überarbeitung. Mit Beschluss vom 20. April 1999 hat der Stadtrat Diessenhafen den von ihm am 30. Juni bzw. am 15. September 1998 erlassenen Gestaltungsplan geändert. Einerseits wurde Art. 13 Abs. 3 SBV ersatzlos gestrichen und Art. 14 SBV neu formuliert. Andererseits wurden im Baulinienplan die in Art. 14 SBV beschriebenen Lärmschutzmassnahmen entlang der Steinerstrasse dargestellt. Es wird festgestellt, dass zur Lärmbekämpfung ein aufwändiges, feinmaschiges System von baulichen und gestalterischen Massnahmen gewählt wurde, das in planarischer Hinsicht aber auch wegen seiner Kompliziertheit und schwierig abschätzbaren Wechselwirkung der verschieden~n Massnahmen einen etwas zwiespältigen Eindruck··hinterlässt. Das komplizierte System ist wohl darauf zurückzuführen, dass entgegen den Erwägungen im erwähnten Entscheid (Nr. 123 vom 3. März 1998) die Lärmproblematik nicht am Anfang mit der notwendigen Intensität in den Planungsprozess eingeflossen ist. Für einen kleinen Teil des lärmvorbelasteten Areals hat der Stadtrat im Sinne von Art. 30 LSV (SR 814.41) in Verbindung mit§ 20 RRV USG (RB, 814.03) zudem noch eine Ausnahme beschlossen. Im relevanten Bereich der Steinerstrasse sind bei der Projektierung und der Ausführung des Lärmschutzwalls/Nebenbauten die Anforderungen an die Sichtbermen gernäss dem kantonalen Gesetz über Strassen und Wege (StrWG, RB 725.1) zu beachten. Es ist nicht zu übersehen, dass die Möglichkeiten des Gestaltungsplans nicht optimal ausgenützt wurden. Insgesamt erscheint der Gestaltungsplan im Sinne von§ 33 RPG trotzdem rechtmässig.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1.
Der vom Stadtrat Diessenhafen am 30. Juni 1998 bzw. 15. September 1989 und 20. April 1999 beschlossene Gestaltungsplan "Rhysägi" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Dem Gesuch des Stadtrates Diessenhafen vom 16. Juni 1999 um Gestattung einer Ausnahme im Sinne von Art. 30 LSV wird entsprochen.
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.. 3.
Mitteilung an: - Stadtrat Diessenhofen, 8253 Diessenhofen, unter Beilage von zwei Gestaltungsplandossiers mit Genehmigungsvermerken (charge) - Grundbuchamt Diessenhofen, 8253 Diessenhafen - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung; unter Beilage eines Gestaltungsplandossiers mit Genehmigungsvermerken, sowie der übrigen Akten
Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
19. Juli 1999
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KANTON THURGAU GEMEINDE DIE.SSENHOFEN
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GESTALTUNGSPLAN RHVSAGI
Oeffentl iche Auflage
vom
Vom Stadtrat beschlossen
am
3 1. JULI 1998
bis
3 1. AUG. 1CO!l
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Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. Wm D~parte:n~nt ft:r Bau und Umwelt genehr:;igt rr.lt
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Diessenhofen, den 22. September 1998
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UNO UMWELT 8500 FRAUENFELD
Projektverfasser ERICH BOLLER Ingenieurbüro AG Kapfstrasse 3 8253 Diessenhafen
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GESTALTUNGSPLAN "RHYSÄGI'' A
GELTUNGSBEREICH I. Der Gestaltungsplan gilt für das umgrenzte Gebiet und umfasst folgende Parzellen oder Teilparzellen mit den Nummern.: 309, 310, 311 und 312 und die sich daraus ergebenden Neuparzellen. 2. Wenn im Gestaltungsplan keine abweichende Regelungen getroffen werden, gelten Zonenplan und Baureglement der Gemeinde Diessenhofen. 3. Das Gebiet "Rhysägi" liegt in der Wohnzone W2.
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INHALT I. Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: a) Sonderbauvorschriften b) Erschliessungsplan Strassenbau Erschliessungsplan Kanalisation Erschliessungsplan Hydrantenleitungen Erschliessungsplan Gasleitungen Erschliessungsplan Elektrisch c) Dachgestaltung d) Parzellierung, Landumlegung e) Baulinienplan t) Plankostenverteiler
c
SONDERBAUVORSCHRIFTEN
Art. 1 NUTZUNG UND ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG
I. Zugelassen sind gernäss Baureglement Wohnbauten und nichtstörende Betriebe, Läden oder Kleingewerbe, sofern sie mit dem Wohncharakter der Umgebung vereinbar sind. 2. Die architektonische Gestaltung hat erhöhte Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere ist durch Staffelung und Gliederung der Fassaden, die Verwendung gleicher Formen bei den Dachaufbauten und einer ansprechenden Farbgebung eine gute Gesamtwirkung und eine unauffällige Erscheinung in der Landschaft zu erreichen.
Art. 2 STRASSENERSCHLIESSUNG
I. Die Erschliessung des Areals erfolgt gernäss dem Strassenerschliessungsplan. Die Strassen werden alle auf 5.00 m Breite ausgebaut. 2. Sämtliche Strassenflächen sind in den öffentlichen Besitz zu überführen. Die dazu nötigen Landflächen sind von den Parzellen anteilsmässig kostenlos abzutreten. Der Unterhalt wird durch die Gemeinde besorgt. 3. Die Erstellungskosten der Strassen und Werkleitungen sind von den Grundeigentümern anteilsmässig zu übernehmen. Die Kostenverteilung wird in einem separaten Erschliessungs- und Perimeterplan geregelt. Die Ansätze richten sich nach dem Beitragsreglement
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Gestaltungsplan "Rhysägi"
Art. 3 Seite 2
PARKIERUNG I. Die notwendigen Abstellplätze für Bewohner und Besucher sind auf privatem Grund gernäss dem Baureglement anzuordnen. 2. Mit Ausnahme der Besucherparkplätze sind ftir die Fahrzeuge Garagen oder gedeckte Unterstände (auch Pergolas etc.) vorzusehen. 3. Die Beläge der offenen Parkplätze sind mit begrünbaren Belägen (Rasengitter, Schotterrasen etc.) zu erstellen.
Art. 4 WERKLEITUNGEN, ABWASSER
I. Die generelle Linienführung richtet sich nach den Erschliessungsplänen. 2. Dach- und Platzentwässerungen sind im Trennsystem separat zu erfassen und zu versickern. Die Versickerungsanlage darf als Notüberlauf an die Strassenentwässerung angeschlossen werden.
Art. 5 KEHRICHTSAMMELPLATZ
I. Die Kehrichtsammelplätze werden vom Stadtrat festgelegt. Sie können an einer gut zugänglichen Stelle auf privatem Grund angeordnet werden ohne Entschädigungsansprüche.
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UEBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN
Art. 6 UEBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN
I. Es gelten die normalen Grenzabstände gernäss Baureglement Grenzbaurecht und Näherbaurecht sind zugelassen, wobei diese nachbarrechtlich zu regeln und im Grundbuch einzutragen sind. 2. Innerhalb von Gesamprojekten (verdichtete Bauweise) gilt als minimaler Gebäudeabstand 6.00m. 3. Gebäude über20m Länge sind seitlich um mind. 2.00 m zu versetzen.
Art. 7 AUSNUTZUNG, AZ
I. Die max. Ausnutzungsziffer beträgt 0.40, bei verdichteter Bauweise 0.55.
Art. 8 GEBÄUDESTELLUNG, FIRSTRICHTUNG UND DACHGESTALTUNG
I. Im nordöstlichen Teil ist eine Zone ftir Flachdächer ausgeschieden, begründet durch die Bruchkantennähe. Im übrigen Teil sind symetrische Giebeldächer und Pultdächer zulässig. 2. Die Firstrichtung der Giebel- und Pultdächer haben in Ost-West-Richtung zu verlaufen. 3. Bei Flachdachbauten sind die Dachflächen mit Kies zu belegen oder zu begrünen. 4. Die Dachneigung darf25° a.T. nicht unter- und 40° a.T. nicht überschreiten. Bei Pultdächern darf die nördliche Dachseite nicht mehr als 25 o a.T. betragen. Für die Eindeckung des Daches sind braune bis schwarze Ziegel (vorwiegend Tonziegel) zu verwenden.
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Gestaltungsplan "Rhysägi"
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5. Dachaufbauten sind zur Belichtung des I. Dach- bzw. Obergeschosses zugelassen. Sie dürfen gesamthaft 1/2 der Fassadenbreite nicht übersteigen und sind pro Dach einheitlich zu gestalten. 6. Dachflächenfenster nordseilig sind nur ausnahmsweise und nur zur Belichtung von Nebenräumen zugelassen. Südseilig sind Dachfenster auch zur Belichtung von Schlaf- und Wohnräumen zugelassen. Es darfkeine Blendwirkung entstehen.
Art. 9 GESCHOSSZAHL/GEBÄUDEHÖHE
I. Das Gestaltungsplanareal "Rhystigi" liegt in der Wohnzone W2. Zuliissig sind I -bis 2geschossige Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser. 2. Die Gebäudehöhe darfmaxima16.00 m betragen. 3. Die Neubauten entlang dem nördlichen Bauzonenrand (ohne Flachdachbauten) unterliegen den Vorschriften der Wohnzone W 1/2. Zulässig sind I -oder 2- geschossige Ein- und Zweifamilienhiiuser, deren zweites Geschoss vollumfänglich im Dach liegt. Die max. zugelassenen Kniestockhöhe darf I 00 cm nicht übersteigen.
Art. 10 AUFSCHÜTTUNGEN I TERRAINGESTALTUNG
I. Für Terrainveränderungen gelten die Bestimmungen des Baureglementes der Stadtgemeinde Diessenhofen (Art. 81 ). 2. Aufschüttungen über die Baulinie hinaus sind nicht gestattet.
Art. 11 FASSADENGESTALTUNG
I. Es ist einer in der Landschaft unauffälliger und naturnaher Farbton zu wählen. Weisse Fassaden sind nicht zulässig.
Art. 13 BEPFLANZUNG
I. Neubauten entlang dem Bauzonenrand sind gegenüber dem Nichtbaugebiet mit Bepflanzungen zu cachieren. 2. Mit jedem neu erstellten Wohnhaus sind bei der Umgebungsgestaltung mind. ein einheimischer Baum mit einer späteren Höhe von über I0 m zu pflanzen. Dabei gilt ein Mindestgrenzabstand von 3.00 m, sofern dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der wohnhygienischen Verhältnisse erfolgt. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen die Bäume auch an die Grenze gepflanzt werden. ~J 3~effierstrasse ist als-bärmsc~tz eil'le Hecke zwet:otellen
Die Wahl der Pflanzen
··erfolgt-i~~at ~n,o'deigentiim=._
4. Die Bepflanzungsmassnahmen gernäss Art. 13 sind Gegenstand der Baubewilligung und müssen aus den Eingabeplänen ersichtlich sein.
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Gestaltungsplan "Rhysägi"
Ar L. 14
Seite 4
Lärlllsclrutz I. hHSätzlich zwr Wt:Gke wird bei deR ßanteR eRtlaR!l der SteiRerstraose erRpfubleR, illre. lärrRerRpfiRdli,beR R äurRe Riebt Aach aer SüEiseite RHSZHriehten.
2. Umnittelbat neben dem Schics:sstaud ist eine et ncitcrte Seitenblende zu ctstcllcn.
3 weitere Artikel
Art. 15 SICHERUNG IM GRUNDBUCH
I. Gemeinschaftliche Nutzung und der Unterhalt von Anlagen wie zum Beispiel Kehrichtsammelplätze, Trafostation etc. sind im Grundbuch als Servitut einzutragen und dauernd zu sichern, soweit diese nicht im öffentlichen Besitz übergeftlhrt werden. Diese Servitutsregelungen sind gegebenenfallsjeweils mit dem entsprechenden Baugesuch einzureichen und nachzuweisen.
KANTON THURGAU GEMEINDE DIESSENHOFEN
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GESTALTUNGSPLAN RHYSAGI 11 11
Ergänzung Lärmschutz Aenderung Art. 13 SBV, Aenderung/Ergänzung Plane) Neufassung Art. 14 SBV
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Oeffentliche Auflage
vom 3o.
Vom Stadtrat beschlossen
am
Der
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bis
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~~· · · · · · · · · · ·· · · · · KANTON THURGAU
Vom Departement für Bau und Umwelt t:l... genehmigt mit Entscheid Nr. 2~~ vom
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Bearbeitung Paul Widmer, Frauenfeld Gloor+Winzeler, Rheinklingen Rheinklingen, den 14 . April 1999
Gestaltungsplan "Rhysägi", Diessenhofen: Ergänzung Sonderbauvorschriften
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Gestaltungsplan "Rhysägi", Diessenhofen: Ergänzung der Sonderbauvorschriften: "Lärmschutz" Fassung vom 14. April 1999
Art. 13
:
Absatz 3 wird gestrichen.
Art. 14
: wird wie folgt neu formuliert: 1. Mit Ausnahme des in Art. 14 Abs. 2 erwähnten Gebietes bezüglich Schiesslärm haben alle lärmempfindlichen Räume im Gestaltungsplangebiet die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II gernäss LSV einzuhalten. Dies ist vorzugsweise durch planerische und gestalterische Massnahmen sicherzustellen. 2. Bezüglich Schiesslärm hat der im Plan e) des Gestaltungsplanes mit "mit Schiesslärm vorbelastetes Gebiet" bezeichnete Bereich von Parz. 309 die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeilsstufe II einzuhalten. Dabei sind Art. 30 und 31 LSV anzuwenden. 3. Zur Einhaltung der Planungswerte im Erdgeschoss ist bei der Überbauung der jeweiligen Parzelle entlang der Steinerstrasse der dazu notwendige Teil eines insgesamt geschlossenen Lärmschutzes aus Erdwällen und Wänden gernäss Plane) des Gestaltungsplans zu erstellen. Sie haben eine Höhe zwischen 1.3 m und 1.6 m, gemessen ab OK Fahrbahn der Steinerstrasse aufzuweisen. Zur gestalterischen Gliederung sind Damm- und Mauerkronen seitlich gegeneinander um mindestens 1.0 m zu versetzen. Strassenseitige Nutzungen wie beispielsweise Besucherparkplätze und dergleichen sind nicht zulässig. Die Abstimmung der Anschlüsse auf die jeweiligen Nachbarparzellen ist Sache der Grundeigentümer. Kommt keine Einigung zustande, verfügt der Stadtrat die notwendigen baulichen Massnahmen. Die Grundeigentümer der Nachbarparzellen haben dabei die Erstellung von provisorischen Lärmschutzbauten durch den betroffenen Bauherrn auf ihren Grundstücken zu dulden. · 4. Zum Schutz der Ober- und Dachgeschosse dürfen die Lärmschutzwände ganz oder teilweise durch, gegen die Steinerstrasse geschlossene, unbewohnte Kleinbauten gernäss Art. 49 BauR ersetzt werden. Deren Gebäudelänge wird auf 10.0 m, die Gesamthöhe auf 4.0 m beschränkt. Die Kleinbauten sind - bezüglich Dachform, -neigung und Eindeckung analog der Hauptbaute der entsprechenden Parzelle mit einem symmetrischen Sattel- resp. einem gegen Süden geneigten Pultdach zu versehen. Die Firstrichtung hat parallel zur Steinerstrasse zu verlaufen. Gegen die Steinerstrasse dürfen einzelne, kleine, dem Gebäudecharakter angepasste Fensteröffnungen bewilligt werden, wenn dadurch die Lärmschutzwirkung nicht beeinträchtigt wird. 5. Strassenseitig darf der Böschungswinkel der Erdwälle 60° nicht übersteigen. Die Wälle sind strassenseitig mit einheimischen, situationsgerechten Bepflanzungen zu versehen. 6. Wände und Kleinbauten müssen strassenseitig einen minimalen Schallabsorbtionskoeffizienten von a = 0.5 aufweisen. Zur gestalterischen Auflockerung sind sie auf der eigenen Parzelle angemessen zu bepflanzen.
Gestaltungsplan "Rhysägi", Diessenhofen: Ergänzung Sonderbauvorschriften
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7. Bei Hauptbauten entlang der Steinerstrasse sind dem Lärmschutz dienende Balkone mit Flügelwänden sowie maximal 2-geschossige, geschlossene, nicht beheizte Wintergärten gestattet, auch wenn die Mindestgrenzabstände unterschritten werden. Bei der Anlage solcher Wintergärten wird zur maximal zulässigen Ausnützung gernäss Art. 7 ein Bonus von max. 20% gewährt, wobei dieser nur für die Wintergartenflächen verwendet werden darf. 8. Die Einhaltung der Lärmbelastungsgrenzwerte (Planungswerte von ES li LSV) und die Belüftbarkeit bei lärmempfindlichen Räumen ist, auf für Fachleute nachvollziehbare Art, im Baugesuch nachzuweisen. Die Lärmimmissionen sind in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume zu ermitteln, soweit sich die Fenster öffnen lassen.
14.04.99/wz