Einzelbäume / ParzNr. 5109
Schutzplan · Gachnang
Dokument
- Art
- Schutzplan
- Unterart
- Naturobjekte
- Gemeinde
- Gachnang
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- Gemeinderat
- Verfahren
- Einzelentscheid, geschützt
- Beschlossen
- 18.02.2009
- In Kraft seit
- 18.02.2009
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
177 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
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Text
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Änderung
Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte Ersatzpflanzung von zwei Einzelbäumen "Untere Breite", Strass Öffentliche Bekanntmachung Auf der Parzelle 103, GB Niederwil standen zwei Einzelbäume, welche im kommunalen Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 71 vom 13.07.2004) als geschützte Naturobjekte eingetragen sind. Die Bäume waren so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass diese gefällt werden mussten. Da die besagte Parzelle ackerbaulich oder als Kuhweide genutzt wird, soll die Ersatzpflanzung auf der unweit davon entfernten Parzelle Nr. 109 erfolgen. Der neue Standort wurde mit dem kantonalen Amt für Raumplanung, Abteilung Landschaftsschutz abgesprochen. Die Ersatzpflanzung erfolgt bis spätestens in diesem Frühjahr. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 25.08.2008 der Ersatzpflanzung auf Parzelle Nr. 109 zugestimmt. Gachnang, 18. Februar 2009
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Auszug aus den Bestimmungen zu den geschützten Kultur und Naturobjekten
Art. 3
Schutz der Naturobjekte 1) Die im Schutzplan bezeichneten geschützten Naturobjekte sind unter Schutz gestellt. Sie sind in Ihrer Fläche, Eigenart und Zusammensetzung zu erhalten. 2) Machen gewichtige Vorhaben eine Entfernung unumgänglich, so ist in unmittelbarer Nähe für gelichwertigen Ersatz zu sorgen. 3) Der Gemeinderat kann für weitere schützenswerte Einzelobjekte Anordnungen treffen
Art. 4
Eingriffe in die geschützten Objekte 2) Unterhalt und Pflege von Naturobjekten im üblichen Rahmen sind weder bewilligungs- noch meldepflichtig. 3) Eingriffe entgegen den Schutz und Pflegevereinbarungen sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Diese verfügt eine n Stopp der schädigenden Tätigkeiten bis zur definitiven Begutachtung. 4) Zuwiderhandlungen werden nach übergeordnetem Recht verfolgt.