Schochenhauserzelg

Sondernutzungsplan · Egnach · Aufgehoben am 05.09.2025

Dokument

Nummer
73
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Egnach
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
22.11.2000
In Kraft seit
22.11.2000
Aufgehoben
05.09.2025

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DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHBD

Frauenfald,

22. November 2000, Bi Entscheid Nr. 73

PG Egnach Zonenplanänderung "Schochenhauserzelg" Gestaltungsplan "Schochenhauserzelg"

1. Der Gemeinderat Egnach ersucht mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 um Genehmigung des mit Bericht des Amtes für Raumplanung vom 10. Juli 2000 vorgeprüften Gestaltungsplanes "Schochenhauserzelg" sowie der Zonenplanänderung "Schochenhauserzelg". Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt liegen gegen die Planungen keine Rekurse vor. ln formeller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen.

2. Die Zonenplanänderung "Schochenhauserzelg" steht im Zusa~menhang mit dem Siedlungs- und Erschliessungskonzept des ebenfalls zur Genehmigung eingereichten Gestaltungsplanes. Im Rahmen der Zonenplanänderung wird im südlichen Teil des Gestaltungsplangebiets ein kleiner Streifen der bisherigen zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG2 in die zweigeschossige Wohnzone W2 umgezont. Die Zonenplanänderung .Schochenhauserzelg" ist im Sinne von§ 33 Planungs- und Baugesetz (PBG) rechtmässig. In materieller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen. Die im Plan dargestellte Umwandlung in die definitive Wohnzone W2 bedarf nicht der Genehmigung des Departements.

3. Der Gestaltungsplan "Schochenhauserzelg" bezweckt laut Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) im Wesentlichen eine zweckmässige und rationelle Erschliessung des unüberbauten. gleichnamigen Gebietes, die Sicherung zweckmassiger Fussgängerverbindungen und von zweckmässig nutzbaren Baulandparzellen sowie die Baulandumlegung. Das Areal ist gernäss § 37 des PBG fraglos im Rahmen eines Gestaltungsplanes baureif(§ 60 Ziffer 3 PBG) zu machen. Aus Gründen der Koordination sind vorliegend im Rahmen der Baulandumle-

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gung das für den Bau der öffentlichen Strassen erforderliche Land zu sichern und die Lasten zu bereinigen. Für die Gewährleistung der von § 35 Abs. 1 PBG geforderten zeitgerechten Erschliessung ist dies von besonderer Wichtigkeit (vgl. Erläuterungen zum PBG, Kapitel 3.1.8). Den eingereichten Unterlagen liegt ein Landumlegungsplan bei. Dieser Plan wurde zusammen mit den übrigen Plänen öffentlich aufgelegt; mithin gehört dieser zu den allgemeinverbindlichen Dokumenten des Gestaltungsplanes, obschon er nicht namentlich in den SBV aufgeführt wurde, wie dies im Rahmen der Vorprüfung empfohlen wurde. Auch blieb die Empfehlung der gleichzeitig vorzunehmenden Lastenbereinigung (§ 44 PBG) unberücksichtigt. Daraus können Verzögerungen fUr die Erfüllung der öffentlichen Erschliessungspflicht und mithin der Überbauung des Areals resultieren.

Gernäss Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) dürfen noch nicht erschlossene Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur erschlossen werden, wenn die für die entsprechende Bauzone massgebenden Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder baulicheMassnahmen eingehalten werden können. Wenn immer möglich, sind aus ortsbaulichen und architektonischen Gründen gestalterische Massnahmen zu wählen. Der Gestaltungsplan ist schlechthin das Planungsinstrument zur Sicherung von gestalterischen Massnahmen (§ 19 Ziffer 9 PBG}, um die notwendige und sinnvolle vorsorgliche Lärmbekämpfung mit Mitteln der Raumplanung umzusetzen. Der im Vorprüfungsbericht angebrachte Hinweis, die beschriebene Lärmproblematik im Zweckartikel der SBV aufzunehmen, blieb unberücksichtigt. Einer vertieften Beurteilung bedarf die Lärmproblematik. Der südliche Teil des Gestaltungsplans weist Lärmimmissionen des Verkehrs der Arbenerstrasse auf, die über dem massgebenden Planungswert der Empfindlichkeitsstufe II der LSV liegen. Ohne entsprechendeMassnahmen ist Art. 30 LSV verletzt. Das Koordinationsgebot verlangt die vorsorgliche Lärmbekämpfung mit raumplanensehen Mitteln im Rahmen eines Gestaltungsplanes, wie dies im Vorprüfungsbericht ausführlich erläutert wurde. Im Gestaltungsplan ist dieser Umstand mit dem Planeintrag "Bereich mit Lärmvorbelastung" und Art. 9 Abs. 2 SBV berücksichtigt. Danach sind Massnahmen hinsichtlich Gestaltung und Stellung der Bauten vorzusehen, um die Planungswerte einzuhalten. Im Planungsbericht ist dargelegt, dass mit den vorgeschlagenen Massnahmen die Planungswerte eingehalten werden können. Der Gestaltungsplan "Schochenhauserzelg" erscheint insgesamt im Sinne von § 33 PBG rechtmässig. ln materieller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen.

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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Egnach am 22. August 2000 beschlossene Zonenplanänderung "Schochenhauserzelg" wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Egnach am 22. August 2000 beschlossene Gestaltungsplan "Schochenhauserzelg" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 3. Mitteilung an: -Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen "Schochenhauserzelg" und einem Zonenplanänderungsausschnitt "Schochenhauserzelg", je mit Genehmigungsvermerk aufden Plänen; {charge) -Grundbuchamt Egnach, Bahnhofstrasse 81,9315 Neukirch-Egnach -Amt für Umwelt - Tiefbauamt -Amt für Raumplanung (3); unter Beilage eines Gestaltungsplans "Schochenhauserzelg" und zwei Zonenplanänderungsausschnitten "Schochenhauserzelg" je mit Vermerken gernäss Gemeineexemplar sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef

H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

22. November 2000