Am Wilerbach

Sondernutzungsplan · Egnach · Aufgehoben am 05.09.2025

Dokument

Nummer
28
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Egnach
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
31.03.2003
In Kraft seit
31.03.2003
Aufgehoben
05.09.2025

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Text

3812-E-1.pdf

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DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

31. März 2003, ARP, 56-2003 Entscheid Nr. 28

Einheitsgemeinde Egnach Gestaltungsplan "Am Wilerbach", Änderung

1. Mit Schreiben vom 17. März 2003 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Den Unterlagen kann entnommen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Gestaltungsplans ..Am Wilerbach" wurde vom Amt für Raumplanung mit Bericht vom 18. November 2002 vorgeprüft

2. Der Gestaltungsplan .. Am Wilerbach" wurde vom Departement für Bau und Umwelt am 14. November 2001 mit Entscheid Nr. 76 genehmigt. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die vorliegende Änderung des Gestaltungsplans "Am Wilerbach" durch den Antrag eines Grundeigentümers ausgelöst wurde.

Die Änderung betrifft die entlang der Zufahrtsstrasse vorgeschriebene Firstrichtung für Bauten mit Satteldächern (Art. 4 der Sonderbauvorschriften bzw. den entsprechenden Legendeneintrag). Begründet wird diese Änderung damit, dass die neue Siedlung keinen Bezug zur bestehenden ortsbaulichen Situation aufweise und die Überbaubarkeit der schmalen Parzellen durch die vorliegende Vorschrift stark eingeschränkt werde. Gernäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist ein Nutzungsplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich seit dessen Erlass die Verhältnisse erheblich geändert haben. Diese Bestimmung dient namentlich der Erwartungsund Rechtssicherheit Dabei ist zu beachten, dass je neuer ein Nutzungsplan ist, desto gewichtiger die Gründe für eine Änderung sein müssen. Der Gemeinderat argumentiert, dass es keinen Sinn mache, an einer zu eng gefassten Bestimmung festzuhalten, mit der die Überbaubarkeit eines Teilgebietes eingeschränkt wird. Zudem seien keine öffentlichen Interessen tangiert. Gernäss

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-2-

Art. 1 der Sonderbauvorschriften bezweckt der Gestaltungsplan "Am Wilerbach" u.a. eine architektonisch und ortsbaulich gute Überbauung. Dieser Zweckartikel bleibt unverändert. Daraus lässt sich schliessen, dass nach Ansicht des Gemeinderates die Erreichung dieses Ziel auch ohne die Vorgabe der Firstrichtungen möglich ist. Dies ist nachvollziehbar. Im Übrigen enthält der Kurzbericht die zum Verständnis der Vorlage notwendigen weiteren Angaben. Die Änderung des Gestaltungsplans .. Am Wilerbach" ist im Sinne von § 33 des Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700) rechtmässig.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die vom Gemeinderat Egnach am 10. Dezember 2002 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans ..Am Wilerbach" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: -Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von drei Dossiers Änderung Gestaltungsplan ..Am Wilerbach", je mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Dossiers Änderung Gestaltungsplan "Am Wilerbach" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

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Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hateinen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 1. April 2003

3812-S-1.pdf

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Gemeinde Egnach Kanton Thurgau

Gestaltungsplan "Am Wilerbach·" Teiländerung des Planes mit Entscheid Nr. 76 vom 14.11.2001

Offentliehe Auflage vom 21/JQn. 03 bis

Vom Gemeinderat beschl'ossen am:

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Der Gemeindeschreiber:

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. ;<_.(j vom

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KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMV\'ELl 8500 FRAUENFELD

Plandatum : 5. November 2002

Plannummer: 84.1 ·07 /001

Änderung Legende Festlegung Ha~Jptfirstriclrwng

Art. 4

(entfällt)

Anderu ng Sonderbauvorschriften Art. 4

Architektonische Gestaltung (3. Satz entfällt)

Es sind einfache, klar gegliederte Baukörper zu erstellen. Wohnbauten sind nach Süden auszurichten. Die Ha!Jptfirstrichwng eei Sattelr;J.ächern ist paraJJel der ö#entlichen Strasse Zo!J wählen.