Wiedehorn
Sondernutzungsplan · Egnach
Dokument
- Nummer
- 11
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Egnach
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 04.02.2010
- In Kraft seit
- 04.02.2010
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
4786-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 4. Februar 2010
Entscheid Nr. 11 0002/201 0/DBU/ARP
Politische Gemeinde Egnach Teiländerung Gestaltungsplan "Wiedehorn" 1. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 hat der Gemeinderat Egnach die Teiländerung des Gestaltungsplans "Wiedehorn" zur Genehmigung eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die vorgenannte Gestaltungsplanänderung keine Rekurse hängig. 2. Die zur Genehmigung eingereichte Teiländerung des Gestaltungsplans "Wiedehorn" (nachfolgend: Gestaltungsplanänderung) betrifft den mit Entscheid Nr. 114 vom 12. Dezember 2005 vom Departement für Bau und Umwelt genehmigten Gestaltungsplan "Wiedehorn" (nachfolgend: Gestaltungsplan) beim Campingplatz und Landgasthof Seelust ln der Zwischenzeit sei laut Planungsbericht zur Gestaltungsplanänderung (nachfolgend: Planungsbericht) beim Gasthaus Seelust die Strassenraumgestaltung im Sinne des Gestaltungsplans realisiert worden. Als nächstes soll eine 1. Ausbauetappe des Campingplatzes verwirklicht werden. Die Detailbearbeitung des entsprechenden Projekts sowie neue Erkenntnisse haben den Gemeinderat veranlasst, den Gestaltungsplan im geringen Umfang anzupassen. Dabei wird unter anderem ein öffentlicher Fussweg aufgehoben, der Kompostplatz verschoben und die Freihaltefläche Bach abgeändert. Zudem werden die Baubereiche Hochbauten Camping und Badeplatz erweitert sowie einzelne Sonderbauvorschriften (SBV) angepasst. Die notwendigen Angaben über die Gründe und zum Verständnis der einzelnen Änderungen enthält der Planungsbericht Gernäss Kapitel 4.2 des Planungsberichtes weicht der geänderte Gestaltungsplan in den Baubereichen Hochbauten Camping und Badeplatz von den Vorschriften der Regelbauweise ab. Gernäss § 19 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) setzt eine Abweichung von der Regelbauweise voraus, dass dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und dieses im öffentlichen Interesse liegt. Ferner darf die zonengernässe Nutzungsart nicht geändert werden und ausserhalb des Gestaltungsplangebietes liegende Grundstücke dürfen nicht anders als nach den für die Nutzungszone des Gestaltungsplangebietes geltenden Vorschriften der Regelbauweise betroffen werden. Bereits mit dem rechtskräftigen Gestaltungsplan wurde die ordentliche Gebäudehöhe im Baubereich Hochbauten Camping um 3.00 m auf 6.50 m erhöht. Gernäss Kapitel 3.4 des Planungsberichts sei geplant, im fraglichen Baubereich neue Bauten mit einer Holztragekonstruktion zu erstellen. Diese Konstruktion bedinge, dass die zulässige Gebäudehöhe um einen weiteren Meter erhöht werde. Im Gegenzug müssen
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Thurgau"'~ 2/2
gernäss Art. 12 und 20 SBV Neubauten im besagten Baubereich sowie im Baubereich Badeplatz mit begrünten Flachdächern versehen werden. Im Weiteren wird im Baubereich Badeplatz die regelkonforme Gebäudehöhe von 12.0 m auf 4.4 m reduziert. Die erwähnten Reduktionen und die Flachdachpflicht führen gernäss Planungsbericht insgesamt zu einem besseren Ergebnis im Sinne des Orts- und Landschaftsbildes. Die Begründung für das insgesamt bessere Ergebnis ist nachvollziehbar. Weitere Ausführungen und Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen nach § 19 Abs. 2 PBG enthält der Planungsbericht Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachsteilen gegen die Gestaltungsplanänderung keine Vorbehalte angemeldet. Diese entspricht den Anforderungen von § 33 Abs. 1 PBG. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege. Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
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1. Die vom Gemeinderat Egnach am 27. Oktober 2009 beschlossene Teiländerung des Gestaltungsplans "Wiedehorn" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, 9315 Egnach, unter Beilage von vier Teiländerungen des Gestaltungsplans "Wiedehorn", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt - Forstamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage einer Teiländerung des Gestaltungsplans "Wiedehorn" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
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Dr. Jakob Stark
Rechtsmitte I: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 5. Feb. 2010
4786-S-1.pdf
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Gemeinde Egnach Teiländerung Gestaltungsplan Wiedehorn Änderung des Planes genehmigt am 12.12.2005 vom Departement für Bau und Umwelt mit Entscheid Nr. 114
Sonderbauvorschriften {Korrekturen farblieh hervorgehoben)
Öffentliche Auflage vom : 20. November bis 9. Dezember 2009
Vom Gemeinderat beschlosse n am: 27. Oktober 2009
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Kirchgasse 1619004 St.Gallen I T +41 (0)71 227 62 621 st.gallen@err eh
16. November 2009
... Der Gemeinderat von Egnach erlässt, gestützt auf§ 21 PGB, den nachfolgenden Gestaltungsplan:
I.
Allgemeines
Art.
Bestandteile, Verbindlichkeit 1
Der Gestaltungsplan Wiedehorn umfasst folgende Bestandteile:
I.
Plan 1:1000 inkl. Sonderbauvorschriften
II.
Beilageplan Koordination Werkleitungen 1:1000
111.
Planungsbericht
2
Die Bestandteile I und II sind allgemein verbindlich. Der Planungsbericht ist bei der Projektierung sowie
im Baubewilligungsverfahren richtungsweisend.
Art.
2
Geltungsbereich 1
Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet.
2
Wo mit dem Gestaltungsplan Wiedehorn keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt das
Baureglement der Politischen Gemeinde Egnach.
Art.
3
Zweck Der Gestaltungsplan Wiedehorn bezweckt: die zweckmässige und rationelle sowie zeitgerechte Erschliessung und Parkierung des Campingplatzes, des Gebietes nördlich der Bahnlinie sowie des Landgasthofes Seelust; eine angemessene Campingplatzentwicklung und Aufhebung des Campingareals nördlich der Bahnlinie; eine geordnete bauliche Entwicklung des bestehenden Landgasthofes Seelust; die Aufwertung des Gemeindebadeplatzes; eine der Campingentwicklung und Aufwertung des Gemeindebadeplatzes entsprechende Entwicklungsmöglichkeit des bestehenden Kioskbetriebs mit Saisonrestaurant; die ökologische Aufwertung der Bachbereiche; Sicherstellung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen; eine nachhaltige, ökologische Aufwertung und Nutzung des Plangebietes sowie eine gebührende Berücksichtigung der hohen Qualität der Seeuferlandschaft.
Art.
4
Campingplatzreglement Der Campingplatzbelreiber erlässt in Absprache mit dem Gemeinderat Egnach eine Campingplatzreglement, in der insbesondere die Grösse sowie die Mindestabstände der Bauten/Wohnwagen, die Bepflanzung, die Pflege und der Unterhalt der Standplätze und Freibereiche, die interne Ver- und Entsorgung sowie die Parkierung innerhalb des Campingareals geregelt werden.
II. Art.
Erschliessung
5
Verkehrserschliessung Die Verkehrserschliessung des Campingplatzes hat über die im Plan bezeichnete Zu- und Wegfahrt Campingplatz zu erfolgen. Die Notzufahrt für den Werkverkehr und die Notfallfahrzeuge ist zus~tzlich über die •im Plan bezeichnete Notzufahrt sicherzustellen. 2
Die interne Hauptverkehrserschliessung des Campingplatzes erfolgt über die im Plan als Festlegungen
bezeichneten Fahrwege Camping. 3
Die Fahrzeuge der Dauermieter und der Touristen sind innerhalb des Campingareals abzustellen. Die Parkierung für die Besucher des Campingplatzes sowie die für den Landgasthof Seelust notwendigen Betriebsparkplätze haben an den im Plan als "Parkplätze Camping PC" resp. "Betriebsparkpl~tze PB" zu erfolgen. An den im Plan bezeichneten Stellen "öffentliche Parkpl~tze P" sind die bestehenden öffentlichen Parkpl~tze zu erhalten. Die im Plan bezeichneten "Parkpl~tze Landgasthof Seelust PS" sind für den Landgasthof reserviert, dienen aber auch der allgemeinen Öffentlichkeit zum Abstellen von Motorfahrzeugen . Die Parkplätze sind im heutigen Umfang vollumgänglich und dauernd zu erhalten. 4
Für die Velofahrer ist an dem im Plan bezeichneten Bereich .Veloabstellplatz" durch die Gemeinde ein
Veloabstellplatz zu erstellen. 5
An den im .Plan bezeichneten Stellen "Wendeplatz W1 und W2" ist ein Wendeplatz für einen Sm-
Lastwagen, beim "Wendeplatz W3" ein Wendeplatz für PW auszubilden. Die Wendepl~tze W1 und W3 sind durch die Gemeinde, der Wendeplatz W2 durch den Setreiber des Campingplatzes zu erstellen. 6
An der im Plan bezeichneten Stelle "Strassensperre" ist durch die Gemeinde eine Strassensperre so einzurichten, dass bei Bedarf die Strasse zum Badeplatz geschlossen werden kann . Berechtigten die Zufahrt aber gew~hrleistet bleibt. 7
Das Betreten des Campingplatzes durch Dritte ist mit Ausnahme der Nachtruhezeit ganzjährig offen zu
halten.
Art.
6
F ~o~ss·....eg
/\n der iA'l Plan bezeichneten Stelle "Öffentlicher l=uss"'eg" ist im Zusammenhang mit der !;!rschliessung des Campingplatzes ein chaussierter öffentlicher l=ussweg von 1.aQ m Breite zu erstellen und ungeach tet der Eigentums•.. erhaltnisse dauernd für diesen Zweck off.enzuhalten. Im Bereich der l=ahrwege Gam ping verläuft eer öffentliche I=Ysswe§ ayf deA'l Fahr.•.•eg.
Art.
+- 6
Strassenraumgestaltung Der im Plan bezeichnete Bereich .Strassenraumgestaltung" ist im Zusammenhang mit der Erschliessung des Campingplatzes gestalterisch aufzuwerten.
Art. 8 7
Kehrichtsammelstelle Entsorgung und Unterhalt An der im Plan bezeichneten Stelle .. Kel=lrichtsammelstelle" "Entsorgung und Unterhalt" ist nach "Veisun gen der Gemeinde eine Kehrichtsammelstelle einzurichten. ist eine überdeckte Entsorgungs- und Unterhaltsanrage mit einer maximalen Grundfl~che von 120m2 und einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 3.50 m z u l~ss ig .
...
Art. 9 8
Kompostanlage An der im Plan bezeichneten SteUe .Kompostanlage" ist eine Kompostanlage für den Campingbetrieb einzurichten.
Art. .W 9
Werkleitungen 1
Die im Beitageplan .Werkleitungen" eingetragenen Werkleitungen und Kanalisationen sind Bestandteil
der Erschliessung des Gebietes. 2
Die Hausanschlüsse und Anschlüsse der einzelnen Campingparzellen 'haben in Absprache mit den zu-
standigen Werken und Stellen zu erfolgen.
Art. ~ 10
Interessenlinie SBB Nördlich der Interessenlinie SBB sowie innerhalb der Fläche des neuen Seeradweges gilt für alle Bauten und Anlagen sowie für Bepflanzungen, die vor dem 1. März 2005 bewilligt worden sind, die Bestandes· garantie. Solange ein Gleisausbau nicht erfolgt, kann die Fläche des neuen Seeradweges als Parkplatzfläche für den Campingbetrieb genutzt werden. Neue Bauten und Anlagen sowie Bepflanzungen nördlich der Interessenlinie SBB sowie innerhalb der Flache des neuen Seeradweges, dürfen nur bewilligt werden, wenn sich der jeweilige Grundeigentümer schriftlich verpflichtet, die Bauten und Anlagen oder Bepflanzungen im Falle eines Gleisausbaus resp. einer Verlegung des Seeradweges auf seine Kosten zu entfernen. Eine solche Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken .
III.Bereich Campingplatz Art.-1-2 11
Standplätze Dauermieter I Touristen Die Standplatze für Dauermieter sowie für Touristen sind im Plan bezeichnet. Die Standplätze für Touristen sind uneingeschränkt für Touristen offen zu halten und dürfen nicht Dauermietern abgegeben ~.Ver den . Standplätze für Dauermieter dürfen das ganze Jahr belegt werden. Die Standplatze für Touristen sind Ende Saison vollständig zu räumen .
Art.~ 12
Baubereich Hochbauten Camping Innerhalb des Baubereiches Hochbauten Camping sind nur Bauten und Anlagen zulassig, die für den Betrieb eines Campingplatzes notwendig sind. 2
Es gelten folgende Bestimmungen:
Gebäudehöhe max.
~ 7.50 m
Gebäudelänge max.
30m
Anzahl Vollgeschosse max.
2
3
Die Bestandesgarantie der bestehenden Wohnung innerhalb des Baubereichs Hochbauten Camping
ist gewährleistet. Eine angemessene Erweiterung der Wohnung ist zulässig. 4
Bei neuen Hochbauten sind nur extensiv begrünte Flachdächer zulässig.
.. .
Art. 4413 Freihaltefläche Camping
ln der Freifläche Camping sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Bepflanzungen mit Hochslämmern und Hecken sind gestattet.
Art.~ 14
Spielplatz
Innerhalb der Standplätze für Touristen sind Spielplätze, Spielwiesen und Freizeiteinrichtungen mit einer Fläche von gesamthaft mindestens 2'000 m2 einzurichten. Zusätzlich sind bei den Standplätzen für Dauermieter weitere Kleinspielplätze mit einer Gesamtfläche von 1000 m2 zu erstellen.
IV.Bereich Landgasthof Seelust Art.~ 15
Baubereiche A und B
Im Baubereich A und B sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die im Zusammenhang mit dem Landgasthof Seelust stehen. 2
Im Baubereich A gelten folgende Bestimmungen:
Gebäudehöhe max.
7.50 m
Firsthöhe max.
12.00 m
Anzahl Vollgeschosse max.
2
Gebäudelänge (exkl. 1-geschossige Anbauten) max.
52 m
3
Das bestehende erhaltenswerte Gebäude im Baubereich A kann im Rahmen einer Gesamtüberbauung
ersetzt werden, wenn eine gute Integration der Neuüberbauung ins Ortsbild erfolgt. 4
Im Baubereich B sind nur eingeschossige Bauten zulässig. Es gelten folgende Bestimmungen:
Gebäudehöhe max.
4.00 m
Firsthöhe max.
5.50 m
Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudelänge (exkl. Hauptbauten) max. 5
40 m
Bauten mit einer Gebäudelänge von über 30 m sind zu gliedern und die unmittelbar angrenzende Um-
gebung ist ansprechend zu bepflanzen.
Art.-1-7- 16
Baubereich Passarelle
Im Baubereich Passarelle ist ein Verbindungsbau zwischen den Obergeschossen der Bauten in den Baubereichen A unabhängig der Gebäudelänge zulässig. Mit Ausnahme einzelner Abslützungen sind im Erdgeschoss keine Bauten zulässig. Der Verbindungsbau ist architektonisch gut zu gestalten und in leichter Konstruktionsart sowie lichtdurchlässig mit einer Breite von max. 3.0 m auszuführen.
Art.-1-317
Baubereich Gartenwirtschaft G
Im Baubereich Gartenwirtschaft G sind Anlagen und Bauten im Zusammenhang mit der Gartenwirtschaft wie Sitzplätze, Pergolen, Sonnenschutz etc. zulässig.
.. •
Art. 19 18
Umgebungsbereich Landgasthof UL 1
Innerhalb des Umgebungsbereichs Landgasthof UL sind Erholungsan lagen für das Hotel, Kleinbauten
gernäss Art. 27 Baureglement Spielplätze, Fusswege, Treppenanlagen . Vorplätze, Anlieferung, Vorfahrten etc. zulässig. 2
Der Umgebungsbereich ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu gestalten und möglichst mit naturnahen Grünflachen und Bepflanzungen aufzulockern.
Art.2G 19
Gestaltung Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Dachund Fassadengestaltung sowie die Detailausbildung (Materialwahl, Ausbildung der Konstruktion, Farbgestaltung etc.) hat erhöhten architektonischen Ansprüchen zu genügen.
V.
Bereich Badeplatz
Art. 24 20
Baubereich Badeplatz 1
Im Baubereich Badeplatz sind nur 1-geschossige Flachdachbauten ~ mit einer maximalen Ge-
bäudehöhe von 4.40 m wie ein WC- und Garderobengebäude, ein Kiosk I Saisonrestaurant ein Kassenhäuschen , Materialräume, Pumpwerk, Regenbecken etc. zulässig, die im Zusammenhang mit dem Badeplatz stehen . Die Flachdächer sind. soweit sie nicht genutzt werden , extensiv zu begrünen. Die Bauten sind gut in die Uferlandschaft einzupassen. Innerhalb der Baubereiche Badeplatz gelten vorbehältlieh der feuerpolizeilichen Bestimmungen keine Grenz- und Gebäudeabstände. 2
Ausser im Baubereich des Umgebungsbereichs Kiosk K I Saisonrestaurant sind keinerlei feste oder
mobile Bauten zulässig, die dem Verkauf und der Verm ietung von Konsumgütern dienen. Vorbehalten bleiben mobile Verkaufseinrichtungen für spezielle Anlässe in Absprache mit den Eigentümern der im Umgebungsbereich Kiosk K I Saisonrestaurant liegenden Parzellen.
Art. 2 -2 21
Umgebungsbereich Kiosk K I Saisonrestaurant Im Umgebungsbereich Kiosk K I Saisonrestaurant sind Anlagen und Bauten im Zusammenhang mit dem Kiosk wie eine Terrasse , Aussensitzplätze, Pergola. Sonnenschutz etc., sowie das zeitlich begrenzte Aufstellen von Festzelten zulässig.
Art. 23 22
Freifläche Liegewiese FL Die Freifläche Liegewiese FL ist mit Ausnahme von Spielanlagen , Sitzbänken, Kleinkinderbecken , Aussenduschen, Feuerstellen Zufahrt Slipanlage und ähnlichem von Bauten und Anlagen freizuhalten .
Art.~ 23
Freizeitanlage FZ Im Bereich der Freizeitanlage FZ sind Anlagen die dem Badeplatz sowie dem Campingplatz dienen wie Beachvolleyballfelder, Tischtennisanlagen, Minigolfanlagen etc. zulässig.
.. VI.
Umgebungsbereich
Art.U 24
Freihaltefläche Bach
Innerhalb der Freihaltefläche Bach sind mit Ausnahme von Erschliessungsanlagen und einzelnen Fussstegen sowie eines unterirdischen Verbindungsbaus zwischen den Baubereichen A keine Bauten und Anlagen zulässig. 2
Das eingedolte Gewässer ist in Absprache mit den zuständigen Stellen mit einem Wasserbauprojekt zu
öffnen und naturnah zu gestalten und zu bepflanzen. Die Bachöffnung und die Uferbepflanzung innerhalb des Gestaltungsplans Wiedehorn sind spätestens mit der Erschliessung des Campingplatzes zu realisieren. Das erforderliche Wasserbauprojekt ist spätestens im Zusammenhang mit der ersten Baueingabe im Bereich des in der Intensiverholungszone Camping (IEC) liegenden Gestaltungsplangebietes einzureichen. 3
Art.U 25
Der Unterhalt des Baches innerhalb des Planungsgebietes geht zu Lasten der Grundeigentümer.
Bepflanzung 1
An der im Plan bezeichneten Stelle "Hecke" ist durch den Campingbelreiber eine geschlossene dichte
Hecke mit standortgerechten Strauch- und Baumarten als Abgrenzung zum Landwirtschaftsgebiet zu pflanzen und zu unterhalten. 2
An der im Plan bezeichneten Stelle "Hochstämmer" sind durch den Campingbelreiber hochstämmige
Bäume zu pflanzen und zu unterhalten. 3
Für die im Plan vorgesehenen Bepflanzungen gelten unabhängig vom Grenz- und Strassenabstand
keine Beschränkungen der Höhe. 4
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Bepflanzungskonzept über das gesamte Areal des Campingplatzes
einzureichen.
Art. 2 -1--26
Erhaltenswerter Baum
Die im Plan bezeichneten erhaltenswerten Bäume sind wenn möglich zu erhalten. Abgehende Bäume sind durch gleichwertige Bäume zu ersetzen.