Kümmertshauserstrasse
Sondernutzungsplan · Erlen · Aufgehoben am 16.08.2022
Dokument
- Nummer
- 1001
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Erlen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 19.06.1984
- In Kraft seit
- 19.06.1984
- Aufgehoben
- 16.08.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Erlen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
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Text
; _REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU •
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Nr./001
19. Juni 19ß~
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Erlen
Bau],.ini~nplan KÜiru!le~tsha\.!.SE:lJ:'~rtrCl.sse, GenE?l:J.rniguilgsgesuch
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SJ,a§ Planauf.lCl.geverfah;ren na<?l:J.
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du:r:qhgeführt~
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E~nsprCl.chen
wg:r.Cl.§ln nbcl:J.t ein:-
keine B.e§gh';V'grCl..e. be:;,rn Regier"!-ngs-
:r?-t gegen Cj.en B.e.§phlu_s? SJ,er .<;;E;ll)leindE;lbE;lhör<;le. ein, so g~s,s
in forrne:J,.:J,.e:J:
~:ingetreten we:r:d~n
Hi~~,icht
auf das Gene.J:unigungsgesuch
ka.q.n.
2. pgr Baulinienp:J..?ln Kümme.rtsha11serstr~s:?.e. ist ein Ausschnitt ~u§
einem Quar:t;:ie:r:pla,n
"!ljussJ:?~~p.ck.e.J!' ,,.
Cl,e.:r. Ge.I)lE:4.nCl.§ Erle.,n,
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Plan )'lllrge vorn J?audeparte.It\ent vorg§lprl}fi:; im .l3.E?Fi.s:l1t vo_rn
ß. Oktq);>er 19,83 wirg die :P:J:.a.q.l.lng j,.q.sgE!S§irnt Cl.J.S zw!?ckrnässig ]?e ~ e i.gl:J.n~t;. ;!:Ilsbesondere }:,,s, t '(:U:J:' 9§lneh1tligung
85281/10000
11nt~rbrei:tet.,
im B.ere i.!=l1, P,en die .~emei.n.<:J.e ,nic:).:lt_s
be.a,11_s:t~ndet
worden.
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- 2 -
Die Genehmigung des Teilbereichs wurde vorgezogen, weil der Kanton heute noch nicht in der Lage ist, das für die Beseitigung des Niveau-Uebergangs benötigte Land schon zu erwerben. Ebenso muss im Bereich der künftigen Staatsstrasse eine Landumlegunq vorgesehen werden, die nicht einfach zu lösen ist. Wegen eines Trottoirbaus 1 an dem das Tiefbauamt interessiert ist, wurde jener Teil der Planung vorgezogen, der damit in Zusammenhang steht. 3. Die festgelegten Baulinien entlang der Kümmertshauserstrasse sind nicht unzweckmässig. Die Sonderbaulinie ist gerechtfertigt, sie ermöglicht die Erhaltung des bestehenden Hauses und sichert, sofern dieses abgebrochen wird, den Strassenraum für eine allfällige Verbreiterung. Das Tiefbauamt ist nicht nur mit der vorliegenden Planung einverstanden, sondern sehr daran interessiert, dass sie möglichst bald rechtskräftig wird. Die Genehmigung kann erteilt werden. Der Regierungsrat beschliesst: 1. Der Baulinienplan Kümmertshauserstrasse der Gemeinde Erlen wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Ortsvorsteherschaft Erlen, 8586 Erlen, unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehmigungsvermerk - Departement des Innern und der Volkswirtschaft ZH Herrn G. Furrer, Rechtsdienst - Baudepartement (2) - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumplanung unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehmigungsvermerk und den Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER