Freiegg- Doldenhof

Sondernutzungsplan · Kreuzlingen · Aufgehoben am 01.08.2018

Dokument

Nummer
1925
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Kreuzlingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
31.08.1970
In Kraft seit
31.08.1970
Aufgehoben
01.08.2018

Karte

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Text

REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU AUSZUG AUS OEM PROTOKOLL ) t• n·:c1

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3 1. Aug, 1970

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Einzclr,estal tungspl::m mit beson<leren Bcstir:mungen für das Bcbauunesareal "Frcicr,g - Doldcnhof" der Stadt Kreuzlineen 1. Der Stadtrat von Kreuzlin,ecn ersucht mit Schreiben vom 17. Juli 1970

um Gcne.hnigung eines Einzclp,cstaltunesplans mit bcsondern Bestiiinnunren

für das Bebauungsareal "Freiceg - Do1Jcnhof1'. Er l\urde vom Stadtrat mn 14. April 1970 sowie am 27. l·:V.i 1970 beschlossen und nachher vom 3. Juli

bis 16. Juli 1970 öffentlich aufi:;elcgt. Einsprachen gingen nicht ein; ebenso \fürden dem Regierungsrat keine ])csch\'ierdcn einr,ereicht. Da auch die Zusti.r.r.nmgserklärunr;en der betroffenen Grundcisentt.bner vorliegen,

bestehen in fonneller Hinsicht keine Hindernisse p,cpen die Genchnigun~, ' .

2. Das in den Plan einbezogene Areal liegt nördlich der SBB in der Cityz.one von Krcuzlingen; nach Zonenplan ist der Erlass eines Gestaltungsplans obligatorisch. Den Anforderun~cn von Art. 21 des Baurep.lcr.:entcs in bezue auf Anzahl <ler Grundstücke und Fläche ist entsprochen. Ebenso bleibt

die Ausnützung im Rahmen dessen, \>."aS in der Cityzone zulässig ist. Als Vorteile gegenüber Regelbam-<eise werden in <len besonderen testimI!llll1gcn des C-cstaltungsplans p:cnannt:

- Gestaltung eines städtebaulich modernen ~rtiers - Bessere \·;ohnverhältnisse hinsichtlich Besonnung uncl Aussicht auf das Seebecken

- Oekonomischc Erschlicssunß und Verhinderung von Ausfahrten zur Hauptstras_sc · - Schaffung von genügend Autoabstellplätzen abseits der öffent-

lichen Strassen

Diesen Erfordernissen genügt der Gestaltunr,splan. Dem Baureglement nicht entsprechend geregelt ist <lie nach Art. 33 erforderliche Bereitstellung von Kin<lcrspielplützcn. Für run<l 130 i·,·ohnungen sind keine .Spiel-

plätze nusgm-vicsen. Das ist ein offensichtlicher ~::rn~cl; der Stadtrat

\

- 2ist gehalten, ilm bei Erteilen der Baubewilligung nach Möglichkeit zu

beheben. Dagegen sind die in Art. 27 des Baureglementes enthaltenen Bestinunungen

tiber Hochhäuser eingehalten, insbesondere in bezug auf Gebäudeabstände und Besonnung an mittleren Sorroner- und Wintertagen. Ebenso sind Abstellplätze und Garagierungsmöglichkeiten grosszügig disponiert; die Zufahrten sind so angelegt, dass die stark befahrene Hauptstrasse nicht direkt belastet wird. 3. Das Areal des Gestaltw1gsplans grenzt an die ·Hauptstrasse, die eine Staatsstrasse ist. Im Bereich des Helvetiaplatzes und der Bahnüberführung ist wegen des Baus der Zubringerstrasse zur N 7 mit einer Neugestaltung zu rechnen. Die im Gestaltungsplan enthaltenen Baulinien Wld die heute geltenden Baulinien auf der Westseite der Hauptstrasse ennöglichen es, die zukünftige Kreuzung mit den notwendigen Aufspurungen zu erstellen. Aus der Sicht der übergeordneten Strassenplanung werden daher keine Einwände erhoben. ·

Der Regierungsrat beschliesst: l. Der Einzelgestaltungsplan mit besonderen Bestimnungen für das Bebauungsareal "Freiegg - Doldenhof'' der Stadt Kreuzlingen wird genelunigt. Verbindlich sind dadurch die im Plan enthaltenen ßaulinien, die Stellun;: und Höhe der Baukörper, die Gestaltung der Zufahrten, die Zahl der Abstellplätze auf privatem Grw1d und die Lage und Grösse der unterirdischen Sarnmelr;aragen. 2. Der Stadtrat ist gehalten, bei Erteilung der Baubewilligungen die Erstellung von genügend Spielplätzen für Kinder zu verlangen. 3. Mitteilwig an: i

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- Stadtrat 8280 Kreuzlingen witer Beilage eines Gestaltungsplans mit Genehmigungsvennerk - Strassen- und Baudepartement (3-fach) - Tiefbauamt - Rez!g~lRlJ.l.mfilg§fil11t~„

unter Beilage eines Gestaltungsplans mit Genellnigungsvennerk und der Akten Für richtir,cn Auszug

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Der Staatsschreiber: i, V, WR/he

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Freiegg- Doldenhof, Kreuzlingen | Lexipedia