Chogenbach

Sondernutzungsplan · Kreuzlingen · Aufgehoben am 06.03.2024

Dokument

Nummer
605
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Kreuzlingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
30.03.1982
In Kraft seit
30.03.1982
Aufgehoben
06.03.2024

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Kreuzlingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

Text

PROTOKQ~alter:

14.4.198

FK an Bauchef BV

. l ~. 1 5. April !982 vom .

30. März 1982

' Kanzlei:

Nr.

h0S'

Ganzen Text zeigen

Stadt Kreuzlingen, Gestaltungsplan "Chogenbach", Genehmigung 1. Mit Schreibenvom20. November 1981 und· 10. Februar 1982 . ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung des Gestaltungsplans "Chogenbach". Der Plan wurde nach Verabschiedung durch den Stadtrat vom 28. September bis 27. Oktobe~

1981 öffentlich aufgelegt; die Publikation erfolgte

im Amtsblatt Nr. 38. Es gingen keine Einsprachen ein.

Wegen Einwendungen von kantonalen Amtsstellen, die im Genehmigungsverfahren Vorbehalte angebracht hatten, wurde der Plan nachträglich abgeändert. Weil dabei weder Nutzungsart noch Nutzungsintensität geändert wurden, konnte auf eine zweite öffentliche Auflage verzichtet und an deren Stelle die Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer gesetzt werden. Es wurden auch bei diesem Verfahren keine Einsprachen erhoben, so dass der Stadtrat den Plan am 9. Februar 1982 in der geänderten Form gutheissen und zur Genehmigung einreichen konnte. Beschwerden beim Regierungsrat wurden nicht eingereicht. In formeller Hinsicht steht der Genehmigung nichts entgegen. 2. Die Sonderbauordnung, die durch den Gestaltungsplan festgelegt wird, gilt für das Dreieck zwischen Romanshornerstrasse, Bleiehestrasse und Kirchweg im alten Dorfkern von Kurzrickenbach. Sie gehören zur Dorfzone Kurzrickenbach, für die im Zonenplan die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplans festgelegt ist. Die bestehende Ueberbauung auf den Parzellen 301III und 298 I wird durch die Planung nicht betroffen. Festgelegt wird die bauliche Nutzung der Parzellen 299II und 3ooIII.

.1

vorgesehen ist der Bau eines maximal dreigeschossigen Gebäudes mit Satteldach, wobei das dritte Geschoss im Dachraum unterzubringen ist. Die Aus~ützung ist auf 0,66 festgelegt. Diese Festlegungen entsprechen Art. 89 des Baureglements, insbesondere den Absätzen 3, 4 und 5. Der Plan ordnet darüber hinaus die Erschliessung, vor allem die Zufahrten und die Anordnung der Parkplätze und die Garagierung. Der geplante Bau fügt sich in das Quartier gut ein; er ist ein weiterer wesentlicher Bestandteil zur Gestaltung des Dorfplatzes. Insgesamt kann daher der Gestaltungsplan als zweck.mässig bezeichnet werden. 3. Durch das Areal führt der "Chogenbach", der eingedolt ist. Der Plan hatte ursprünglich vorgesehen, das neue Gebäude auf den eingedolten Bach zu stellen. Einer solchen Planung konnte das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft nicht zustimmen. Darüber hinaus brachte auch die Denkmalpflege gegen die Stellung der Baute Bedenken vor, weil sie den Dorfplatz zu wenig wirkungsvoll abschloss; sie wünschte, dass man ihn näher an die Strasse plaziere. Nach einer Besprechung, an der neben Gemeinde und Bauherrschaft auch die interessierten Amtsstellen des Kantons teilnahmen, konnte in bezug auf die Stellung des neuen Hauses eine Einigung erzielt werden. Die Baulinie wurde näher an die Romanshornerstrasse gelegt, so dass das Gebäude nach Süden verschoben und so abgedreht werden kann, dass es den eingedolten Rand des "Chogenbachs" nur noch mit der nordwestlichen Ecke berührt. Auf die dem Trottoir vorgelagerte Parknische wird verzichtet. Mit dieser zweiten Planung können sich die

interess~erten

kantonalen Amtsstellen einverstanden erklären. Das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft wünscht allerdings noch eine Ergänzung der Baulinie. Diesem Begehren kann nicht

)

entsprochen werden. ~ür die Parzellen 299II und 3QQIII ist die Baulinie nicht notwendig, weil der Gestaltungsplan die Lage des Neubaus verbindlich festlegt und weitere Bauten und Anlagen nur nach Aenderung des Plans erstellt werden dürfen. Für die Parzellen 301III und 29sI gilt der Gestaltungsplan nicht; wenn dort Aenderungen und insbesondere Neubauten geplant werden, muss auf Grund des Baureglements und Zonenplans ohnehin ein weiterer Gestaltungsplan erlassen werden. Dannzumal ist es möglich, im Genehmigungsverfahren die Anliegen des Wasserbaus zu berücksichtigen; ansonsten gelten die gesetzlichen Abstände. Das Tiefbauamt wünscht, dass Ausbau und Linienführung der Romanshornerstrasse nicht in die Genehmigung einbezogen werden. 4. Aus di'esen Erwägungen ergeben sich für die Genehmigung die folgenden Hinweise. verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Ziff. 2.1

- Ziff. 5

- Ziff. 6. 1 - Ziff. 6.2 - Ziff. 6.3

eingezogene Grundstücke Gestaltung "Chogenbach", Parzellen 299II und JooIII Erschliessung Baulinien Bebauungsart Höhenlage

- Ziff. 6.5

Ausnützung

- Ziff. 6.8

Gemeinschaftsantenne

- Ziff. 6.6

- Ziff. 6.9

Garagen und Parkplätze Grünflächen und Platzgestaltung

Entsprechend wird in die Genehmigung einbezogen: Plan A

Abgrenzung des Planungsgebietes

Plan B

rückwärtige Erschliessung für den motorisierten Verkehr über den Kirchweg und Parkierung

Plan C

Baulinie auf den Parzellen 299II und 3ooIII, Lage und Grösse des Neubaus auf der Parzelle 299II, Grünfläche und Platzgestaltung

Plan D und E

Höhenkoten für alle Geschosse des Neubaus und Dachneigungen, maximale Gebäude- und Firsthöhen

N-icht genehmigt werden die Baulinien auf den Parzellen 299I und 301II, die Strassen- und Trottoirlinien sowie die Haltebucht für den Autobus. Ebenso sind die im Plan D enthaltenen "Durchgangspunkte des Kanals unter dem Keller" nicht genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst: 1. Der Gestaltungsplan "Chogenbach" der Stadt Kreuzlingen wird im Sinne der Erwägungen unter Ziffer 4 genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Kreu.zlingen, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege Amt für Raumplanung unter Beilage eines Gestaltungsplanes mit Genehmigungsvermerk und der Akten

Für richtige Ausfertigung DER

STAATsst::J-~BER