Engishofen Ost
Sondernutzungsplan · Erlen
Dokument
- Nummer
- 464
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Erlen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 30.04.1996
- In Kraft seit
- 30.04.1996
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
EXE~JJPLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom 3 0. April 1996
Nr. ~b7L
Gestaltungsplan Englshofen-Ost und Aufhebung der Sistierung des Genehmigungsverfahrens betreffend der Parzellen Nrn. 264, 265, 269 und 333 I PG Erlen I Genehmigung
Mit Schreiben vom 1. September 1995 ersucht der Gemeinderat Erlen um Genehmigung des Gestaltungsplanes Engishofen-Ost. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Planauflage- und Beschlussesverfahren entsprechend den formellen Anforderungen des kantonalen Baugesetzes durchgeführt wurde. Da der Gestaltungsplan vor der Inkraftsetzung des neuen Planungs- und Baugesetzes (PBG) am 1. April 1996 aufgelegt und beschlossen wurde, ist er gernäss § 22 Abs. 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen der Verordnung zum neuen Planungs- und Baugesetz in formeller und materieller Hinsicht nach den Bestimmungen des am 1. April 1996 ausser Kraft gesetzten Baugesetzes zu überprüfen. Über den eingegangenen Rekurs entscheidet das Departement für Bau und Umwelt in einem separaten Verfahren. Im Rahmen der Genehmigung der generell revidierten Ortsplanung der damaligen Ortsgemeinde Engishofen (RRB Nr. 1177 vom 25. Oktober 1994) hat der Regierungsrat die Genehmigung der gestaltungsplanpflichtigen Dorfzone südlich der Staatsstrasse im Bereich der Parzellen Nm. 264, 265, 269 und 333 sistiert, weil der gleichzeitig eingereichte Gestaltungsplan Ost den Anforderungen des Baugesetzes nicht zu genügen vermochte. Der Gestaltungsplan wurde in der Folge völlig überarbeitet. Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Engishofen-Ost trägt der exponierten Lage des Gebietes als Ortsauftakt nun angemessen Rechnung. Das Überbauungskonzept vermag den Anforderungen von § 32 BauG. namentlich der "besseren architektonischen und städtebaulichen Gestaltung" zu genügen. Insgesamt ist die Vorlage als zweckmässig einzustufen, so dass in formeller und materieller Hinsicht einer Genehmigung nichts entgegensteht.
Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat : 1. Der vom Gemeinderat Erlen am 15. August 1995 beschlossene Gestaltungsplan Engishofen-Ost wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
511.041100001131092
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2. Die von der Gemeindeversammlung Engishofen am 18. März 1994 beschlossene zonenrechtliche Zuweisung der Parzellen Nrn. 264, 265, 269 und 333 wird genehmigt. Die Sistierungsvermerke (gemäss RRB Nr. 1177 vom 25. Oktober 1994} auf Zonenund' Richtplan werden gestrichen. 3. Die Genehmigungn stehen unter dem Vorbehalt allfälliger Änderungen als Folge von Entscheiden der Rechtsmittelinstanzen. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Erlen, 8586 Erlen, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen Engishofen-Ost, je mit dem erforderlichen Genehmigungsvermerk - Departement für Bau und Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Wirtschaft, Energie und Verkehr - Amt für Raumplanung (2). unter Beilage eines Gestaltungsplanes Engishofen-Ost mit dem erforderlichen Genehmigungsvermerk, sowie der Akten und mit Streichung der Sistierungsvermerke im Zonen- und im Richtplan. Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber