Parzelle 190 I
Sondernutzungsplan · Erlen · Aufgehoben am 08.08.2022
Dokument
- Nummer
- 1420
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Arealüberbauungsplan
- Gemeinde
- Erlen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 05.08.1980
- In Kraft seit
- 05.08.1980
- Aufgehoben
- 08.08.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
EXEMPLAR ARP TG REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL
vom
5. Aug. 1980
Nr./1/.#o
Gemeinde Ennetaach, Arealüberbauung Parzelle 190 I, Genehmigung Mit Schreiben vom 10. Juli 1980 ersucht die Ortskommission von Ennetaach um Genehmigung einer Arealüberbauung der landwirtschaftlichen Genossenschaft Riedt und Umgebung für die Parzelle 190 I. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass der einzige beteiligte Grundeigentümer mit Unterschrift bestätigt, dass er den Arealüberbauungsplan akzeptiert. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 28. April bis 28. Mai 1980; sie wurde ordnungsgemäss im Amtsblatt Nr. 17 vom 25. April 1980 publiziert. Eine Einsprache konnte gernäss Schreiben der Ortskommission bereinigt werden. Sie beschloss den Plan am 3. Juli 1980. Beschwerden gegen diesen Beschluss wurden beim Regierungsrat nicht eingereicht. Der Erlass einer Sonderbauordnung war erforderlich, weil die nach Regelbauweise in der WG 3 zulässige Höhe um mehr als 3 m überschritten werden soll. Die geplanten Bauten werden auf der Westseite an das bestehende Lager- und Obstkühlhaus mit Bürotrakt angegliedert. Vorgesehen sind, 1n drei Etappen, ein Getreidesilo mit Trocknungsanlage, ein zweiter Getreidesilo und die Verlegung des Obstannahmesilos. Der Plan hält verbindlich die Grundrisse und die Fassaden der Neubauten fest; damit sind die Abmessungen, Grenzabstände und Höhen der Baukörper bestimmt. Die Erschliessung bietet keine Probleme, weil das bestehende Gebäude bereits voll erschlossen ist. Die Verkehrsregelung wurde mit dem Tiefbauamt besprochen; sie entspricht den Anforderungen der Sicherheit. Zu beachten ist, dass die Fassadenverkleidung - im Plan mit "einbrennlackiertem Blech" bezeichnet - wegen der Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild, nur aus dunklem, nicht glänzendem Material bestehen darf. Der Genehmigung des Arealüberbauungsplans steht materiell und formell nichts entgegen.
- 2 -
Der Regierungsrat beschliesst: l. Der von der Gemeinde Ennetaach eingereichte Arealüberbauungsplan für die Parzelle 190 I wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Abmessungen, Grenzabstände und Höhe der neuen Bauten sowie die Art der Fassadenverkleidung der Silos und die Verkehrserschliessung sind damit verbindlich festgelegt. 2. Mitteilung an: Ortskommission Ennetaach, 8586 Erlen, unter Beilage eines Arealüberbauungsplans mit Genehmigungsvermerk Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung unter Beilage eines Arealüberbauungsplanes mit Genehmigungsvermerk und der Akten
Für richtige Ausfertigung
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DER
Expediert:
0 7. Aug. 1980
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