Bach bei Dosenfabrik Sauter AG
Sondernutzungsplan · Ermatingen
Dokument
- Nummer
- 1900
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Ermatingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 16.11.1982
- In Kraft seit
- 16.11.1982
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
16 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
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Text
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.REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL
vom
16. Nov. 1982
Nr./Cfoo
Gemeinde Ermatingen Baulinienplan ''Bach'', Genehmigung 1. Mit Schreiben vom 9. August 1982 ersucht der Gemeinderat
von Ermatingen um Genehmigung des Baulinienplans "Bach" für den Bereich zwischen Poststrasse und Bachmündung in den Untersee. Den Beilagen ist zu entnehmen, dass beim Planauflage- und Beschlussesverfahren den formellen Anforderungen des Baugesetzes entsprochen wurde. Da weder das fakultative Referendum ergriffen, noch eine Einsprache eingereicht wurde, steht einer Genehmigung in formeller Hinsicht nichts entgegen. - Der vorliegende Plan wurde dem Baudepartement nicht zur Vorprüfung unterbreitet. 2. Mit diesem Plan werden innerhalb des Baugebietes entlang dem offenen Dorfbach Baulinien ausgeschieden. Der vorliegende Plan ergänzt bereits genehmigte Pläne. Zwischen der Poststrasse und dem SBB-Trassee ist der Dorfbach eingedolt. Der Poststrasse und dem SBB-Trassee entlang sind Normalbaulinien (im Plan rot), die den eingedolten Dorfbach überschreiten. Im künftigen Zonenplan wird dieser Bereich in der öffentlichen Zone liegen, wobei gemäss Baureglement mehrgeschossige Bauten möglich sind. Wie die Gemeinde zu Recht annimmt, können wegen dieser Normalbaulinien in diesem Bereich keine Bauten oder Anlagen über den eingedolten Dorfbach oder näher als 15m gestellt werden. Die im Baugesetz verankerten Gewässerabstände (§ 84 BauG und § 8 BauV) gelten auch für einge-
Ganzen Text zeigen
85281/10000
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.. dolte Gewässer, obschon das im Gesetz nicht explizit gesagt ist. Die Gleichstellung von eingedolten Gewässern mit den offenen Gewässern ist grundsätzlich deshalb gerechtfertigt, weil damit die Möglichkeit bestehen bleibt, eingedolte Bäche wieder zu öffnen. Wie bei den offenen Gewässern kann aber auch bei den eingedolten Bächen aus besonderen Gründen durch Baulinien der Abstand verringert oder in extremen Fällen der Ueberbau ermöglicht werden. Wird der Gewässerabstand verringert oder sogar der Ueberbau erlaubt, ist vorgängig darüber zu befinden, ob die Eindolung genügend tragfähig ist und wie der Unterhalt derselben gewährleistet werden kann. Der Regierungsrat beschliesst: 1. Der Baulinienplan ''Bach", Ermatingen, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Im Bereich zwischen der Poststrasse und dem SBB-Trassee gilt weiterhin der Gewässerabstand gernäss § 84 BauG. Die Gemeinde Ermatingen wird angewiesen, diesen in allen Plänen nachträglich einzutragen. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage eines Planes mit Genehmigungsvermerk -
Ingeni~urbüro
W. Keller, Hauptstr. 84, 8280 Kreuzlingen
- Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (2) - Amt für Raumplanung (2) unter Beilage eines Planes mit Genehmigungsvermerk sowie der Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER LV. Der kt