Obere Bahnhofstrasse

Sondernutzungsplan · Romanshorn

Dokument

Nummer
2205
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Romanshorn
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
18.10.1966
In Kraft seit
18.10.1966

Karte

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Text

AUSZUG AUS DEM PR.O TOKOLL

vom

18. 0kt. 1966

Nr. ·

Betrifft: Baulinie!l- Versch:i.eb'l.!r'.g an der oberen .Bähnhofstrasse ,_. in Roca:nshorn

27 . Sep te~ber ~ t die Ge~eindeversa~ung von Romanshorn eine Aenderung der Baulinie an der .oberen Ba~~ ofstrasse ~t­ gehe i ssen. Die .Abänderung ·;";ar 't·JPh-:-end 14 Tagen vo:: der Ge- me indevers~~~g öffent~ich aufgelegt; Ei?sprachen wurden keine eingereicht . An der Ge~e indevers a~ung &ab es ebenfalls ke i ne Oppositicn. Gegen den Beschluss der Geme ind ~ · wurd e be im Regi erungsrat inner ·t der regl e.::::J.entarischen Frist keine Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 29 . September 1966 ersucht die Gemeindebehörde den Re gi er~gs rat um Genehmigung der Baulinie. A~

Die alte Baulini e ivurde be ~ Ausbau der oberen Bci4Lhofs trasse i= Jahre 1959 festgelegt; bei der Ein.::::J.ündung der Hubhofgasse verlief sie r~cht par a llel zur Ea~JL~of strasse . Vermutlich elaubte ~n damals aus verkehrstechnischen Gr ünden diese Zur ü cksetzung anordnen zu ~~ss en. Seither hat sich ergeben, dass wegen der Ueber sicht di e Zurücksetzung nicht notwendig ist. Ander seits ermöglicht eine z~ Bar~~ofstrasse nicht parallele Baulinie eine nur wenig befriedi5ende Ueberbau~~g des Areals z"ris chen Bah.YL"lofstr asse und Eubtl. of~ass e . !1i t einer unvTesentlichen Verschieb'..h'"!.g i·.rird di e Ueberbauu:"lgsrJ:öglichkeit stark v erbessert. Der Geneh~~gung der neu festgel egten Baulinie s t eht nicht s entgegen .

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Der Regierungsrat beschliesst:

1. Die Abänderm1g der Baulinie an der oberen Bahnhofstrasse

'\.,rird genehmigt. 2. rHtteilung an: Gemeinderat Romanshorn unter Beilage eines Baulinienplanes mit Genehmigungsvermerk Strassen- und Baudepartement_ (3-fach) Tiefhauamt \'lasservrirtschaftsamt Regionalplanungsamt unter Beilage eines Baulinienplanes mit Genehmigungsvermerk und der übrigen Akten.

Der Präsident des Regierungsrates:

Der Staatsschreiber: <((1

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