Höhenstrasse

Sondernutzungsplan · Tobel-Taegerschen

Dokument

Nummer
63
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Tobel-Taegerschen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
11.09.2001
In Kraft seit
11.09.2001

Karte

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Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

11. September 2001, db Entscheid Nr. 63

Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen Baulinienplan Höhenstrasse

1. Mit Schreiben vom 15. August 2001 ersucht die ITK Planungen, Affeltrangen, im Namen der politischen Gemeinde Tobel-Tägerschen um Genehmigung des Baulinienplanes Höhenstrasse. Aufgrund der Angaben in diesem Schreiben ist zu folgern, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung des Baulinienplans Höhenstrasse nichts entgegen. 2. Gemäss dem eingangs erwähnten Schreiben hat die Gemeinde den Auftrag für die Projektierung der Höhenstrasse in Tobel vergeben und gleichzeitig beschlossen, entlang der erwähnten Strasse ein neues Trottoir zu bauen. Das dafür benötigte Land werde von den Grundeigentümern zur Verfügung gestellt, unter der Bedingung, dass künftige Bauten am gleichen Ort realisiert werden können wie bis anhin. Deshalb sei der vorliegende Baulinienplan Höhenweg ausgearbeitet worden. Ohne Baulinie würde nach dem Trottoirbau der ordentliche gesetzliche Strassenabstand von 3 m (§ 44 des Gesetzes über Strassen und Wege, StrWG, RB 725.1) ab der hinteren Trottoirkante gelten. Mit der zur Genehmigung vorgelegten Baulinie wird der ordentliche Strassenabstand um die Trottoirbreite (ca. 1.5 m) reduziert. Aus kantonaler Sicht sind dazu keine Vorbehalte anzubringen. Im Sinne von § 33 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) ist der Baulinienplan Höhenweg rechtmässig.

2

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: Der vom Gemeinderat Tobel-Tägerschen am 19. Juni 2001 beschlossene Baulinienplan Höhenweg wird genehmigt. 2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Tobel-Tägerschen, 8555 Tobel, unter Beilage von vier Baulinienplan Höhenweg; je mit Genehmigungsvermerk (chargé) - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Baulinienplanes Höhenweg mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef

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.

v

H. P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 11. September 2001