Wiedehorn
Sondernutzungsplan · Egnach
Dokument
- Nummer
- 8
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Egnach
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 10.02.2014
- In Kraft seit
- 12.03.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Egnach mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
8890-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
8890-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
~~
Thurgau~~ Frauenfeld, 10. Februar 2014
Entscheid Nr. 8 0016/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Egnach Gestaltungsplan Wiedehorn Teiländerung 2
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Egnach am 7. Januar 2014 beschlossene Teiländerung des Gestaltungsplans Wiedehorn wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von zwei Dossiers des Gestaltungsplans Wiedehorn Teiländerung 2, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Arben, Walhallastrasse 2, 9320 Arben - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers des Gestaltungsplans Wiedehorn Teiländerung 2, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 ersucht der Gemeinderat Egriach um Genehmigung der im Titel erwähnten Änderung des Gestaltungsplans Wiedehorn. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Teiländerung des Gestaltungsplans keine Rekurse hängig. Der Regierungsrat genehmigte mit Beschluss Nr. 114 vom 12. Dezember 2005 den Gestaltungsplan "Wiedehorn" (nachfolgend: Gestaltungsplan) beim Campingplatz und Landgasthof Seelust Mit Entscheid Nr. 11 vom 4. Februar 2010 wurde eine erste Teiländerung des Gestaltungsplans genehmigt, infolgedessen der Badeplatz beim Kiosk und Saisonrestaurant erweitert wurde. Der Gemeinderat Egnach beantragt nun, den Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften (SBV) erneut zu ändern. Die vorliegende Teiländerung des GP Wiedehorn betrifft den Baubereich Badeplatz und den Umgebungsbereich Kiosk in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die Bereiche werden erweitert und zudem in Baubereich Badeplatz und Baubereich Kiosk I Restaurant
~~
Ganzen Text zeigen
Thurgau~~ 2/2
(KR) sowie Umgebungsbereich Kiosk I Restaurant (UKR) umbenannt. Die Erweiterung der Baubereiche wird mit der Erstellung eines eingeschossigen Pavillons begründet. Zudem soll gernäss Art. 20 SBV, im Baubereich Badeplatz, die Gebäudehöhe um 3.6 m auf 8 m erhöht werden, um den Bau eines zusätzlichen Geschosses zu ermöglichen. Die vorgesehene Anpassung des Gestaltungsplans erfolgt aus der Absicht, den bestehenden Kiosk und das Restaurant über die Badesaison hinaus betreiben zu können. Die Gestaltungsplanänderung wurde dem Amt für Raumentwicklung am 9. Juli 2013 zur Vorprüfung eingereicht. ln diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die geplante Anpassung des gesamten Gestaltungsplans an das neue Planungs- und Baugesetz (PBG) fehlerhaft war. Gleichzeitig wurde empfohlen, die Änderung noch nach altem PBG vorzunehmen. Die zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplanänderung wurde dementsprechend nach altem Recht durchgeführt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden ke ine Vorbehalte gegen die Teiländerung des Gestaltungsplans angemeldet. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von§ 5 PBG und wird genehmigt.
Dr. Jakob Stark
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
·~ 1. Feb. 2014
8890-S-1.pdf
UNflcl/! AM BODeNsee
Gemeinde Egnach Teiländerung 2 Gestaltungsplan Wiedehorn Änderung des Planes genehmigt am 12.12.2005 vom Departement für Bau und Umwelt mit Entscheid Nr. 114 und geändert am 4 .2.2010 mit Entscheid Nr. 11
Sonderbauvorschriften
Öffentliche Auflage vom : 5. Juli 2013-25. Juli 2013
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.
g
vom
A0 .. 2 . 2af'+
Ganzen Text zeigen
KANTON T HURGAU DEPARTEMENT FÜP. EAU UND UMWELT
ERR Raumplaner AG St.Gallcn Herisau Kirchgasse 16 I 9004 St.Gallen I T +4171 227 62 62 I [email protected]
e
Egnach I Teiländerung 2 GPL Wiedehorn 1Sonderbauvorschriften
Seite 2
Der Gemeinderat von Egnach erlässt, gestützt auf§ 21 PGB, den nachfolgenden Gestaltungsplan:
I.
Art.
Allgemeines 1
Bestandteile, Verbindlichkeit 1
Der Gestaltungsplan Wiedehorn umfasst folgende Bestandteile:
I.
Plan 1:1000 inkl. Sonderbauvorschriften
II.
Beilageplan Koordination Werkleitungen 1:1000
111.
Planungsbericht
2
Die Bestandteile I und II sind allgemein verbindlich. Der Planungsbericht ist bei der Projektie-
rung sowie im Baubewilligungsverfahren richtungsweisend.
Art.
2
Geltungsbereich 1
2
Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Wo mit dem Gestaltungsplan Wiedehorn keine abweichenden Regelungen getroffen werden,
gilt das Baureglement der Politischen Gemeinde Egnach.
Art.
3
Zweck Der Gestaltungsplan Wiedehorn bezweckt: •
die zweckmässige und rationelle sowie zeitgerechte Erschliessung und Parkierung des Campingplatzes, des Gebietes nördlich der Bahnlinie sowie des Landgasthofes Seelust;
•
eine angemessene Campingplatzentwicklung und Aufhebung des Campingareals nördlich der Bahnlinie;
•
eine geordnete bauliche Entwicklung des bestehenden Landgasthofes Seelust;
•
die Aufwertung des Gemeindebadeplatzes;
•
eine der Campingentwicklung und Aufwertung des Gemeindebadeplatzes entsprechende Entwicklungsmöglichkeit des bestehenden Kioskbetriebs mit Saisonrestaurant zu einem Kiosk I Restaurant;
•
die ökologische Aufwertung der Bachbereiche;
•
Sicherstellung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen;
•
eine nachhaltige, ökologische Aufwertung und Nutzung des Plangebietes sowie eine gebührende Berücksichtigung der hohen Qualität der Seeuferlandschaft.
7 Januar 2014
ERR Raumplaner AG
Egnach I Teiländerung 2 GPL Wiedehorn 1 Sonderbauvorschriften
Art.
4
Seite 3
Campingplatzreglement Der Campingplatzbelreiber erlässt in Absprache mit dem Gemeinderat Egnach eine Campingplatzreglement, in der insbesondere die Grösse sowie die Mindestabstände der Bauten I Wohnwagen, die Bepflanzung, die Pflege und der Unterhalt der Standplätze und Freibereiche, die interne Ver- und Entsorgung sowie die Parkierung innerhalb des Campingareals geregelt werden.
II. Art.
Erschliessung 5
Verkehrserschliessung Die Verkehrserschliessung des Campingplatzes hat über die im Plan bezeichnete Zu- und Wegfahrt Campingplatz zu erfolgen. Die Notzufahrt für den Werkverkehr und die Notfallfahrzeuge ist zusätzlich über die im Plan bezeichnete Notzufahrt sicherzustellen. Die interne Hauptverkehrserschliessung des Campingplatzes erfolgt über die im Plan als Festlegungen bezeichneten Fahrwege Camping. 3
Die Fahrzeuge der Dauermieter und der Touristen sind innerhalb des Campingareals abzustellen. Die Parkierung für die Besucher des Campingplatzes sowie die für den Landgasthof Seelust notwendigen Betriebsparkplätze haben an den im Plan als "Parkplätze Camping PC" resp. "Betriebsparkplätze PB" zu erfolgen. An den im Plan bezeichneten Stellen "öffentliche Parkplätze P" sind die bestehenden öffentlichen Parkplätze zu erhalten. Die im Plan bezeichneten "Parkplätze Landgasthof Seelust PS" sind für den Landgasthof reserviert, dienen aber auch der allgemeinen Öffentlichkeit zum Abstellen von Motorfahrzeugen. Die Parkplätze sind im heutigen Umfang vollumgänglich und dauernd zu erhalten. 4
Für die Velofahrer ist an dem im Plan bezeichneten Bereich "Veloabstellplatz" durch die
Gemeinde ein Veloabstellplatz zu erstellen. 5
An den im Plan bezeichneten Stellen "Wendeplatz W1 und W2" ist ein Wendeplatz für einen Sm-Lastwagen, beim "Wendeplatz W3" ein Wendeplatz für PW auszubilden. Die Wendeplätze W1 und W3 sind durch die Gemeinde, der Wendeplatz W2 durch den Belreiber des Campingplatzes zu erstellen. 6
An der im Plan bezeichneten Stelle "Strassensperre" ist durch die Gemeinde eine Strassen-
sperre so einzurichten, dass bei Bedarf die Strasse zum Badeplatz geschlossen werden kann, Berechtigten die Zufahrt aber gewährleistet bleibt. 7
Das Betreten des Campingplatzes durch Dritte ist mit Ausnahme der Nachtruhezeit ganzjä hrig offen zu halten.
7 Januar 2014
ERR Raumplaner AG
Egnach 1 Teiländerung 2 GPL Wiedehorn 1 Sonderbauvorschriften
Art.
6
Seite 4
Strassenraumgestaltung
Der im Plan bezeichnete Bereich . Strassenraumgestaltung" ist im Zusammenhang mit der Erschliessung des Campingplatzes gestalterisch aufzuwerten.
Art.
7
Entsorgung und Unterhalt
An der im Plan bezeichneten Stelle . Entsorgung und Unterhalt" ist eine überdeckte Entsorgungs- und Unterhaltsanlage mit einer maximalen Grundfläche von 120 m2 und einer maximal zulässigen Gel:lä~aef:löAe Gesamthöhe von 3.50 m zulässig.
Art.
8
Kompostanlage Kehrichtsammelstelle An der im Plan bezeicAneten Stelle ..Kempostanlage" ist eine Kernpostanlage twr den Garn pingbetrieb einzl:lricAten. An der im Plan bezeichneten Stelle .Kehrichtsammelstelle" ist nach Weisung der Gemeinde eine Kehrichtsammelstelle einzurichten.
Art.
9
Werkleitungen 1
Die im Beilageplan ,Werkleitungen " eingetragenen Werkleitungen und Kanalisationen sind
Bestandteil der Erschliessung des Gebietes. 2
Die Hausanschlüsse und Anschlüsse der einzelnen Campingparzellen haben in Absprache
mit den zuständigen Werken und Stellen zu erfolgen.
Art.
10
Interessenlinie SBB
Nördlich der Interessenlinie SBB sowie innerhalb der Fläche des neuen Seeradweges gilt für alle Bauten und Anlagen sowie für Bepflanzungen , die vor dem 1. März 2005 bewilligt worden sind. die Bestandesgarantie. Solange ein Gleisausbau nicht erfolgt. kann die Fläche des neuen Seeradweges als Parkplatzfläche für den Campingbetrieb genutzt werden . Neue Bauten und Anlagen sowie Bepflanzungen nördlich der Interessenlinie SBB sowie innerhalb der Fläche des neuen Seeradweges, dürfen nur bewilligt werden, wenn sich der jeweilige Grundeigentümer schriftlich verpflichtet, die Bauten und Anlagen oder Bepflanzungen im Falle eines Gleisausbaus resp. einer Verlegung des Seeradweges auf seine Kosten zu entfernen. Eine solche Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken.
7 Januar 201 4
ERR Raumplaner AG
Egnach I Teiländerung 2 GPL Wiedehorn 1Sonderbauvorschriften
Seite 5
III.Bereich Campingplatz Art.
11
Standplätze Dauermieter I Touristen Die Standplätze für Dauermieter sowie für Touristen sind im Plan bezeichnet. Die Standplätze für Touristen sind uneingeschränkt für Touristen offen zu halten und dürfen nicht Dauermietern abgegeben werden. Standplätze für Dauermieter dürfen das ganze Jahr belegt werden. Die Standplätze für Touristen sind Ende Saison vollständig zu räumen.
Art.
12
Baubereich Hochbauten Camping Innerhalb des Baubereiches Hochbauten Camping sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die für den Betrieb eines Campingplatzes notwendig sind. 2
Es gelten folgende Bestimmungen:
Gebäudehöhe max.
7.50 m
Gebäudelänge max.
30m
Anzahl Vollgeschosse max.
2
3
Die Bestandesgarantie der bestehenden Wohnung innerhalb des Baubereichs Hochbauten Camping ist gewährleistet. Eine angemessene Erweiterung der Wehmm~ Wohnnutzung ist zulässig. 4
Art.
13
Bei neuen Hochbauten sind nur extensiv begrünte Flachdächer zulässig.
Freihaltefläche Camping ln der Freifläche Camping sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Bopflanzungen mit Hochstämmern und Hecken sind gestattet.
Art.
14
Spielplatz Innerhalb der Standplätze für Touristen sind Spielplätze, Spielwiesen und Freizeiteinrichtun2
gen mit einer Fläche von gesamthaft mindestens 2'000 m einzurichten. Zusätzlich sind bei den Standplätzen für Dauermieter weitere Kleinspielplätze mit einer Gesamtfläche von 1000 m2 zu erstellen.
7 Januar 2014
ERR Raumplaner AG
Egnach I Teiländerung 2 GPL Wiedehorn Sonderbauvorschriften 1
Seite 6
IV. Bereich Landgasthof Seelust Art.
15
Baubereiche A und B
Im Baubereich A und B sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die im Zusammenhang mit dem Landgasthof Seelust stehen. 2
Im Baubereich A gelten folgende Bestimmungen:
Gebäudehöhe max.
7.50 m
Firsthöhe max.
12.00 m
Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudelänge (exkl. 1-geschossige Anbauten) max. 3
2
52 m
Das bestehende erhaltenswerte Gebäude im Baubereich A kann im Rahmen einer Gesamt-
überbauung ersetzt werden, wenn eine gute Integration der Neuüberbauung ins Ortsbild erfolgt. 4
Im Baubereich B sind nur eingeschossige Bauten zulässig. Es gelten folgende Bestimmungen: Gebäudehöhe max.
4.00 m
Firsthöhe max.
5.50 m
Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudelänge (exkl. Hauptbauten) max. 5
40 m
Bauten mit einer Gebäudelänge von über 30 m sind zu gliedern und die unmittelbar angren-
zende Umgebung ist ansprechend zu bepflanzen.
Art.
16
Baubereich Passarelle Im Baubereich Passarelle ist ein Verbindungsbau zwischen den Obergeschossen der Bauten in den Baubereichen A unabhängig der Gebäudelänge zulässig. Mit Ausnahme einzelner Abstützungen sind im Erdgeschoss keine Bauten zulässig. Der Verbindungsbau ist architektonisch gut zu gestalten und in leichter Konstruktionsart sowie lichtdurchlässig mit einer Breite von max. 3.0 m auszuführen.
Art.
17
Baubereich Gartenwirtschaft G Im Baubereich Gartenwirtschaft G sind Anlagen und Bauten im Zusammenhang mit der Gartenwirtschaft wie Sitzplätze, Pergolen, Sonnenschutz etc. zulässig.
Art.
18
Umgebungsbereich Landgasthof UL Innerhalb des Umgebungsbereichs Landgasthof UL sind Erholungsanlagen für das Hotel,
7 Januar 2014
ERR Raumplaner AG
Egnach I Teiländeru ng 2 GPL Wiedehorn 1 Sonderbauvorschriften
Seite?
Kleinbauten gernäss Art. 27 Baureglement, Spielplätze, Fusswege, Treppenanlagen . Vorplätze, Anlieferung, Vorfahrten etc. zulässig. 2
Der Umgebungsbereich ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen BodenversiegeJung zu gestalten und möglichst mit naturnahen Grünflächen und Bepflanzungen aufzulockern.
Art.
19
Gestaltung Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Dach- und Fassadengestaltung sowie die Detailausbildung (Materialwahl, Ausbildung der Konstruktion, Farbgestaltung etc.) hat erhöhten architektonischen Ansprüchen zu genügen.
V. Art.
Bereich Badeplatz 20
Baubereich Badeplatz 1
Im Baubereich Badeplatz sind Bauten nur zulässig. wenn sie im Zusammenhang mit dem
Badeplatz stehen , wie ein WC- und Garderobengebäude. ein Kassenhäuschen , Materialräume, Pumpwerk. Regenbecken etc. Im speziell bezeichneten Baubereich Badeplatz Kiosk I Restaurant KR ist die Erstellung. eines Kiosk I Restaurants zulässig. 2
Mit Ausnahme des Bereiches , in welchem der Gestaltungplan explizit ein zweites Vollge-
schoss zulässt und welcher im Plan entsprechend bezeichnet ist, dürfen Bauten nur ein Vol lgeschoss aufweisen. Das erstellen von Dach- und Attikageschossen ist nicl1t gestattet. Gebäude sind mit Flachdächern abzudecken . Die Flachdächer sind. soweit sie nicht genutzt werden, extensiv zu begrünen. Die Bauten sind gut in die Uferlandschaft einzupassen . 3
Innerhalb der Baubereiche Badeplatz gelten vorbehältlieh der feuerpolizeilichen Bestimmun-
gen keine Grenz- und Gebäudeabstände. 4
Es gelten folgende Bestimmungen:
Gebäudehöhe max. bei einem Vollgeschoss
4.50 m
Gebäudehöhe max. bei zwei Vollgeschossen
8.00 m
Die maximal zulässige Geschosszahl gernäss Abs. 2 gilt im Sinne einer Gestaltungsvorschrift. 4 . Im Baubereich Baaepla;z: sind n"'r 1 geschossige flachdachbauten mit einer maximalen Ge
bäudehöhe von 4.40 m wie ein WC ~omd Garderobengebäude, ein Kiosk I Saisonrectaurant, ein Kaccenhäuschen, Materialräume, Pumpwerk, Regenbecken etc. zulässig , die im ZusaFA menhang FAit deFA Badeplatz stel=len. Die F"lachdäcl=ler sind, soweit sie nicht genutzt '>'>'Orden, extensiv zu eogr~nen. Die Ba1:1ten sind gut in sie Uferlandschaft einzwpassen. Innerhals der Bawl3ereicl:le Ba8eplatz gelten '>'Orbehältlich der feuerpolizeilichen 8estiFAmungen keine Grenz und Gobäudeabstände.
7 Januar 201 4
ERR Raumplaner AG
Egnach 1 Teil~ nde rung 2 GPL Wiedehorn 1 Sonderbauvorschriften
2 5
Seite e
Ausser im Baubereich Badeplatz Kiosk I Restaurant KR und Eies Umgebungsbereichs K-i-
osk K I l!;aisenresta~:~rant Kiosk I Restaurant UKR sind keinerlei feste oder mobile Bauten zulässig, die dem Verkauf und der Vermietung von Konsumgütern dienen. Vorbehalten bleiben mobile Verkaufseinrichtungen für spezielle Anlässe in Absprache mit den Eigentümern der im Umgebungsbereich Kiosk K / ~aisonrestaurant Kiosk I Restaurant UKR liegenden Parzellen.
Art.
21
UmgebYRgsbereich Kiosk K! SaisaRrestaYraRt
Umgebungsbereich Kiosk I Restaurant UKR Im Umgebungsbereich Kiosk K I Saisonrestaurant Umgebungsbereich Kiosk I Restaurant UKR sind Anlagen und Bauten im Zusammenhang mit dem Kiosk wie eine Terrasse, Aussensitzplätze, Pergola, Sonnenschutz etc., sowie das zeitlich begrenzte Aufstellen von Festzelten zulässig .
Art.
22
Freifläche Liegewiese Ft. Die Freifläche Liegewiese FL ist mit Ausnahme von Spielanlagen. Sitzbänken. Kleinkinderbecken, Aussenduschen , Feuerstellen Zufahrt Slipanlage und t:lhnlichem von Bauten und Anlagen freizuhalten.
Art.
23
Freizeitanlage FZ Im Bereich der Freizeitanlage FZ sind Anlagen die dem Badeplatz sowie dem Campingplatz dienen wie Beachvolleyballfelder, Tischtennisanlagen, Minigolfanlagen etc. zulässig.
VI.
Art.
Umgebungsbereich 24
Freihaltefläche Bach 1
Innerhalb der Freihaltefläche Bach sind mit Ausnahme von Erschliessungsanlagen und ein-
zelnen Fussstegen sowie eines unterirdischen Verbindungsbaus zwischen den Baubereichen A keine Bauten und Anlagen zulässig. 2
Das eingedolte Gewässer ist in Absprache mit den zuständigen Stellen mit einem Wasser-
bauprojekt zu öffnen und naturnah zu gestalten und zu bepflanzen. Die Bachöffnung und die Uferbepflanzung innerhalb des Gestaltungsplans Wiedehorn sind spätestens mit der Erschliessung des Campingplatzes zu realisieren. Das erforderliche Wasserbauprojekt ist späte stens im Zusammenhang mit der ersten Baueingabe im Bereich des in der Intensiverholungszone Camping (IEC) liegenden Gestaltungsplangebietes einzureichen. 3
Der Unterhalt des Baches innerhalb des Planungsgebietes geht zu Lasten der Grundeigen-
tümer.
7 Januar 201 4
ERR Raumplaner AG
Egnach 1 Teiländerung 2 GPL Wiedehorn 1 Sonderbauvorschriften
Art.
25
Seite 9
Bepflanzung 1
An der im Plan bezeichneten Stelle "Hecke" ist durch den Campingbelreiber eine geschlossene dichte Hecke mit standortgerechten Strauch- und Baumarten als Abgrenzung zum Landwirtschaftsgebiet zu pflanzen und zu unterhalten. 2
An der im Plan bezeichneten Stelle "Hochstämmer" sind durch den Campingbelreiber hoch-
stämmige Bäume zu pflanzen und zu unterhalten. 3
Für die im Plan vorgesehenen Bepflanzungen gelten unabhängig vom Grenz- und Strassen-
abstand keine Beschränkungen der Höhe. 4
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Bepflanzungskonzept über das gesamte Areal des Cam-
pingplatzes einzureichen.
Art.
26
Erhaltenswerter Baum Die im Plan bezeichneten erhaltenswerten Bäume sind wenn möglich zu erhalten. Abgehende Bäume sind durch gleichwertige Bäume zu ersetzen.
7 Januar 2014
ERR Raumplaner AG