Parz. Nr. E 1456, Drovettisberg

Sondernutzungsplan · Ermatingen

Dokument

Nummer
174
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Ermatingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
17.09.1998
In Kraft seit
17.09.1998

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Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

17. September 1998 Entscheid Nr. 174

Gemeinde Ermatingen Baulinienplan "Drovettisberg, Parzelle Nr. E 1456"

1.

Der Gemeinderat Ermatingen ersucht mit Schreiben vom 3. September 1998 um Genehmigung des im Titel erwähnten Baulinienplans. Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass das Planungsverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Der Baulinienplanentwurf wurde vom Amt für Raumplanung mit Schreiben vom 18. Juni 1998 vorgeprüft Gegen den Entwurfwurden keine Vorbehalte angemeldet.

2.

Gernäss den Angaben im Planungsbericht wurde der zur Genehmigung vorliegende Baulinienplan "Drovettisberg" durch konkrete Bauabsichten ausgelöst. Ferner ist dem Bericht zu entnehmen, dass ohne die Ausscheidung von Baulinien die Parzelle Nr. E 1456 nicht zweckmässig baulich genutzt werden könne. Im Rahmen des vorliegenden Sondernutzungsplans sei deshalb mit separaten Baulinien für Anlagen und für Bauten der ordentliche Waldabstand reduziert worden. Der Planungsbericht enthält die zum Verständnis der Planung notwendigen Detailinformationen. Gegen die Baulinienvorlage haben die interessierten Amtsstellen keine Vorbehalte angemeldet. Der Baulinienplan ist rechtmässig.

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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1.

Der vom Gemeinderat Ermatingen am 13. Juli 1998 beschlossene Baulinienplan "Drovettisberg, Parzelle Nr. E 1456" wird genehmigt

2.

Mitteilung an: -Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von zwei Baulinienplänen; je mit Genehmigungsvermerk, (charge) -Amt für Denkmalpflege - Kantonsforstamt - Amt für Raumplanung (2); unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten

229093/1500

-2-

DEPARTEMENT FU R BA A "UND UMWELT .

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~

Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

17. September 1998