Fruthwilerstrasse II
Sondernutzungsplan · Ermatingen
Dokument
- Nummer
- 234
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Ermatingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 13.04.1999
- In Kraft seit
- 13.04.1999
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
6 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
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Text
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU • ~ . 0, ;.
ENTSCHEID
Frauenfeld,
~ ·~
13. April 1999 Entscheid Nr. 234
Gemeinde Ermatingen Baulinienplan "Fruthwilerstrasse II" 1.
Der Gemeinderat Errnatingen ersucht mit Schreiben vom 1. April 1999 um Genehmigung des im Titel erwähnten Baulinienplans. Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass das Planungsverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Der Baulinienplanentwurf wurde vom Amt für Raumplanung mit Schreiben vom 26. Januar 1999 vorgeprüft Die Hinweise und Anregungen der Vorprüfung wurden umgesetzt.
2.
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Gernäss den Angaben im Planungsbericht stellt der zur Genehmigung vorliegende Baulinienplan "Fruthwilerstrasse II" eine Fortsetzung der beiden entlang der Fruthwilerstrasse bestehenden Baulinienpläne "Fruthwilerstrasse" (RRB Nr. 81 vom 17.1.94) und "Parzelle Nr. 1289" (RRB Nr. 1215 vom 8.11.94) dar. Mit dem Baulinienplan soll die Überbaubarkeit der Parzellen Nm. E14, E566, E1278 und E1311 sichergestellt werden. Dazu werden die ordentlichen Wald- und Bachabstände durch Baulinien für Bauten und Anlagebaulinien ersetzt. Der Planungsbericht enthält die zum Verständnis der Planung notwendigen Detailinforrnationen. Der Baulinienplan ist rechtmässig.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
22909311500
Der vom Gemeinderat Errnatingen am 15. Februar 1999 beschlossene Baulinienplan "Fruthwilerstrasse II" wird genehmigt.
-2-
2.
Mitteilung an: -Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von zwei Baulinienplänen; je mit Genehmigungsvermerk, (charge) -Amt für Umwelt -Forstamt -Amt für Raumplanung {2); unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
14. April 1999