Zonenplan <2013>

Zonenplan · Wuppenau · Aufgehoben am 06.12.2022

Dokument

Nummer
40
Art
Zonenplan
Gemeinde
Wuppenau
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
30.04.2014
In Kraft seit
30.04.2014
Aufgehoben
06.12.2022

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Text

Departement fOr Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 30. April 2014

Entscheid Nr. 40 0017/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Wuppenau Revision Ortsplanung (Zonenplan und Richtplan)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der von der Gemeindeversammlung Wuppenau am 1. April 2014 beschlossene Zonen plan wird genehmigt. 2. Die von der Gemeindeversammlung abgelehnte Einzonung betreffend einen Teil der Parzelle Nr. 655 muss einer Nicht-Bauzone zugeführt werden. 3. Die Zonenplanänderung steht unter dem Vorbehalt, dass Rechtsmittelentscheide bezüglich Zeinenplanänderung der Teilparzellen Nr. 428,429 und 1413 keine Korrekturen zur Folge haben. 4. D.er vom Gemeinderat Wuppenau am 15. Januar beschlossene Richtplan wird mit Hinweisvermerk betreffend Teil der Parzelle Nr. 655 genehmigt. 5. Mitteilung an: - Gemeinderat Wuppenau, Dorfstrasse 10, 9515 Wuppenau, unter Beilage von drei Dossiers Revision Ortsplanung (Zonenplan und Richtplan), je mit Genehmigungsund Hinweisvermerk (charge) - Marcel und Silvia Strahm, Dammweg 3, 9514 Wuppenau - Grundbuchamt Affeltrangen, Hauptstrasse 22, Postfach 65, 9555 Tobel - Kantonale Steuerverwaltung - Amt für Denkmalpflege - Amt für Archäologie - Amt für Umwelt -Forstamt - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers Revision Ortsplanung (Zonenplan und Richtplan), je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk sowie der übrigen Akten

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Erwägungen Mit Schreiben vom 3. April 2014 ersucht der Gemeinderat Wuppenau um Genehmigung der Ortsplanung . Das Genehmigungsgesuch umfasst die Revision des Zonenplans und des Richtplans. Aufgrund der'eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Auflage sowie das Bekanntmachungs-und Beschlussverfahren ordnungsgernäss erfolgten . Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) ist ein Rekurs hängig.

Vorbemerkungen Die letzte Ortsplanungsrevision der Politischen Gemeinde (PG) Wuppenau wurde mit Beschluss Nr. 367 am 8. März 1988 durch den Regierungsrat genehmigt. Aufgrund dieser langen Zeitspanne ist davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 21 HPG Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) :in Verbindung mit§ 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) erheblich verändert haben , weshalb eine Überarbeitung der bestehenden Ortsplanung gerechtfertigt erscheint. Die Inhalte aus dem Richtplan Landschaft, Siedlung und Verkehr (RRB Nr. 367 vom 08.03.1988), dem Richtplan Landschaft (RRB Nr. 89 vom 16.08.2004) und dem Richtplan Siedlung (RRB Nr. 828 vom 25.09.2001) wurden im neuen Richtplan 2013 zusammengeführt. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt nur der revidierte Zonen- und Richtplan zur Genehmigung vor. Das kommunale Baureglement bleibt vorerst unverändert und wird in einem späteren Schritt an das neue PBG und an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Die Ergänzung des Schutzplans Naturund Kulturobjekte wird nach erfolgter Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege separat aufgelegt. Der beiliegende Planungsbericht orientiert über den Planungsablauf und die Planungsorganisation und enthält die zum Verständnis der Genehmigungsvorlagen notwendigen ilnformationen. Das DBU hat gernäss § 33 Abs. 1 PBG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung wie auch dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gernäss Art. 2 Abs. 3 RPG zu respektieren . Die zur Genehmigung eingereichte Revision der Ortsplanung wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 13. September 2012 vorgeprüft. Die dargelegten Vorbehalte und Hinweise seitens des Kantonalen Amtes für Raumentwicklung wurden mehrheitlich berücksichtigt.

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Siedlungsgebiet Eine der wichtigsten Aufgaben jeder Ortsplanung ist eine sachgerechte Dimensionierung und Begrenzung des Siedlungs- und Baugebietes sowie der einzelnen Bauzonen. Diese Aufgabe ergibt sich aus dem zentralen Postulat der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 RPG). Dabei hat die Gemeinde auch die inneren Nutzungsreserven zu erfassen und diese im Rahmen der Ortsplanung als Beitrag zur haushälterischen Nutzung des Bodens zu aktivieren (Art. 47 Abs. 2 Raumplanungsverordnung, RPV; SR 700.19). Bei der Dimensionierung und der Wahl der Bauzonentypen spielt neben Faktoren wie z.B. den Gemeindezielen insbesondere die Gemeindefunktion gernäss Ziffer 1.2 des Kantonalen Richtplans (KRP) eine wichtige Rolle. Gernäss dieser Ziffer kommt der im ländlichen Raum gelegenen Gemeinde Wuppenau keine zentralörtliche Funktion zu. Es wird unter Ziffer 1.2 des KRP aufgeführt, dass der eigenständige Charakter und dieLebensfähigkeit der Dörfer und Weiler zu erhalten und zu stärken seien. Im Weiteren sind die Qualitäten des Orts- und Landschaftsbildes zu respektieren. Die Bauzonen sind auf eine zurückhaltende bauliche Entwicklung auszurichten und sollen die Erneuerung der Dörfer von innen heraus ermöglichen. Gernäss dem Planungsbericht vom 10. Januar 2014 verfügte die Gemeinde Wuppenau im Jahr 2000 über 986 Einwohner und im Jahr 2012 über 1'087 Einwohner. Damit lag der durchschnittliche jährliche Bevölkerungszuwachs in diesem Zeitraum bei rund 0.8%. Im Hinblick auf die künftige Entwicklung geht die Gemeinde Wuppenau von einem durchschnittlichen jährlichen Bevölkerungszuwachs von 0.7% aus. Bei solchem Wachstum würde die Gemeinde Wuppenau im Jahr 2025 über rund 1'190 Einwohner und im Jahr 2035 über rund 1'275 Einwohner verfügen. Dieses Wachstumsszenario scheint angemessen. Die im Planungbericht ausgewiesenen Kapazitätsberechnungen zeigen, dass die vorhanden Reserven im rechtskräftigen Zonenplan das gewünschte Wachstum für den Zeithorizont von 15 Jahren gernäss Art. 15 RPG nicht ganz abdecken. Dennoch wird das Baugebiet der Politischen Gemeinde Wuppenau insgesamt nicht erweitert, sondern geringfügig reduziert. Es werden jedoch Flächen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen verringert und im Gegenzug Wohnzonen erweitert. Die Richtplanflächen werden geringfügig ausgedehnt und das Siedlungsgebiet wird insgesamt um ca. 0.3 ha erweitert. Die Kapazitätsberechnungen gernäss Planungsbericht ergeben für den revidierten Zonenplan eine Einwohnerkapazität von 112% und eine Flächenkapazität von 105%. Für qas Siedlungsgebiet ergibt sich eine Einwohnerkapazität von 128% und eine Flächenkapazität von 113%. Diese Werte können akzeptiert werden.

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Richtplan

Im Rahmen der Überarbeitung des :kommunalen 'Richtplans wird 'im Norden des Ortsteils Wuppenau das Richtplangebiet reduziert (RP1 , RP2). Im Gegenzug werden im Westen und Süden des Ortsteils Hosenruck zwei neue Richtplangebiete ausgeschieden (RP3, iRP4). Insgesamt werden Richtplanflächen im Umfang von 2.91 ha ausgewiesen. Aus planerischer Sicht befinden sich die Richtplangebiete an sachgerechten Lagen am Rande der beiden Dorfzentren der Politischen Gemeinde Wuppenau. Die zahlreichen Aussenweiler weisen keine Richtplangebiete auf. Die Dimensionierung der Richtplangebiete basiert auf den Kriterien der Raumplanungsgesetzgebung mit Stand am 1. Januar 2014. Die Raumplanungsgesetzgebung erfährt per 1. Mai 2014 zahlreiche Änderungen, die sich inskünftig auch .auf die Dimensionierung des Siedlungsgebiets auswirken . Dies gilt es im Rahmen einer nächsten Teilrevision zu beachten. Laut Stellungnahme der Abteilung Luftreinhaltung des Amtes für Umwelt (AfU) liegen nördlich des Ortsteils Hosenruck auf den Parzellen Nrn. 1483 und 655 die Betriebsgebäude eines aktiven Landwirtschaftsbetriebes. Bei der Errichtu ng von Anlagen zur bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung müssen nach der LuftreinhalteVerordnung (LRV, Anhang 2, Ziffer 51) Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Ein Teil des neu ausgeschieden Richtplangebietes (RP 3) liegt innerhalb des gesetzlichen Mindestabstandes . Wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Fläche einer wohnrelevanten Zone zugewiesen werden sollte, wäre eine Neubeurteilung hinsichtlich der Einhaltung der Mindestabstände notwendig . Die Abteilung Wasserwirtschaft/Wasserbau des AfU weist da rauf hin, dass die generelle Wasserversorgung (GWP) innerhalb eines Jahres zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten ist. Das Kantonale Tiefbauamt (TBA) weist darauf hin, dass im Richtplan 2013 Siedlung, Landschaft und Verkehr keine Velorouten eingetragen sind. Mindestens der im Kantonalen Richtplan festgesetzte Ausbau der Veloroute für den Al ltagsverkehr durch den Ortsteil Wuppenau, sollte zwingend auch im Kommunalen Richtplan aufgeführt werden. Weiter bemerkt das TBA, dass der Wanderweg von Wuppenau bis zum Weiler Grub auf Belagsstrassen verläuft. Das Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege hält in Artikel 7 fest: Fuss und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn diese auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen sind. Somit ist auch in diesem Punkt ein Handlungsbedarf vorhanden , welcher eine Richtplananpassung im Rahmen einer nächsten Teilrevision nötig macht.

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Zonenplan Die letzte Ortsplanungsrevision der Politischen Gemeinde Wuppenau stammt aus dem Jahr 1988 (RRB Nr. 367 am 8. März 1988). Seither wurden verschiedene einzelne Zonenplanänderungen vorgenommen. Eine gesamthafte Überarbeitung des Zonenplans erweist sich demnach als notwendig. Der rechtskräftige Zonenplan verfügt über 39.59 ha Bauzonen. Gemäss Planungsbericht betragen die unüberbauten, einwohnerrelevanten Wohn- oder Mischzonen 2.11 ha. Dem Planungsbericht zufolge wird darin ein theoretisches Fassungsvermögen von 80 Einwohnern zu Grunde gelegt. Zudem enthält der Zonenplan ein theoretisches Potential aus der inneren Verdichtung, in der Grössenordnung von 113 Einwohnern. Laut Planungsbericht sind davon realistischerweise aber lediglich Flächen für 10-15 Einwohner aktivierbar. Der rechtskräftige Zonenplan der Gemeinde Wuppenau verfügt gemäss Planungsbericht insgesamt über eine Kapazität von 1'182 Einwohner (111 %) und weist eine Flächenkapazität von 106% auf. Nebst zahlreichen kleineren Zonenplanänderungen und Zonenplanarrondierungen wird einzig eine grössere Einzonung im Norden des Ortsteils Wuppenau vorgenommen. Konkret wird hier eine Fläche von rund 5'000 m 2 von der Landwirtschaftszone bzw. von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Dorfzone ein- bzw. umgezont (ZP6). Die Fläche wird zudem mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert, um die Gestaltung am Siedlungsrand zu gewährleisten. Die neue Dorfzone schliesst an die bisherige Bauzone an und wird durch den bestehenden Damm begrenzt. Bei der betroffenen Fläche handelt es sich um rechtskräftiges Richtplangebiet. Insgesamt scheint das neue Baugebiet sachgerecht ausgeschieden. Im Gegenzug wird östlich der bestehenden Kirche eine Fläche von rund 1'000 m2 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Landwirtschaftszone ausgezont. Ebenfalls von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Landwirtschaftszone wird eine Fläche von rund 4'000 m2 im Osten des Ortsteils Heiligkreuz (ZP17) ausgezont. Zudem wird beim Schulhaus die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zwecks zusätzlicher Parkierung ausgedehnt. Des Weiteren werden an drei Standorten Naturschutzzonen neu ausgeschieden (ZP7 und ZP12) und die überlagerte Zone archäologischer Funde Burg erweitert (ZP 8). Insgesamt wird das Baugebiet geringfügig reduziert, was in erster Linie auf die Verkleinerung der Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen in Heiligkreuz und eine Auszonung in Hosenruck (ZP 11) zurückzuführen ist. Unter Würdigung des Ermessenspielraums der Gemeinde sind die Zonenplanänderungen genehmigungsfähig. Eine geringfügige Einzonung auf der Parzelle Nr. 655 im Norden des Ortsteils Hosenruck (ZP 10) wurde von der Gemeindeversammlung abgelehnt und ist im zur Genehmigung vorliegenden Zonenplan als weisse Fläche ohne Zonenzuteilung vermerkt. Die Gemeinde Wuppenau muss die Fläche einer Nicht-Bauzone zuweisen.

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Die im Rahmen der Vorprüfung gemachten Bemerkungen zum Zonenplan wurden hinreichend umgesetzt. Die verschiedenen Bauzonenänderungen sind im Planungsbericht (Seite 11 und 12) begründet. Die eingesetzten Nutzungszonen und deren.Abgrenzungen erscheinen insgesamt auf die lokalen Verhältnisse abgestimmt. Im vorliegenden Genehmigungsgesuch wurden die Gefahrenkarten für Hochwasser, Rutschungen etc. nicht berücksichtigt. Gernäss § 20 PBG ist die Gefahrenzone gernäss Gefahrenkarten als überlagemde Zone im Zonenplan darzustellen. Dabei gilt es, die Broschüre "Umsetzung Naturgefahren im Kanton Thurgau" zu beachten. Die Umsetzung der Gefahrenkarte hat innert einer in den Übergangsbestimmungen des revidierten Wasserbaugesetztes noch zu bestimmenden Frist zu erfolgen. Das Forstamt weist darauf hin, dass die Angaben zum Wald/Ufergehölz in den Plänen nu r unverbindlichen Charakter haben. Im Weiteren hat das Forstamt im Rahmen der vorliegenden Revision des Zonen- und Richtplans die drei bestehenden, rechtskräftigen Detailpläne zur Abgrenzung Wald-Bauzone (AWB) überprüft. Es konnte festgestel lt werden, dass aufgrund der Revision kein neues Baugebiet an Waldareal angrenzt. Es ist daher keine zusätzliche AWB erforderlich. Somit sind die .rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um den dynamischen Waldbegriff für die gesamte Bauzone der Politischen Gemeinde Wuppenau aufzuheben. A lle künftig jenseits der rechtskräftig festgelegten Abgrenzungslinien in das Baugebiet einwachsenden Bestockungen gelten nicht als Wald ,im Rechtssinn und unterstehen demzufolge nicht derWaldgesetzgebung. Die vorliegende Revision der Ortsplanung (Zonenplan und Richtplan) erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden .

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

3 0. April 20g