Abbauerweiterung Weierhau
Sondernutzungsplan · Schlatt · Aufgehoben am 23.09.2015
Dokument
- Nummer
- 1239
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Schlatt
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 15.11.1994
- In Kraft seit
- 15.11.1994
- Aufgehoben
- 23.09.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
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DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
Nr. ~2
1 5. Nov. 1994
.39
ileRB:Af)taAäAde: u::g i!iegelai Paradie&, Gestaltungsplanung Abbauerweiterung Weierhau I OG Unterschlatt I Genehmigung
1. Mit Schreiben vom 22. August 1994 ersucht die Ortsvorsteherschaft UnterschlaU um Genehmigung der Zonenplanänderung Ziegelei Paradies und der damit in Zusammenhang stehenden Gestaltungsplanung Abbauerweiterung Weierhau, die auch als Leilverfahren für die notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung diente. Nach den Akten zu schliessen, wurden die Vorlagen ordnungsgernäss erlassen. Der Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts im Wege. 2. Wie die Bezeichnungen der Vorlagen bereits andeuten, dienen sie der Sicherung der Backsteinproduktion durch die in Neuparadies ansässige Ziegelei für die nächsten etwa 25 bis 30 Jahre, indem die bisherige, weitgehend ausgebeutete Tongrube aufgefüllt und nach Norden ausgedehnt wird. Der weitere Abbau soll den informativen Planungsberichten zufolge in drei Etappen je etwa 100'000 m3 nutzbarem Ton erfolgen. Die Zonenplanänderung widerspiegelt diese Absichten, indem namentlich die Abbauzone nach Norden in den Wald verschoben wurde und das bisherige Grubenareal teils der Industrie-, teils der Landwirtschaftszone und teils dem Wald zugewiesen wurde. Gernäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Diese Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL} liegt mit Datum vom 4. Okt. 1994 vor. Verfahrensmässig fand zudem bereits§ 2 Abs. 2 der neuen regierungsrätlichen Verordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (RRV UVPV) vom 15. Dez. 1992 Anwendung, wonach bei Erlass eines Gestaltungsplanes für UVP-pflichtige Anlagen die Umweltverträglichkeit nach Möglichkeit bereits bei der Planfestsetzung zu prüfen ist und nicht erst im Abbaubewilligungsverfahren (vgl. Anhang, Nr. 80.3 RRV UVPV). Nach Ziffer 3.3 des Planungsberichts zur Zonenplanänderung steht eine generelle Ortsplanungsrevision bevor. Da der heutige Zonenplan aus dem Jahre 1976 stammt, ist ein solches Unterfangen, wie auch im Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung (ARP) vom 4. Feb. 1994 erwähnt, unbedingt erforderlich und umgehend an die Hand zu nehmen. Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG verpflichtete die Gemeinden zum Erlass RPG-konformer Nutzungspläne bis Ende 1987. Unterschialt befindet sich somit deutlich im Verzug.
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511.04 I
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3. Die eingereichten Vorlagen zeugen von einer sorgfältigen Planungsarbeit Bei der Zonenplanänderung ist die Reduktion der bisherigen, den Wald bedrängenden Industriezone im westlichen Teil positiv zu werten. Allerdings vermag die Zuweisung eines Streifen Landes südlich des Waldes zur Landwirtschaftszone nicht zu überzeugen, worauf u.a. bereits im erwähnten Vorprüfungsbericht des ARP hingewiesen wurde. Eine Landschaftsschutzzone wäre in Anlehnung an die bestehende Regelung für die übrigen waldrandnahen Bereiche einleuchtender gewesen, zumal nach Art. 16 Abs. 2 RPG soweit möglich grössere zusammenhängende Flächen als Landwirtschaftszonen ausgeschieden werden sollten und weniger solche relativ isolierte Bereiche. Da aber Art. 8 der Sonderbauvorschriften (SBV) die spätere Nutzung als Magerwiese vorschreibt und mithin quasi über die SBV ein landschaftsschutzzonenähnliches oder gar ein schärferes Regime eingeführt wird, kann diese etwas widersprüchliche Zonenzuweisung akzeptiert werden. 4. Gegen die Gestaltungsplanung wurden in der Vorprüfungsphase keine Einwände vorgebracht. Das gleiche gilt grundsätzlich für den begleitenden Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), welcher bereits vor dem Gestaltungsplan zur Begutachtung vorgelegt wurde. Im Schreiben der Umweltschutzfachsteile vom 22. Sept. 1993 betr. Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes zur Abbauerweiterung der Grube Paradies wurden jedoch verschiedene Anträge gestellt, die anschliessend teils im Gestaltungsplan umgesetzt und damit gegenstandslos wurden, teils Eventualfälle während des Abbauvorgangs betreffen, d.h. gegebenenfalls als Auflagen zu beachten sind, damit das Vorhaben als umweltverträglich eingestuft werden kann. Einige dieser Anträge wurden als Auflagen in die erwähnte Rodungsbewilligung des BUWAL aufgenommen. Dazu gehört insbesondere die Forderung der kantonalen Fachsteile für Natur- und Landschaftsschutz nach offener Führung bestimmter Entwässerungsleitungen, bzw. -gräben. Das in Ziffer 43 der Rodungsbewilligung verlangte Massnahmenkonzept zum Ausgleich der landschaftlichen Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. 1411 und der Lebensraumfunktionen ist auch der kantonalen Fachsteile für Naturund Landschaftsschutz vorzulegen. Zu den weiteren zu beachtenden Auflagen gehören im einzelnen: •
Gewässerschutz: Direkt in den Petribach abzuleitendes Grund- und Oberflächenwasser muss die Anforderungen der bundesrätlichen Verordnung über Abwassereinleitungen erfüllen. Dies gilt auch bezüglich der Temperatur und der Trübung. Bezüglich der Direkteinleitungen bedarf es einer kantonalen Bewilligung. Für Auffüllungen darf nur unbelasteter Aushub und Felsabtrag eingesetzt werden. Für die Einlagerung von Inertstoffen müsste um eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung gernäss den Bestimmungen der Technischen Verordnung über Abfälle nachgesucht werden.
•
Bodenschutz I Landwirtschaft: Bezüglich der einzelnen Rekultivierungsetappen ist vor Beginn der Abbauetappen anhand anerkannter Richtlinien ein Konzept auszuarbeiten.
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•
Luftreinhaltung: - Im Hinblick auf die Reduktion der Ozonbelastung ist der Ausstoss von Stickoxiden und anderen primären Schadstoffen so weit wie möglich zu senken. Auch die Russbelastung sollte aufgrunddes Gefahrenpotentials (karzinogene Stoffe) soweit wie möglich gesenkt werden. - Im Sinne der Vorsorge soll deshalb folgendes beachtet werden: Die Transporte sollen möglichst nicht durch bebautes Gebiet geführt werden. Den dadurch tangierten Gemeinden wird empfohlen, entsprechende Auflagen zu erlassen. Sofern neue oder zusätzliche Baumaschinen für den Betrieb der Anlage beschafft werden, ist auf möglichst schadstoffarme Maschinen zu achten. Ansonsten sollte eine Nach- oder Umrüstung der Maschinen für einen möglichst schadstoffarmen Betrieb geprüft werden.
•
Archäologie: - Rechtzeitig vor Beginn des Abtrages der Deckschichten ist das Amt für Archäologie zu benachrichtigen, damit eine begleitende Überwachung der Arbeiten stattfinden kann.
5. Bei Beachtung der unter Ziffer 4 genannten Auflagen können die eingereichten Vorlagen auch in materieller Hinsicht genehmigt werden .
Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat : 1. Die von der Gemeindeversammlung UnterschlaU am 20. Juni 1994 beschlossene Zonenplanänderung Ziegelei Paradies wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die von der Ortskommission UnterschlaU am 28. Feb. 1994 beschlossene Gestaltungsplanung Abbauerweiterung Weierhau, bestehend aus den allgemeinverbindlichen Plänen Nm. 2-8, den Sonderabbauvorschriften Nr. 9 und dem behördenverbindlichen Abbau-Richtplan Nr. 10 wird genehmigt. Die Ortsbehörde hat beim Vollzug der Gestaltungsplanung auch die Einhaltung der in Ziffer 4 der vorstehenden Erwägungen aufgeführten Auflagen unter den Titeln Gewässerschutz, Bodenschutz I Landwirtschaft, Luftreinhaltung und Archäologie zu kontrollieren. 3. Das Massnahmenkonzept zum Ausgleich der landschaftlichen Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. 1411 und der Lebensraumfunktionen gernäss Ziffer 43 der Rodungsbewilligung des BUWAL vom 4. Okt. 1994 ist dem Kantonsforstamt und der kantonalen Fachsteile für Natur- und Landschaftsschutz vorzulegen. 4. Die Gemeinde wird eingeladen, umgehend eine generelle Revision der Ortsplanung
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an die Hand zu nehmen. 5. Mitteilung an: - Ortskommission Unterschlatt, 8251 Unterschlatt, unter Beilage einer Zonenplanänderung Paradies und eines Dossiers Gestaltungsplanung Abbauerweiterung Weierhau, alle mit den erforder1ichen Genehmigungsvermerken, sowie eines UVB Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Departement für Bau und Umwelt, Umweltschutzfachstelle, unter Beilage eines UVB - Tiefbauamt Meliorationsamt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Industrie- und Gewerbeinspektoral - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Amt für Archäologie - Kantonsforstamt, unter Beilage eines Dossiers Gestaltungsplanung Weierhau - Amt für Raumplanung (3), unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Paradies und eines Dossiers Gestaltungsplanung Weierhau, alle mit den erforderlichen Genehmigungsvermerken, sowie eines UVB und der Akten
Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber
28-S-1.pdf
KANTON THURGAU
ORTSGEMEINDE UNTERSCHLATT
GESTALTUNGSPLAN ABBAUERWEITERUNG "WEIERHAU" SONDERBAUVORSCHRIFTEN
ABBAU
VON DER ORTSKOMMISSION BESCHLOSSEN AM: 28.2.1994 DER ORTSVORSTEHER
DER GEMEINDESCHREIBER
!fÖckJ OFFENTUCHE PLANAUFLAGE
VON : 8. 3. 1994 BI S . 6 . 4 .1994
Einsprachemöglichkeit während Auflagefrist (§40 BauG) Referendumsmöglichkeit während Auflagefrist (§ 7 BauG)
VOM REGIERUNGSRAT GENEHMIGT
AM:
MIT RRB
NR.: ..--1229
1 5. Nov. 1994
Ortsgemeinde Unterschlatt 'Kanton Thurgau
K+S 2321
GESTALTUNGSPLAN ABBAUERWEITERUNG "WEIERHAU" Tongrube der Keller AG Ziegeleien, Paradies/Pfungen SONDERBAUVORSCHRIFTEN ABBAU
Art. 1 Erlass
Die Ortskommission Unterschlatt erlässt gestützt auf § 32 des Kant. Baugesetzes sowie gernäss Zonenplanänderung "Ziegelei Paradies" 1993 und Art. 10 des Saugreglementes 1976 einen Gestaltungsplan.
Art. 2 Beizugsgebiet
Der Gestaltungsplan umfasst das gernäss Zonenplanänderung ''Ziegelei Paradies" 1993 gestaltungsplanpflichtige Teilgebiet von ca. 12.6 ha der Grundbuch-Parzelle Nr. 537, Keller AG Ziegeleien, Pfungen (gesamte Parzellenfläche ca. 26.15 ha).
Leitverfahren
Der Gestaltungsplan gilt als Leitverfahren für das einstufige Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren.
Art. 3 Gestaltungsbereich
Die SONDERBAUVORSCHRIFTEN (; Sonderabbauvorschriften) für den Gestaltungsplan gelten nur als Ergänzung zum Baureglement 1976 der Ortsgemeinde Unterschlatt. Für sämtliche Auflagen und Bedingungen, die nicht in den SONDERBAUVORSCHRIFTEN umschrieben sind, gilt das Baureglement.
Art. 4 Zielsetzungen
Der Gestaltungsplan basiert auf folgenden Zielsetzungen: • Erweiterung der bestehenden, erschöpften Ton-Abbaugrube. • Versorgung der Ziegelei Paradies während den nächsten 25 bis 30 Jahren mit Bänderton-Rohstoff. Sicherstellung der Backsteinproduktion und somit Weiternutzung der bestehenden Produktionsanlagen in Paradies. Sicherung von Arbeitsplätzen in der Region. • Versorgung der Region mit traditionellen, baubiologisch vorzüglichen Bauprodukten. • Wiederauffüllung der bestehenden Abbaugrube. Neunutzung des Wiederauffüllgebietes: im südlichen Teil als Industrieland, im mittleren und nördlichen Teil als Landwirtschafts- (Magerwiese) bzw. Waldzone (Sukzessionsge-
- 2 Art. 4 (Fortsetzung) Zielsetzungen
biet). Die Sukzessionsfläche im Waldareal ist die Ersatzleistung für die Waldrodung in der neuen Abbauzone. • Beachten der naturschützerischen Belange. Nebeneinander von Industrie und Naturschutz ermöglichen.
Art. 5 Bestandteile
Folgende Unterlagen gelten als verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Einleitungsbeschluss Situation 1:1000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr.
2
Uebersichten 1:5000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr.
3
Nr.
4
Pt·ofile 1:500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr.
5
Auffüllung und Rekultivierung 1. bis 4A. Et./Z4+ Situation 1:1000 .... , .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr.
6
Nr.
7
Pt·ofile A 1:1000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr.
8
Sonderbauvorschriften Abbau,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,
Nr.
9
Nur mit Behördenverbindlichkeit: Gestaltungs-Richtplan Situation und Profile 1:1000 , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,
Nr. 10
Abbau und Erschliessung 1. Etappe/Z2 Situation 1:1000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abbau und Erschliessung 1. Etappe/Z2
Auffüllung und Rekultivierung 1. bis 4A. Et./z4+ Profile 1:500 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abbau-/Auffüllzustände ZO + z4+
- 3 -
Art. 6 Rodung und
Abbau, Etappierung
Der Abbau und die dafür erforderliche Waldrodung erfolgen in 3 Etappen gernäss folgender Uebersicht:
Etappe
1.
2.
3.
TOTAL 3.
1.
Zeithorizont
z4+ Z1 Z2 Z2 Z3 Z3 1995+2005 2005+2017 2017+2022
z4+
Z1
Rodungszeitpunkt
1994
2005
2017
Flächenbedarf Rodung und Abbau ( a) ca.
76
124
98
298
5'000
10'000
5'000
20'000
25'000
40'000
20'000
85'000
2'000
4'000
6'000
12'000
110'000
120'000
70'000
300'000
142'000
174'000
101'000
417'000
Kubaturen (m3 fest) ca.
- Humus - Kiesiges Material (T 0 3 m)
- Abraum - nutzbarer Ton (Abbau bis ca. 25 m Tiefe, 1)) Total (m3/fest)
1) Abbausohle 375 m.ü.M. Der jährliche Ton-Rohstoffbedarf aus der Grube Paradies beträgt ca. 10'000 + 15'000 m3/fest. Innerhalb der Etappen wird der Ton höhenmässig 1n Schichten abgebaut.
Art. 7 Erschliessung
Der abgebaute Ton wird im Werk Paradies verarbeitet. Von der Grube zur Produktionsanlage erfolgt der Tontransport über eine parzelleninterne Route. Die Zu- und Wegfahrt zum Ziegeleiareal <Zufuhr von Auffüllmaterial, Auslieferungstransporte für Fertigprodukte, Anlieferung von Rohstoffen etc.) erfolgt wie bisher über die Ziegeleistr. zur Kantonsstr. Schaffhausen - Diessenhofen. Die bestehende Flurstrasse auf der Südseite der Abbauerweiterung wird im Grubenbereich aufgehoben. Betreffend bestehendem öffentlichem Fuss- und Fahrwegrecht wird mit der Unterhaltskorporation eine Vereinbarung getroffen werden
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Art. 7 Erschliessung
(siehe Art. 9). Ein Wiederanschluss dieses Weges an das übrige Flurstrassennetz, z.B. entlang dem westlichen Rand des neuen Abbaugebietes, ist möglich. Die Gruben-Wegfahrt führt über eine Radwaschanlage. Das Spülwasser wird recycliert und überschüssiges via bestehende Ableitung in den westlichen Lehmgrubenweiher bzw. Petribach abgeführt. Das Frischwasser wird vom Gemeindenetz über den bestehenden Anschluss bezogen. Das Oberflächenwasser in der Grube, das nicht verdunstet, wird aus dem Absetzweiher in die verlängerte, bestehende Ableitung gepumpt und zum westlichen Lehmgrubenweiher geleitet. Das anfallende Sickerwasser entlang dem NO-Rand der neuen Grube wird in einem Entwässerungsgraben gesammelt. Während der 1. Abbauetappe wird dieses Sickerwasser via verlängerte, bestehende Ableitung zum westlichen Lehmgrubenweiher abgeführt. Etwa ab Beginn der 2. Abbauetappe, also ca. Z2, muss das Sickerwasser des Entwässerungsgrabens aufgrund der Höhenverhältnisse Richtung NW zum Petribach abgeführt werden, und zwar mit neuer Ableitung am N-Grubenrand zur bestehenden Meliorationsleitung "untere Weiher''.
Art. 8 Wiederauffüllung, Rekultivierung
.1 Uebersicht Wiederauffüllung:
Etappe Zeithorizont
1.
2.
3.
4A.
TOTAL
bis Z1 1997
bis Z2 2005
bis Z3 2017
Z4+ 2025
Z4+ Z1 1997+2025
296
93
72
38
499
Wiederhergest. Fläche ( a) Auffüllmaterial m3 (fest)
290'000 120'000 llO' 000 130'000
650'000
Das Auffüllmaterial ist abgesehen von Abraum und örtlichem kiesigem Material zugeführtes Aushub- und Felsausbruchmaterial. Die Auffüllhöhen sind in den Plänen mit Terrainkoten bestimmt . • 2 Rekultivierung: Auf den Flächen ausserhalb des Industriegebietes und der Grubenzufahrt wird über der Abclichtungsschicht aus lehmigem Material einerseits eine Ueberschwemmungslandschaft aus hu-
- 5 .2 Rekultivierung:
(Fortsetzung)
musarmem Kiesmaterial geschaffen. Grundwasservariationen werden durch eine höhenmässig variierende Abclichtungsoberfläche erreicht. Darauf soll der natürlichen Sukzession möglichst weitgehend freien Lauf gelassen werden. Andererseits wird im Landwirtschaftsgebiet auf etwas humusreicherem Material eine Magerwiese ausgebildet.
Art. 9 Landerwerb,
Servitute
Die ganze Abbauerweiterung liegt innerhalb der Parzelle 537 der Keller AG Ziegeleien. Auf der Flurstrasse, die südlich der Abbauerweiterung liegt und aufgehoben wird, besteht ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht. Mit der betroffenen Unterhaltskorporation wird die Angelegenheit vertraglich geregelt (siehe Art. 7). Der Anschluss der neuen Sickerwasser-Ableitung an die Meliorationsleitung Parzelle 640 wird mit der betroffenen Grundeigentümerin, Georg Fischer AG, sowie mit der Unterhaltskorporation schriftlich vereinbart.
Art. 10 Erschliessung
Industriezone
Bebauungen des Industriegebietes innerhalb des Gestaltungsplanperimeters bedürfen einer ergänzenden Erschliessungsplanung.
Art. 11 Natur- und
Landschaftsschutz
Das Biotop ''östlicher Lehmgrubenweiher'' ist in se1ner Art zu erhalten. Die Rekultivierungen der Magerwiese/Landwirtschaftszone und des Sukzessionsgebietes/Forstzone erfolgen als Magerstandorte nach den Festlegungen gernäss Art. 8. In diesen Gebieten darf nicht gedüngt werden. Pflegernassnahmen wie Grasschnitt etc. sind den naturschützerischen Zielsetzungen anzupassen. Das Sukzessionsgebiet wird der Pflanzenvielfalt der natürlichen Sukzession überlassen. Im Bereich der Böschungsflanken der Grubenzufahrt sowie des Entwässerungsgrabens sind Bepflanzungen mit einheimischen, standortgerechten Sträuchern und Bäumen zur Oberflächenbefestigung möglich. Entlang des nördlichen Grubenrandes wird eine Hochhecke als Waldrandkulisse herangebildet. Die Wasserspiegel der oberen Weiher sind während dem Abbauvorhaben zu beobachten. Allfällige Massnahmen zur Behebung von Veränderungen sind mit den Natur- und Landschaftsschutzfachstellen der Kantone Schaffhausen und Thurgau abzusprechen.
- 6 Art. 12 Lärm-Empfindlichkeitsstufe
Das ganze Gestaltungsplangebiet ist der Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet.
6 weitere Artikel
Art. 13 Waldabstand,
weitere Bauund Gestaltungsvorschriften
Zwischen der neuen Waldzone (Sukzessionsgebietl und der neuen Industriezone gilt für Bauten und Anlagen e1n auf 10 m reduzierter Wald- und Gehölzabstand. Weitere ergänzende Vorschriften zum Baureglement für das neue Industriegebiet, wie Baulinien, Sonderbauweisen udgl. sind bei Bedarf mit einer Gestaltungsplanergänzung nachzutragen.
Art. 14 Finanzierung
Die Aufwendungen für die ergänzende Erschliessung gernäss
Art. 7 , für die Flurstrassenaufhebung gernäss Art. 9 und für
den vorliegenden Gestaltungsplan werden durch die Keller AG Ziegeleien, Pfungen getragen. Für weitergehende Erschliessungen, insbesondere der Industriezone, gilt das Baureglement 1976 der Ortsgemeinde.
Art. 15 GestaltungsRichtplan
Mit dem behördenverbindlichen Richtplan werden die Nutzungs- und Gestaltungsabsichten für das Gebiet der Abbauerweiterung nach erfolgter Ausbeutung zum Ausdruck gebracht, insbesondere: - Auffüllabsichten über Z4+ hinaus. Option für Auffüllung der Abbauerweiterung bis Z5 ~ 2035. - Aussehen der nördlichen Waldgürtel-Option auf der wiederaufgefüllten Abbauerweiterung.
Art. 16 Grundbuch
Die Rechtsgültigkeit dieses Gestaltungsplanes ist im Grundbuch auf das Grundstück Parz. 537 anzumerken. Grundbuchgebühren, soweit sie nicht Rechte der öffentlichen Hand betreffen, gehen zu Lasten des Nutzniessers.
- 7 Art. 17 Vollzug
Den Bestimmungen dieses Gestaltungsplanes ist im Zeitpunkt des Abbaus/der Auffüllung nachzukommen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Baureglementes, des Kantonalen Baugesetzes und allfälligen zusätzlichen Auflagen, immer abgestützt auf das übergeordnete Recht.
Art. 18 lokrafttreten
Die vorliegende Gestaltungsplanung inkl. den Bestandteilen gernäss Art. 5 tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Von der Ortskommission beschlossen am:
15.11.1993/Sch.
. .2. .8.. .Feb. . . . .199~ . ... ...