Rotengatter

Sondernutzungsplan · Ermatingen · Aufgehoben am 02.09.2026

Dokument

Nummer
24
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Ermatingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
12.04.2000
In Kraft seit
12.04.2000
Aufgehoben
02.09.2026

Karte

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Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

12. April 2000, Bi Entscheid Nr. 24

Gemeinde Ermatingen Baulinienplan "Rotengatter"

1. Mit Schreiben vom 14. März 2000 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung des vom Amt für Raumplanung vorgeprüften Baulinienplanes "Rotengatter". Den Akten ist zu entnehmen, dass das Auflage- und Beschlussesverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt liegen gegen die Planung keine Rekurse vor.

2. Der Baulinienplan "Rotengatter" ordnet den Waldabstand für Bauten und Anlagen im Bereich der Parzellen Nrn. 776, 1272 und 1297. Der Planungsbericht enthält die zum Verständnis der Planung notwendigen Informationen. Aus kantonaler Sicht wurden gegen die Planung keine Vorbehalte angebracht.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. D~r vom Gemeinderat Ermatingen am 22. November 1999 und 14. Februar 2000 beschlossene Baulinienplan "Rotengatter" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, (charge); unter Beilage von drei Baulinienplänen "Rotengatter", je mit Genehmigungsvermerk

-2-

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- Forstamt - Amt für Raumplanung (2), unter Beilage eines Baulinienplans "Rotengatter" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef

~~~ H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

12. April 2000