Stadelwis
Sondernutzungsplan · Dozwil
Dokument
- Nummer
- 43
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Dozwil
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 15.05.2014
- In Kraft seit
- 01.06.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
9010-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~"Z Frauenfeld, 15. Mai 2014
Entscheid Nr. 43 0082/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Dozwil Gestaltungsplan Stadelwis
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Dozwil am 18. November 2013 und 10. März 2014 beschlossene Gestaltungsplan Stadelwis wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Dozwil, 8580 Dozwil, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen Stadelwis, je mit Genehmigungsvermerk (charge). - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Gestaltungsplan Stadelwis, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 7. April 2014 ersucht der Gemeinderat Dozwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Diese wurde ursprünglich mit Schreiben vom 14. Januar 2014 eingereicht, jedoch im Nachgang einer Besprechung zwischen Vertretern des Gemeinderates Dozwil und dem Amt für Raumentwicklung vom 25. Februar 2014 überarbeitet und neu eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Mit Entscheid Nr. 79 vom 5. Dezember 2013 genehmigte das Departement für Bau und Umwelt die Zonenplanänderung Stadelwis. Diese umfasste die Einzonung eines Richtplangebietes im Westen Dozwil und dessen Überlagerung mit einer Gestaltungsplanptlicht zur Sicherstellung einer optimalen Einpassung von Bauten und Anlagen ins Ortsund Landschaftsbild. Der nun zur Genehmigung vorliegende Gestaltungsplan Stadelwis regelt gernäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) die Erschliessung des neu eingezonten Gebietes und legt Randbedingungen für eine haushälterische und gut auf die Umgebung abgestimm-
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te Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern fest. Zudem wird gernäss Art. 2 SBV der Übergang zwischen der Umgebungsgestaltung der Bebauung und der angrenzenden Landwirtschaftszone geregelt. Zur Umsetzung des Zweckartikels wurden eine Erschliessungsstrasse inklusive Wendehammer und der Verlauf der Werkleitungen bezeichnet sowie Bestimmungen zur Bebauung und Umgebungsgestaltung in den Sonderbauvorschriften festgelegt. Die Festlegung einer minimalen Geschossflächenziffer wird im Sinne einer haushälterischen Nutzung des Bodens begrüsst. Die Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung (SBV Art. 8) sind insbesondere im Hinblick auf den.ursprünglichen Anlass der Gestaltungsplanpflicht, respektive den Zweck des vorliegenden Gestaltungsplanes, die Sieherstellung einer optimalen Einpassung von Bauten und Anlagen .ins Orts- und Landschaftsbild, sehr knapp ausgefallen. Diesbezüglich wird die Gemeindebehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gefordert sein. Insgesamt kann der Gestaltungsplan Stadelwis als sachgerecht gernäss § 23 PBG bezeichnet werden. Die Bestimmungen zur Bebauung werden in Art. 6 SBV geregelt und richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Baureglements. Die Ausnützungsziffer gemäss Regelbauweise in der Wohnzone E2 beträgt 0.4. Die neu festgelegte Geschossflächenziffer liegt mit 0.60 bei offener Bauweise und 0. 70, bei halb-offener Bauweise im Bereich des Umrechnungswertes von 0.65 gernäss dem Anhang zur Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetzes (PBV; RB 700.1) vom 1. Mai 2014. Diese geringfügige Abweichung von der Regelbauweise kann unter Berücksichtigung der ebenfalls von der Regelbauweise abweichenden , aus kantonaler Sicht beg rüssenswerten Festlegung einer minimalen Geschossflächenziffer akzeptiert werden . Wir gehen davon aus, dass für die Erschliessungsstrasse ein Strassenbauprojekt nach dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) besteht. Das Amt fü r Umwelt weist darauf hin, dass der generelle Entwässertmgsplan anzupassen sei. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die angeschriebenen Fachstellen keine weiteren Vorbehalte gegen die Vorlagen angemeldet. Der Gestaltungsplan Stadelwis erfüllt die Anforderungen von§ 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.
~ Thurgau~~ 3/3
Rechtsmittel: G~gen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
1 5. Mai 2014
9010-S-1.pdf
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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Dozwil
Gesta~ltungsplan Stadelwis
Sonderbauvorschriften
Öffentliche Auflage vom
29.11.2013 bis
18.12.2013 I
14.03.2014 bis
02.04.2014
Vom Gemeinderat beschlossen am 18.11.2013 I 10.03.2014 Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.
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Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per .. .. . ... .. .. . ..
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Der Gemeinderat Dozwil erlässt. gestützt auf die § § 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21. Dez. 2011, den Gestaltungsplan Stadelwis.
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
:
Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Stadelwis gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Planungsgebiet der Parzellen Nrn. 135, 136, 249, 250, 293, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310 und 311 sowie eines Teils der Parzelle Nr. 1 im Grundbuch Dozwil.
Art. 2
:
Zweck
Der Gestaltungsplan Stadelwis regelt die Erschliessung des Planungsgebiets und legt Randbedingungen für eine haushälterische und gut auf die Umgebung abgestimmte Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern fest. Ausserdem wird der Übergang zwischen der Umgebungsgestaltung der Bebauung und der angrenzenden Landwirtschaftszone geregelt.
Art. 3
:
Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: a.
Allgemein verbindlicher Inhalt: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1:500
b.
Erläuternde Wirkung: -
Planungsbericht mit Beilagen {Bauprojekt Erschliessung vom 20. 11. 2013)
2.
Erschliessung
Art. 4
:
Verkehrserschliessung Die Verkehrserschliessung erfolgt gernäss Situationsplan mit einer neuen Gemeindestrasse. Dazu wird die bestehende Flurstrasse "Stadelwisweg" auf 5.0 m Breite ausgebaut und in südlicher Richtung mit einer Breite von 4.5 m verlängert. Am südlichen Ende ist ein Wendehammer zu erstellen. 2 Mit Ausnahme der Parzellen Nrn. 305, 307, 136, 249 und 310 sowie des öst-
lichen Teils von Nr. 250 hat die Verkehrserschliessung über die neue Gemeindestrasse zu erfolgen. 3 Hauszufahrten und Vorplätze sind mit einer durchlässigen Oberfläche zu ver-
sehen oder weitmöglichst über die Schulter zu entwässern.
Art. 5
:
Ver- und Entsorgung Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt in Abweichung zum Generellen Entwässerungsplan (GEP) grundsätzlich im Trennsystem. Davon ausgenommen sind die Parzellen Nrn. 136, 249 und 310 sowie der östliche Teil von Nr. 250, welche im Mischsystem entwässert werden. Die maximal zulässigen Abflusskoeffizienten richten sich nach dem jewe·11s gültigen GEP. 2 Die Ableitung des Schmutzabwassers erfolgt über neue Freispiegelleitungen
gernäss Situationsplan. Mit einem neu zu erstellenden Pumpwerk und einer neuen Pumpendruckleitung wird das Schmutzabwasser in die bestehende Mischabwasserleitung in der Rücklisteinstrasse gefördert. 3 Zur Ableitung des Regenabwassers sind neue Leitungen gernäss Situations-
plan zu erstellen. Der Anschluss an die bestehende Regenabwasserleitung entlang des Waldrands erfolgt über eine Retention (ausserhalb des Plan ungsgebiets). 4
Neue Freispiegelleitungen im Stadelwisweg stellen die spätere Entwässerung des Schmutz- und Regenabwassers aus dem Richtplangebiet auf Teilen der Parzellen Nr. 2, 3 und 224 östlich der Rücklisteinstrasse (ausserhalb des Planungsgebiets) sicher.
2
5 Die Versorgung mit Wasser erfolgt ab der bestehenden Leitung in der Rück-
listeinstrasse mit einem Ringschluss zur Waldstrasse (ausserhalb des Planungsgebiets). Für den Feuerschutz sind neue Hydranten gemäss Situationsplan erforderlich. 6 Die Versorgung mit Erdgas erfolgt ab der bestehenden Leitung in der Rücklisteinstrasse. 7
Die Versorgung mit Elektrizität erfolgt mit neuen Leitungen und Verteilkabinen gemäss Situationsplan. Die Zuleitung erfolgt mit einer neuen Leitung ab der bestehenden Trafostation 7 "Oberdorf" auf Parzelle Nr. 249.
8 Die neue Erschliessungsstrasse ist gemäss Situationsplan mit einer öffentli-
chen Strassenbeleuchtung auszustatten. Der Kandelabertyp wird durch den Gemeinderat bestimmt. 9 Werkleitungen ausserhalb des Strassen- bzw. Wegbereiches sind nach dem Bau mittels Eintrag von Durchleitungsrechten im Grundbuch zu sichern.
3.
Bebauung
Art. 6
:
Bauvorschriften, Gestaltungsvorschriften
Die Bebauung hat mit Ein- und Zweifamilienhäusern zu erfolgen. 2 Die max. Geschossflächenziffer beträgt bei offener Bauweise 0.60, bei halb-
offener Bauweise 0.70. Zusätzlich gilt eine minimale Geschossflächenziffer von 0.30 (bei offener Bauweise) bzw. 0.35 (bei halboffener Bauweise). Darin sind Zuschläge für Tiefgaragen gemäss § 34 PBV und I oder energieeffizientes Bauten gemäss § 35 PBV nicht eingerechnet. 3 Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt 10.00 m. 4
Die maximal zulässige traufseitige Fassadenhöhe, resp. Seitenfassadenhöhe bei Flachdachbauten, jeweils gemessen an der Talfassade, beträgt 7.00 m.
5 Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 25.00 m.
6 Der minimal grosse Grenzabstand für Hauptbauten beträgt 8.00 m, der kleine Grenzabstand 4.00 m.
3
7
Der minimale Grenzabstand für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterniveaubauten sowie für Klein- und Anbauten beträgt allseitig minimal 3.00 m.
8 Der minimale Grenzabstand für ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze beträgt 0.50 m. Gehen von ihnen nachteilige Einwirkungen oder wesentliche Immissionen aus, so beträgt der minimale Abstand 3.00 m. 9 Zwischen Hauptbauten beträgt der minimale Gebäudeabstand 6.00 m. Zwi-
schen Haupt- und Kleinbauten beträgt der minimale Gebäudeabstand 3.00 m. Zwischen Kleinbauten unter sich ist der Abstand, soweit die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind, frei. 10 Für die Fassaden sind zurückhaltende und matte Materialien und Farben zu
verwenden. Die architektonische Gestaltung der Baukörper ist insbesondere am Rand der Bauzone gut auf die Umgebung abzustimmen. Mit der Baueingabe ist ein Material- und Farbkonzept vorzulegen, welches auch die Umgebungsflächen mit einbezieht.
Art. 7
:
Energie
Sämtliche Neubauten haben mindestens den Minergie-Baustandard oder entsprechende U-Werte gernäss § 35 Ziffer 1 PBV einzuhalten. 2 Zur Wärmeversorgung sind erneuerbare Energieträger oder Erdgas vorzuse-
hen.
4.
Umgebungsgestaltung
Art. 8
:
Umgebungsgestaltung
Die Umgebung der Bauten ist minimal zu versiegeln und möglichst zu durchgrünen. 2 Die maximal zulässigen Erdgeschosskoten für Hauptbauten sind im Situati-
onsplan in Meter über Meer definiert. Geländeaufschüttungen sind nur in minimalem Rahmen gestattet.
4
3 Allfällige Böschungen müssen einen minimalen Grenzabstand von 0.60 m
einhalten. 4
Im Übergangsbereich zur Landwirtschaftszone ist auf eine gute Umgebungsgestaltung zu achten. Verbauungen wie Mauern oder Blockwürfe sind nicht gestattet. mit Ausnahme von kleinen Trockenmauern.
Art. 9
:
Allgemeine Aussenanlagen
An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine Sammelstelle für Kehricht anzulegen.
5.
Weitere Bestimmungen
Art. 10
:
Schlussbestimmung
Der Gestaltungsplan Stadelwis tritt nach Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
04.04.2014/bb/1308.20/SBV_G P_Stadelwis_def .doc
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