Ruederbaum
Sondernutzungsplan · Altnau · Aufgehoben am 25.06.2007
Dokument
- Nummer
- 52
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Altnau
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ausserkraftsetzung (siehe letzte Seite Sonderbauvorschrift)
- Beschlossen
- 25.06.2007
- In Kraft seit
- 25.06.2007
- Aufgehoben
- 25.06.2007
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
EXEMPLAR ARP TG C!i
Gestaltungsplan Hafen Altnau Sonderbauvorschriften
Vom Gemeinderat beschlossen am: 5. Der Gemeindeschreiberin:
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Öffentliche Auflage vom 1. bis 21. Dezember 2006
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52
b.
Datum: 26. März 2007
Raumplaner FSU SIA
9004 St. Gall.:n
Kirchgassl' 16
T 07 1 227 62 62
F 071 227 62 63
Der Gemeinderat von Altnau erlässt, gestützt auf§ 21 PGB, den nachfolgenden Gestaltungsplan:
I. Art.
Allgemeines 1
Bestandteile, Verbindlichkeit 1
Der Gestaltungsplan Hafen umfasst folgende Bestandteile: I. Plan 1:1000 inkl. Sonderbauvorschriften II. Sonderbauvorschriften III. Planungsbericht
2
Die Bestandteile I und II sind allgemein verbindlich. Im Gestaltungsplan Hafen sind alle in der Legende als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften verbindlich. Der Planungsbericht ist bei der Projektierung sowie im Baubewilligungsverfahren richtungsweisend.
Art.
2
Geltungsbereich 1
Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet.
2
Wo mit dem Gestaltungsplan Hafen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt das Baureglement der Politischen Gemeinde Altnau.
Art.
3
Zweck Der Gestaltungsplan Hafen bezweckt: Die Fertigstellung der bestehenden Hafenanlage Altnau;
•
Verbesserung des Schutzes für den Hafen Altnau, Ersatz der alten gefährdeten Mole;
•
Sanierung der historischen Mole Nägeli;
•
Die Neugestaltung und Aufwertung des öffentlichen Badeplatzes;
•
Die Neuerstellung eines Hafengebäudes;
•
Die Aufwertung des Seebereichs für Touristen;
•
Die Schaffung einer Schiffsanlegesteile für die Personenschifffahrt;
•
Sicherstellung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen;
•
Eine nachhaltige, ökologische Aufwertung und Nutzung der Seeuferlandschaft;
•
Vorzügliche Gestaltung und Einpassung des Hafengebäudes und der -anlagen in die Uferlandschaft
Erschliessung
II. Art.
•
4
Verkehrserschliessung I Parkierung Die Verkehrserschliessung des Hafenareals sowie der öffentlichen Parkplätze innerhalb des Plangebietes hat über die im Plan bezeichnete Erschliessungsstrasse zu erfolgen. 2
An der im Plan bezeichneten Stelle "Wendeplatz" ist ein Wendeplatz für einen 8 m - Lastwagen freizuhalten.
3
An den im Plan bezeichneten Stellen "Parkplätze POe" sind öffentliche Parkplätze einzurichten und zu bewirtschaften. Parkplätze für die Besucher der Gasthäuser Schiff und Krone dürfen nur an den im Plan bezeichneten Stellen "Parkplätze PG" erstellt werden.
4
An der im Plan bezeichneten Stelle .. Wiesenparkplatz PW" ist an Spitzentagen ein öffentlicher Wiesenparkplatz zur Verfügung zu stellen und zu bewirtschaften. 5
Für die Velofahrer ist an dem im Plan bezeichneten Bereich .. Veloabstellplatz" durch die Gemeinde ein Veloabstellplatz zu erstellen.
Art.
5
Zugang Bootsstege Der Zugang zu den Bootsstegen hat ausschliesslich über den Bereich des Hafenplatzes zu erfolgen. Zugänge über private Liegenschaften sind nicht zulässig.
Art.
6
Fussweg An der im Plan bezeichneten Stelle .. öffentlicher Fussweg" ist im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Hafens resp. mit der Renaturierung des Seeufers ein öffentlicher Fussweg von mindestens 1.8 m Breite zu erstellen und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse dauernd für diesen Zweck offen zuhalten.
Art.
7
Entsorgungssammelstelle Im Nebengebäude (Baubereich BB2) ist eine Entsorgungssammelstelle gernäss den Weisungen des Bauamtes einzurichten.
111. Art.
Baubestimmungen 8
Baubereich BA 1
Innerhalb des Baubereiches BA gelten die rechtskräftigen Regelbauvorschriften des Baureglements der Gemeinde Altnau.
2
Im Baubereich BA sind zusätzlich zu den in Art. 4 festgelegten Parkplätzen nur Parkplätze für den Eigenbedarf zulässig. 3
Im Baubereich mit Baubeschränkung sind 1/3 der entsprechenden Fläche für die Nutzung als Wiesenparkplatz freizuhalten und dürfen nicht mit Bauten und anderen Anlagen überbaut werden.
Art.
9
Baubereich BBl (Hafengebäude), BB2 (Nebengebäude) 1
Innerhalb der Baubereiche BB1 und BB2 gelten folgende Bestimmungen:
Anzahl Vollgeschosse
max.
1
Max. Gebäudehöhe
max.
Max. Firsthöhe
max.
4.70 m 4.70 m
2
Innerhalb des Baubereichs BB1 ist ein Hafengebäude mit der entsprechend notwendigen Infrastruktur zulässig. 3
Im Baubereich BB2 ist ein Nebengebäude mit der Infrastruktur für den Badeplatz und die Besucher der Hafenanlage zulässig.
Art. 10 Bereich Terrassenanbau
1
An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Terrassenanbau zulässig. Die Terrasse ist in Leichtbauweise zu erstellen, und darf im Erdgeschoss nicht eingekleidet werden. Eine feste Überdachung des Terrassenbereichs ist ebenfalls nicht zulässig.
Art. 11 Gestaltung
1
Die Bauten in den Baubereichen BB sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstab, Gliederung der Baukörper und Fassaden, Dachformen, Materialwahl und Farbgebung eine einheitliche Gesamtwirkung sowie eine vorzügliche Einfügung in die Uferlandschaft erzielt wird. 2
Die Gestaltung der neuen Hafenmole sowie der Badesteg sind so auszuführen, dass sie bestmöglichst in die See- und Uferlandschaft eingepasst werden.
Art. 12 Hafenfertigstellung
1
Die Fertigstellung des Hafens ist so zu gestalten, dass ein hinreichender Wellenschutz für die Boote im Hafen gewährleistet werden kann. Der Hafen ist so zu konzipieren, dass die Ausbaggerungsintervalle der Hafeneinfahrt auf mindestens 5 bis 10 Jahre ausgedehnt werden kann. 2
Der Hafen darf maximal auf 151 feste Bootsplätze ausgebaut werden. Zusätzlich sind 15 Besucherbootsplätze zulässig.
Art. 13 Hochwassersicherheit
1
Neue Hochbauten innerhalb des Höchstwasserprofils 99 sind so zu gestalten, dass durch entsprechende Objektschutzmassnahmen die Hochwassersicherheit gewährleistet werden kann.
IV.
Umgebungsbereich
Art. 14 Umgebungsbereich U I Bereich Gartenwirtschaft
1
Innerhalb des Umgebungsbereichs U sind Anlagen für die Gartengestaltung, Gartenwirtschaft, Terrassenanbau, Fusswege, Parkplätze zulässig. 2
Der Betrieb einer Gartenwirtschaft hat sich auf den im Plan bezeichneten Bereich "Gartenwirtschaft" zu beschränken. Innerhalb dieses Bereichs sind temporäre Zelte zulässig. 3
Die im Plan bezeichnete Mole, der Badesteg und die Badeplattform können im Rahmen des Bauprojektes noch geringfügige Abweichungen gegenüber dem Planeintrag erfahren.
Art. 15 Bereich TrockenplatzT 1 Hafenplatz und Molenkopf
Die Bereiche Trockenplatz I Hafenplatz und Molenkopf sind als befestigte Flächen auszubilden, gut zu gestalten und entsprechend zu unterhalten.
Art. 16 Freihalteflächen
1
Die Freihalteflächen FF, FM und FL sind von Bauten und Anlagen freizuhalten. Anlagen wie Feuerstellen, Sitzbänke, etc., die im Zusammenhang mit der Nutzung der Freiflächen stehen, sind zulässig. Die Flächen sind entsprechend ihrer Nutzung zu begrünen.
2
Der Bereich Festwiese FF ist von Bäumen und Sträuchern so freizuhalten, dass im Zusammenhang mit dem Trockenplatz ein temporäres Festzelt erstellt werden kann. 3
Die Freihaltefläche Liegewiese FL dient als Liegewiese für den Badebereich.
4
Die Freihaltefläche Mole FM dient als Gartenwirtschaft für das Restaurant Schiff. Sie ist in ihrem heutigen Charakter zu erhalten.
Art. 17 Bereich Seeufergestaltung Renaturierung I Bereich mit naturnaher Ausgestaltung
I Bereich Badeplatz 1
In dem im Plan bezeichneten Gebiet "Seeufergestaltung Renaturierung" ist das bestehende Seeufer als Flachufer auszugestalten und ökologisch aufzuwerten. Es sind naturnahe Massnahmen vorzusehen, damit die Erosion des Seeufers verlangsamt wird. 2
In dem im Plan bezeichneten Gebiet "Bereich mit naturnaher Ausgestaltung" ist die gesamte Fläche als hochwertige, ökologische Seeuferfläche zu gestalten. Das Baden oder anderweitige Nutzungen sind mit Ausnahme des im Plan bezeichneten Gebietes "Bereich Badeplatz" unzulässig. 3
In dem im Plan bezeichneten Gebiet "Bereich Badeplatz" ist das Seeufer nebst der ökologischen Aufwertung so auszugestalten, dass dieser Bereich als Badeplatz benutzt werden kann. 4
Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind Raubäume, eine Stelli sowie die Voraussetzung für ein neues Röhricht mit einer Fläche von mindestens 1'100 m 2 zu schaffen.
5
Im Zusammenhang mit der Renaturierung des Seeufers ist der im Plan bezeichnete Bach innerhalb des Planungsgebietes zu öffnen.
Art. 18 Ökologische Aufwertungsmassnahmen im Seebereich
Der im Plan bezeichnete Bereich "ökologische Aufwertungsmassnahmen im Seebereich A" ist als Flachufer der Bereich "ökologische Aufwertungsmassnahmen B" als Rückufer auszubilden und beide Gebiete sind als hochwertige ökologische Ausgleichsflächen aufzuwerten und entsprechend auszugestalten.
Art. 19 Bepflanzungen
1
An den im Plan bezeichneten Stellen sind einheimische Bäume und Sträucher sowie naturnahe, dem Standort angepasste Hecken mit Krautsaum zu pflanzen. Die genaue Lage und die Anzahl der schematisch dargestellten Bäume sind an Ort und Stelle zu bestimmen. Die Pflanzung der Hecke hat im Rahmen des Baufortschrittes zu erfolgen. 2
Der "Wiesenparkplatz PW" im Baubereich BA ist mit einheimischen Bäumen zu bepflanzen.
Art. 20 Zeitpunkt der Renaturierung
Die Ausführung des Projektes der Renaturierungs- und Aufwertungsmassnahmen gemäss
Art. 17 und 18 der Sonderbauvorschriften sind parallel zur Fertigstellung des Hafens zu
realisieren.
3 weitere Artikel
Art. 21 Nägeli Mole
Die Nägeli Mole ist so zu sanieren, dass ihre Substanz und Gestalt erhalten bleibt. Die Sanierung hat in Absprache mit den Grundeigentümern und der Denkmalpflege zu erfolgen.
Art. 22 Beleuchtung
Die Arealbeleuchtung ist so auszuführen, dass eine vollständige Abschirmung gegenüber dem oberen Halbraum (freier Himmel) sowie gegenüber nicht zu beleuchtenden Räumen besteht.
V.
Schlussbestimmungen
Art. 23 Schlussbestimmung
Mit der Genehmigung dieses Gestaltungsplanes wird der Gestaltungsplan Ruderbaum RRBNr. 399 vom 08.03.1983 aufgehoben.