Remisberg-Langhalden
Sondernutzungsplan · Kreuzlingen · Aufgehoben am 19.09.2024
Dokument
- Nummer
- 1773
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Kreuzlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 02.10.1978
- In Kraft seit
- 02.10.1978
- Aufgehoben
- 19.09.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
3177-E-1.pdf
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REGIERUNGSRAT DES KANTON S au~ ~1W :RGAU AUSZUG AUS DE M PROTOKO
vom
- 2. Okt.
~ ing. · ~ Okt 1978
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1978
Stadt Kreuzlingen Gestaltungsplan Remisberg-Langhalden
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1. Mit Schr eib en vom 19 . Sept ember 1978 ersucht der Stadtrat von iU-euz-
lingen um Genehmi gung des Gestaltungsp l ans Remisberg-Langhalden. In formeller Hinsicht ist f estzuhalten, dass der Plan vom 3. Juli bis
2. August 1978 öffentl i ch a ufgelegt wurde, nachdem ihn der Stadtrat am 7. Härz 1978 beschlo ss en hatte . Es wurd en keine Einsprachen eingere i cht und da auch beim Regierungsrat keine Beschwerden eingingen, steht der Genehmigung f ormell nichts ent gegen. 2. Na ch dem neuen Zonenplan der Stadt Kreuzling en besteht fur dieses
Areal die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungs plans.
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weise beschränkte sich die Stadt bei dessen Ausarbei tung auf ein Linimum von Vorschriften. Geordnet wurde im wesentlichen cie .Crschliessung; die wesentlichste Abweichung von der itegelbauweise besteht dari n, dass innerhalb von zwei im Plan bezeichneten Pe rimetern d:i.e .ausnützung auf 0,48 festgesetzt ist, wenn Mehrfamilie:1hä user gebaut we r d en. Dazu k ommen einige wenige Gestaltungsvorschriften. fä~s
Areal , i m Wes ten be grenzt von der Hemisbergstrasse, ein er 1:>\..a.u · ~s-
strasse, ist im Zonenplan der \fo hnzone \i1 2 zugewiesen ; runc 3G
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Eigentum der Schu l g emeinde und gehören zur öffentlicheE ~o:ie , Di e
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die .!:;:r schliessung vorge sehene ihngstrasse u.msch l i esst d aE vrunu.:st.-c. der Scnu lgemeinde . Von ihr c.,us werden für u i e
stras sen vorgesehen . Im ~eitern dient das Gestu. l tungspla.nareal der
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denen der erforderliche Raum freigehalten wird. Insbesondere hat das Tiefbauamt gegen die Baulinie und das zu erstellende Trottoir an der Remisbergstrasse nichts einzuwenden. In den besondern Bestimmungen des Gestaltungsplans wird festgehalten, dass bei Einfamilienhäusern das Untergeschoss nicht und das Dachge-
schoss höchstens zu 60 %ausgebaut werden darf. Bei Mehrfamilienhäusern darf das Dachgeschoss voll ausgebaut werden; der Ausbau des Un-
tergeschosses ist untersagt. Flachdächer sind grundsätzlich nicht erlaubt; der Stadtrat kann aber bei Häusern am Rande des Areals Ausnahmen gestatten, wenn das Gesamtbild dadurch nicht gestört wird. Vorgeschrieben wird im weitern, dass die Bauten parallel zu den in NordSüd-Richtung verlaufenden Grenzen zu stellen sind. Die Höhenlage wird durch die Geländeschnitte und die Koten der Pläne C und D bestimmt; die Sockel der Bauten dürfen das Terrain höchstens um 0,8 m überragen. Die Vorschriften iiber Garagen und Abstellplätze ents prechen weitgehend dem Baureglement; bei Einfamilienhäusern wird aber je eine Garage und ein Abstellplatz verlangt. Um die Verkehrsimmissionen zu beschränken und möglichst viel Grünfläche zu erhalten, wird die Behörd e die Garagenzufahrten überall dort zusammenfassen, wo es möglich is t und verlangen, da-~s die Garagen unter Terrain angelegt werden. ~er
vorliegend e Plan enthält eher mehr Elemente eines Q u~ rtie rp l a ns
als eines Gestal tungs})lans; denn für die Gestal t u..rig der Baut en wircl ein so weiter l~hruen ge s etzt, dass den Grundei gentümern e i n e gros s e Freiheit bleibt. Das ist für ein sta r k parzelliert es weitgehend mit Zinfamilienhäusern zu überbauend es Ar eal n ich·L unzweckmL:.ss i g . Der Genelunigung steht nichts entgegen. Der R<>g i erungsrat beschliesst: 1. Der Ge s t a.l t ungspl an " Re:rlisb e rg-Langha ld e n " der St adt .t'. r e...tzl i !'i.;;:en ·1rird
i m Si nne d er Erwiigun g cn gen ehmi gt . Dadurch er ha.l ten clie v ier Plän e A
(Umgrenzung) , B ( Er s chl i ess '.lng} , C ( Geländescimit,-r,e) 'J.nd
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s owe it diese (s amt Trottoirs und Fus sgänge rwegen) neu zu erstellen sind, müs s en G.ie Bauproje kt e nach den Vorschriften des Strasseagesetzes äf f entlieh auf gelegt wer d en . 2. Mi tteilung an:
Stadtrat Kreuzlingen, 8280 l\.reuzlingen, unter Beilage v on zwei Dossiers des Gestaltungsplans, je mit Genehmigungsvermerk Baudepartement Ti efbauamt
Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Dossiers des Gestaltungsplan s mit Genehmigungsvermerk und de r Akten
Für richti . e Ausfertigung
DER STAATS 'CHREIBEH Expediert:
- 5. Dkt. 1978
3177-S-1.pdf
STADT KREUZLINGEN
G E S T A L U N G S P L A N RE~ISBERG
- LANGHALDEN
GEiffHMI GUNG Vo1n Stadtrat Kreuzl ingen beschlossen am:
Oeffentliche Planauflage:
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STADTRAT KREUZUNGEN llerStBOlammann:
Ganzen Text zeigen
Der Stadtschreiben
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Vo111 Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt am: mit
R.R.B. Nr. :
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2. Okt 19_78
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STADT KREUZLINGEN
GESTALTUNGSPLAN
"REMISBERG - LANGHALDEN"
1. Erlass
Der Stadtrat Kreuzlingen erlässt, gestützt auf Art. 24 des Baureglements, für das Areal zwischen Remisbergstrasse, Holzäckerlistrasse, Langhaldenstrasse, Rothausstrasse einen Gestaltungsplan mit besonderen Bestimmungen. Geltungsbereich und Inhalt sind in den beigefügten Plänen A bis D eingezeichnet: Plan A = Bestandsplan (mit Plangrenze ) Mst. 1:500 Plan B = Erschliessungsplan Mst. 1:500
Plan c = Geländeschnitte Mst. 1:500
Plan D = Kotenplan (Strassenprojekt ) Mst. 1:500
2. Einbezogene Grundstücke
2.1.
Der vorliegende Gestaltungsplan gilt für folgende Grundstücke (siehe Plan A) : 631 ( Zentrum ) =
1'507 m2
Kat .Nr. 2247 ( Zentrum ) =
1'405 m2
Kat.Nr.
Kat.Nr. 2352 ( Zentrum ) = 11'735 m2 (Schulgem. ) Kat .Nr. 2355 ( Zentrum ) = 15'052 m2 Kat .Nr.
402 (Ost )
Kat.Nr.
640 (Ost)
= 11'949 m2 = 2'074 m2
Kat.Nr.
645 (Ost )
2'022 m2
Kat.Nr. 1035 (Ost)
= 1'781 m2 = 2'154 m2 = 7'470 m2 297 m2 =
Kat.Nr. 1080 (Ost ) Kat.Nr. 1081 (Ost) (Stadt) Kat.Nr. 1144 (Ost ) Total
57'446 m2
=========
2.2. Die Parzellierung ist soweit freiblei bend, wie eine weitere Unterteilung bzw . eine Zusammenlegung möglich ist.
3. Bauzone, Gestaltungsplanpflicht
3.1. Alle einbezogenen Grundstücke liegen in der zweigeschossigen Wohnzone (W2) 3 . 2 . Die Gestaltungsplanpflicht ist durch den Zonenplan vorgeschrieben. 3.3 . Die zonengemässe Ausnützung beträgt 0,40 .
4. Zweck
4.1 . Es wird ein ruhiges Wohnquartier mit hauptsächlich innenliegender Erschlis sung angestrebt. Die Fahrbahnbreiten sind auf das unbedingt nötige Mass beschränkt. Durch die Zusammenfassung von Garagenzufahrten soll möglichst viel Grünfläche erhalten bleiben und eine grosse Streuung der Verkehrsemissionen vermieden werden . 4 . 2. Die Ueberbauung ist mit Einfamilienhäusern in Einzel- und Doppelbauweise vorgesehen. Mehrfamilienhäuser sind auf die im Plan B ausgewiesenen Flächen beschränkt .
5. Besondere Bestimmungen
5.1 . Baulinien: gemäss Plan B einzuhalten 5 . 2 . 1. Bebauungsart: gilt nach den Vorschriften der Wohnzone W2. Für die Ausbaumöglichkeiten gilt wahlweise: a) bei Einfamilienhäusern nach 4.2 . 60% Dachgeschossausbau . Kein Untergeschossausbau . b) bei Mehrfamilienhäusern maximal möglicher Dachausbau . Kein Untergeschossausbau.
5.2. 2. Dachform: Flachdächer sind nicht gestattet. Der Stadtrat kann in Randlagen Flachdächer bewilligen, sofern das Gesamtbild dadurch nicht gestört wird. 5.2. 3. Gebäudestellung: Parallel zu den in Nord- Süd-Richtung verlaufenden Grenzen. 5.2. 4. Höhenlage: 9emäss Baureglement, bzw. gemäss den im Plan D ausgewiesenen Koten, d.h. Sockel max. 0,8 m über dem ausgeglichenen Terrain. 5.2. 5. Terraingestaltung: Anschüttungen bzw. Einschnitte sind bis zu den Grundstücksgrenzen auszugleichen. 5.3. Ausnützung: Die maximale Ausnützung beträgt für Einfamilienhäuser nach 4.2. entsprechend der Wohnzone W2 = 0,4. Für Mehrfamilienhäuser wird ein Bonus von 20% gewährt, wenn die Anordnung der Garagen unter Terrain erfolgt und je Wohnung mind. 1 Garagenplatz vorhanden ist. Maximal mögliche Ausnützung für Mehrfamilienhäuser mithin = 0,48. 5.4. Garagen und Parkplätze: Je Einfamilienhaus ist eine Garage und ein Abstellplatz vorzusehen. Bei Mehrfamilienhäusern sind je Wohnung 1 1/2 Einstellplätze (gemäss Baureglement) vorzusehen. Die Anordnung der Garagen unter Terrain ist allgemein anzustreben. 5.5. Zufahrten: Nach Möglichkeit sind gemeinsame Zufahrten zu erstellen. Gegenseitige Rechte und Pflichten sind im Grundbuch zu regeln. 5.6. Strassen und Fusswege 5.6. 1. Die Ringstrasse und die Stichstrassen gemäss Plan B sowie die Trottoirs bzw. Fusswege werden von der Stadt Kreuzlingen erstellt und unterhalten . 5.6. 2. Die Grundeigentümer leisten die reglementarischen Perimeterbeiträge.
5.6. 3. Bei direktem Anstoss an die Fahrbahn der Ringstrasse muss der Anstösser einen Streifen mit 0,5 m Breite freilassen. 5.7. Mutationen 5.7. 1. Das Land für die öffentlichen Flächen wird von der Stadt Kreuzlingen erworben. Die genauen Flächen werden bei Erstellung des Strassenprojektes ermittelt. 5.7. 2. Gemeinsame Garagenzufahrten sind als gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch anzumerken. 5.8. Müllbeseitigung: Für die Anstösser der Stichstrassen ist an den Ausmündungen der Stichstrassen jeweils ein A.bstellplatz für Kehricht vorzusehen. Der Stadtrat behält sich vor, die Anschaffung von Containern vorzuschreiben (Plan B "M"). Die dazu benötigte Fläche ist auf die entsprechenden Grundstücke als Servitut im Grundbuch anzumerken. 5.9. Die besonderen Bestimmungen gelten für Parzelle 2355 (Schulgemeinde) nur, sofern das Grundstück für Wohnbauten freigegeben wird.
6. Geltungsdauer
Die Geltungsdauer dieses Gestaltungsplanes ist ab Genehmigung durch den Regierungsrat auf 5 Jahre befristet.
7. Grundbucheintragun g
Die Rechtsgültigkeit dieses Gestaltungsplanes ist im Grundbuch auf den einbezogenen Grundstücken anzumerken. Die Vermessungs- und Grundbuchgebühren, soweit sie nicht Abtretung an die öffentliche Hand betreffen, gehen zulasten der Grundeigentümer. Die Verwirklichung des Gestaltungsplanes ist grundbuchrechtlich zu sichern.
8. Vollzug
Den Bestimmungen dieses Gestaltungsplanes ist zum Zeitpunkt der Ueberbauung nachzukommen . Im übrigen gelten die Bestimmungen des Baureglements, der kantonalen Vor schriften sowie allfälliger zusätzlicher Auflagen .
9. Zustimmung
Die Eigentümer der durch diesen Gestaltungs plan betroffenen Parzellen erklären ihr Einverständnis zu dieser Vorlage und zur Anmerkung im Grundbuch .
Für die Parzelle Nr. 631 ( Zentrum )
Jakob Knöpf li
Für die Parzelle Nr. 2247 ( Zentrum ) zu je 1 / 2
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Kreuzlingen,
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Für die Parzelle Nr. 2352 ( Zentrum ) , 640 (Ost ) und 1081 (Ost )
Ernst Baumann
Für die Parzelle Nr. 2355 (Zentrum )
Schulgemeinde Kreuzlingen Präsident : August Höhener
Kreuzlingen,
Jakob Willi
Kreuzlingen, Für die Parzelle Nr . 402 (Ost )
Peter Hartmann
Für die Parzelle Nr . 645 (Ost )
Paul Bohler
Kreuzlingen,
Kreuzlingen,
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Für die Parzelle Nr. 1035 (Ost )
Erbgemeinsch aft Kälin
Für die Parzelle Nr. 1080 (Ost )
Marianne Heinrich-Sto cker/ l t
Für die Parzelle Nr. 1144 (Ost)
Stadt Kreuzlingen
Kreuzlingen,
Kreuzlingen,
Kreuzlingen,
Kreuzlingen,
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