Zonenplan <2010> Kraftwerk

Zonenplan · Kradolf-Schoenenberg · Aufgehoben am 05.08.2020

Dokument

Nummer
58
Art
Zonenplan
Gemeinde
Kradolf-Schoenenberg
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
15.09.2014
In Kraft seit
01.10.2014
Aufgehoben
05.08.2020

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

~ Thurgau~~ Frauenfeld, 15. September 2014

Entscheid Nr. 58 0131/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg Zonenplanänderung "Kraftwerk"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Kradolf-Schönenberg am 22. April 2014 beschlossene Zonenplanänderung "Kraftwerk" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Kradolf-Schönenberg, Thurbruggstr. 11 a, 9215 Schönenberg a. d. Thur, unter Beilage von einem Dossier Zonenplanänderung "Kraftwerk", mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt für Umwelt - Forstamt - Landwirtschaftsamt -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung "Kraftwerk", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 ersucht der Gemeinderat Kradolf-Schönenberg um Genehmigung der Zonenplanänderung "Kraftwerk". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Auflage- und Beschlussverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Mit DBU-Entscheid Nr. 78 vom 29.10.2010 wurde der revidierte Zonenplan der Gemeinde Kradolf-Schönenberg genehmigt. Wie dem Planungsbericht zu entnehmen ist, war zu diesem Zeitpunkt die präzise Lage und die Abgrenzung des Kraftwerks und der zugehörigen Anlagen, welche Mitte 2011 fertiggestellt wurden, noch nicht bestimmt. Um der neuen Ausgangslage gerecht zu werden, wird nun der Zonenplan angepasst. Das

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Thurgau~~ 2/2

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Kraftwerkgebäude sowie dessen direkte Umgebung werden neu der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Zudem wird die bestockte Fläche im Bereich der Fischtreppe dem Waldareal zugeschlagen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die angeschriebenen Fachsteilen keine Vorbehalte gegen die Vorlage angebracht. Die vorliegende Zonenplanänderung erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (RB 700) und kann genehmigt werden.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1 5./Sep. 2014