Plan der Hecken und Bäume
Schutzplan · Weinfelden
Dokument
- Nummer
- 514
- Art
- Schutzplan
- Unterart
- Naturobjekte
- Gemeinde
- Weinfelden
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 27.03.1984
- In Kraft seit
- 27.03.1984
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU_ Staatsarchjv Thurgau Nr. J ·CC' io :1 ~
PROTOKOLL
vom
Nr.
2?. März 1984
51 lt
Gemeinde Weintelden Baureglernent, Zonenplan sowie Plan der Hecken und Bäume, Genehmigungsgesuch 1. Mit Schreiben vorn 23. Mai 1983 ersucht der Gemeinderat von Weintelden um Genehmigung .der folgenden Planungsinstrurnente: Baureglement (BR), Zonenplan 1:5000 und Plan der Hecken und Bäume 1:5000. Die Gemeinde Weintelden hatte vorher umfassende Richtpläne erstellt, die mit RRB Nr. 113 vorn 17. Januar 1983
gen~hrnigt
wurden.
Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Planauflageund Beschlussesverfahren den formellen Anfoiderungen. d e s Baugese tzes (BauG)
ent~prochen
wurde. Nach der
ersten Auflage vorn 6. Dezember 1982 bis 5. Januar 1983 wurde einer Anzahl von Einsprachen entsprochen, .
A
.
.
was Planänderungen zur Folge hatte~ Deshalb war eine zweite Auflage nötig, die vorn 28. Februar qis 27. März 1983 stattfand. Die Pläne und das Baureglement wurden schliesslich vorn Grossen Gemeinderat arn 5. Mai 1983 beschlossen. Das nach GOG mögliche fakultati~e Refeiendurn ~urde nicht benützt. Dagegen gingen in der Folge 18 Beschwerden beim Regierungsrat _ ein~ Sie werden in separaten R~gierungsratsbeschlüssen behandelt. 2. Aufgrund des kantonalen Baugesetzes erarbeitete- die Gemeinde Weinf elden Richtpläne, in dene.n die langf ri stigen Planungsziele in Text~nd Karte formuliert sind. Dass die Richtplanung der Gemeinde vor der Nutzungsplanung durchgeführt wurde, ist aus planerischer Sicht
l~U KOPI~
_:_ 2 -
ideal. Dadurch wurde der planerische Rahmen für die Entwicklung der Gemeinde festgelegt. Mit der Richtplanung, bestehend aus Verkehrs-, Siedlungs- und Landschaftsrichtpl~n sowie Scihutz- und Gestaltungsrichtplan, wurden die Voraussetzungen für eine zweckmässige Nutzungsplanung geschaffen. 3; Es war Aufgabe der Behörde, die Planungsziele der· kommunalen Richtplan~n9-in grundeig~ntümerverbindliche Pläne und Vorschriften umzusetzen. Der Handlungsspielraum war abgesteckt durch das Raumplanungsgesetz (RPG), das kantonale Baugesetz sowie die rechtskräftigen Richtpläne von Weinfelden. Zu den Entwürfen der übergeordneten Richtplanung waren bei der Weinfelder Richtplanung
~eine
so dass bei
grundsätzlichen Widersprüche festzustellen, d~r
Umsetzung der Planungsziele auf Stufe
der Nutzungsplanung keine Konflikte auftauchten. Bereits im Vorprüfungsbericht zum Zonenplan und~ zu. den Bauvorschriften wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt. Zur Nutzungsplanung mussten die Grundsätze,des Richtplans nur verfeinert und für den Grundeigentümer verbindlich gemacht werden. Die Anpassung an bestehende Verhältnisse zeigt sich in einem stark differenzierten z6n~n plan und entsprechenden Zonenvorschriften. Nebst dem Schutz der erhaltenswerten Bauten und Anlagen,wurde ein Plan für Bäume und Hecken erstellt, um dem Anliegen "Durchgrünung der
Siedlun~" .besser
zu genügen.
4. Das Baureglement beschränkt sich vornehmlich auf jene Vorschriften, die die Gemeinde erlassen kann. Die kantonalen Vorschriften des Baugesetzes wurden nicht ins Baureglement integriert. Das Reglement enthält daher, abgesehen von einem Zweckartikel, wenige~ Verfahrensvorschriften~ Uebergangssowie Schlussbestimmungen, ausschliesslich Zonenund Bauvorschriften. Es ist zu erwähnen, dass die
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3 -
Art. 45
ff. des Baureglentents sieb n1cht auf das kantonale Baugesetz stützen. Weil kein kantonales Naturund Heimatschutzgesetz besteht, ist die Gemeinde beim Erlass derartiger Vorschriften im Rahmen der Rechtsordnung autonom. Aus planerischer Sicht ist festzuhalten, dass die Vorschriften für erhaltenswerte Bauten und Anlagen zweckmässig sind und den Planungszielen der '--
Richtplanung von Weinfelden entsprechen. Wie bereits in der Vorprüfung durch das Baudepartement festgestellt wurde, ist der eingeschlagene Weg - eine ..
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Bauordnung mit minimalen Vorschriften der Gemeinde sowie ein umfassendes Sachregister - sehr zu begrüssen. Das vorliegende Resultat Überzeugt; aus kantonaler Sicht sind wenige Vorbehalte anzubringen. Art. 9 Abs. 2 Es ist fraglich, ob der zweite Satz von Abs. 2 BR_ in jedem Fall vor den §§ 78 Abs. 6 und 91 BauG standhält. Art.
18 Abs.
3
Vorsorglich ist hier darauf hinzuweisen, dass ausschliesslich die Art. 22 und 24 RPG bestimmen,-welche Bauten und Anlagen sowie Zweckänderungen ausserhalb der Bauzone zulässig sind.
Art. 21 Bei dieser Zone handelt es sich nicht eigentlich um
eine Freihaltezone im Sinne von § 23 BauG. Die Umschreibung deutet darauf hin, dass es sich bei der Zone nach Art. 21 BR um eine Landwirtschaftszone mit besonde_ren Vorschriften handelt: Auch hier bestimmen ausschliess.lich -die Art. 22 und 24 RPG, welche Bauten und Anlagen sowie Zweckänderungen.auss~rhalb der Bauzone ... zulässig sind.
-
Art. 21
Abs.
4
-
4
Dieser Absatz kann nicht
geneh~igt
werden, da in Land-
schaftsschutzzonen Wohnbauten als zonenfremd bezeichnet werden müssen. Nur Bauten und Anlagen, die der Bewirtschaftung dienen, sind in der Landschaftsschutzzone zonenkon·form.
Art. 23 Abs. 3
Der zweite Teil dieses ~satzes ist unklar. Dies beruht darauf, dass
er vom alten Baureglement direkt übernommen
wurde. Das neue Baureglement kennt nur die Gebäudehöhe und unterscheidet nicht mehr
z~ischen
Kniestock; daher ist_der erwähnte
Geschossen und
Schnittpunkt genau
die Gebäudehöhe gernäss Tabelle· Seite. 8 BR. Um Klarbei t zu gewinnen, sollte dem Baureglement ein anhan~ mit Illustrationen beigefügt werden.
Art. 26 Die Problematik dieser Bestimmung wurde bereits im
Vorprüfungsbericht vorgezeichnet (vgl. Vorprüfungsbe-. richt S. 8 f.). Die Durchsetzbarkeit von Art. 26 BR ist fragwürdig, obwohl die Vorschrift als sinnvoll bezeichnet werden kann.
Art. 28 Es muss darauf hingewiesen werden, dass der G~meinderat
gestützt auf diese Bestimmung natürlich -nur solche Erweiterungen bewilligen kanri, die selber hinter der Baulinie liegen. Erweiterungen, die vor dieselbe zu liegen kommen, dürfen nur gestützt auf § 106 BauG und eventuell nur mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden.
Art. 32
Diese Vorschrift wurde gegenüber dem vorgeprüften Entwurf abgeändert. Wegen dieser .Bestimmung wäre der Einbau von Fenstern im Gebäude im unmittelbaren Bereich der Grenze nur mit -Zustimmung des Nachbarn möglich. Das ist aber ein nachbarrechtliches Problem, das zu lösen nicht im öffentlichen Interesse steht. Diese Vorschrift kann demnach nicht genehmigt werden.
-: 5 -
Art.
4 8 Ab s.
1 , 3 . Satz
Diese Bestimm~ng steht lm Widerspruch zu Abs. 3 BR. Des weiteren verstösst sie gegen § 7 Abs.
1 BauG,
der bestimmt, dass Zonenplanänderungen - auch eine noch so- geringfilgige Aenderung der Zonengrenze fällt darunter - in die Kompetenz der erweiterten Gemeindebehörde fallen. Der 3. Satz von Abs. genehmigt werden.
1 kann somit nicht
'---.
Ar t . 4 8 Ab s . 3 Wie schon im Vorprüfungsbericht (vgl. S .. 11 ff.) aus{Ühr1 ich dargelegt, kann die Be·sti:mmuri.g in der vorliegenden
Fassung im konkreten Einzelfall zu Schwierigkeiten führen. Das kurze
Baure~lement
ist vdrbildlich; es kann. geneh-
migt werden. Der Re~ierungsrat behält sich jedoch . ' ein akzessorisches Prüfungsrecht de·r genehmigten Bauregle'mentsartikel im Beschwerdefall
vor~
5. Die kantonalen Amtsstellen haben sowohl zum Zonenplan als auch zum Plan der Bäume und Hecken kaum Vorbehalte anzubringen. Es wurden-~ur Hinweise und Bemerkungen gemacht, die für die Handhab,ung der Bau- und Zonenvorschriften von BedeUtung sei.n können. Das gilt.vor allem für den Hinweis, dass d_er Verkehrslärm in der Zonenausscheidung zu
weni~
beachtet wurde. Aus plane-
xischer Sicht sind die Wohnzonen W2ER urid W2 entlang der Dufour- und Deucherstrasse fragwürdig_. Das Umwelt-:schutzgesetz des Bund-es, das vor der Inkraftsetzung 'steht, sieht für die Beurteilung. des-Verkehrslärms drei Grenzwertstuten vor. Art. 22 Abs. _ 1 sieht vor, dass Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue -Gebäude, die dem. längeren Auf entha'l t von Pers.onen dienen, nur erteilt we~den, wenn die Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden. Abs. 2 besagt: "Sind die Immissionsgrenzwerte überschri tt:en, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufent-
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6 -
halt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die notwendigen zusätzlichen
Schallschutzmas~nahmen
getroffen
und die Räume zweckmässig angeordnet werden.'' Die Lärmimmissionen an der Dufour- und Deucherstrasse. werden
~icher
darilber liegen; dies wird zur Folge
haben, dass im Baubewilligungsverfahren zusätzliche Auflagen gemacht werdeh milssen. Prinzipiell ist aber zu bemerken, dass
ents~chende
an Gebäuden, verbunden mit
technische Vorkehren
angepasst~n
Grundrisseni
und andere aktive Schallschutzmassnahmen (z.B. Dreifachverglasung) lediglich zu einer Milderung der Immissionen filhren.
Zudem sind die Ergebnisse trotz teuren Schutz-
mas~nahmen
oft unbefriedigend. Wenn in Wohnzonen ruhige
Wohnverhältnisse herrschen sollen (§ 18 BauG), kann durch~us
gefolgert werden, dass die
~ewohner
entlang
stark befahrener Strassen einen Anspruch auf ruhige Wohnverhältnisse haben. 6. Mit der Zonierung werden Nutzungsarten und Nutzungsintensitäten bestimmt. Selbstverständlich werden dadurch die gesetzlichen Abstände gegenilber Wald, Gehölzen und Gewässern nicht berilhrt. Das kann tinter Umständen zu Schwierigkeiten filhren, wenri die Bebaubarkeit einzelner Parzellen in Frage gestellt ist. Filr diese Fälle wird der Gemeinde empfohlen, entlang den im Baugebiet unter
Berilcksichtig~ng
Ge~ässern
der ilbrigen Planungs-
instrumente besondere Baulinien auszuscheiden
(§
31
BauG). 7. Der vorliegende Zonenplan löst denjenigen aus dem Jahr 1953 ab. Die Bauzonen sind sehr differenziert behandelt und das Nichtbaugebiet ist umfassend bearbeitet. Die Wohnzonen sind nicht ßbermässig gross; sie entsprechen den Bedilrfnissen, die sich
~us
dem Bevölke-
rungswachstum der let2ten Jahre. ergeben. Gerechnet wird mit einer
Einwohnerk~pazität
von ca.
145 %. Bemer-
kenswert ist das Ausmass der Industrie- und Gewerbezonen;
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7 -
mit etwa 120 ha bildet Weinfelden einen Industrieschwerpunkt, was den Zielen der Raumordnungspolitik vom Mai 1980 entspricht. Da diese Industriegebiete im Westen von Weintelden liegen, sind jeweils bezüglich Emmissipnen besondere Auflagen zu machen, wenn neue Industriebauten bewilligt werden. Auch hier muss die neue Umweltschutzgesetzgebung beachtet werden. '
'--
8. Bei der Ortsplanung . wurde dem Schutz der Landschaft I beso6dere Beachtung geschenkt. Empfindliche Gebiete sind der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Für die Baugebiete in
Hanglag~
wurden besondere Bauvprschriften )
erlassen. Um die von Märstetten her sichtbare Weinfelder Silhouette zu wahren, wurde eine Landwirtschaftszone ~it
6eschränkungen für Glashäuser, Tierzucht- und
Mastbetriebe geschaffen. Diese Massnahmen sind sinnvoll und als Ausgleich zur stets wachsendenßiedlung sehr wichtig. Um die Durchgrünunq des Baugebiet~s sicherzustellen, schuf die Gemeinde Weintelden einen Plan für Hecken und Bäume. Mit diesem für den Grundeigentümer verbindlichen Plan
beschr~itet
die Gemeinde einen
neuen Weg. Er sichert nicht nur die bestehende Bepflanzung (Alleen, Hecken, Feld- und Ufergeh6lze) und wichtige Einzelbäume oder Baumgruppen, sondern es sind auch Neupflanzungen vorgesehen. Er bildet eine
gut~
Ergänzung
zum Zonenplan, konkretisiert die weiteren Planungsziele der lnkalen Riebtpläne gernäss § 3 RPG und kann als zweckmässig bezeichnet werden, so dass er in diesem Verfahren genehmigt werden kann. 9. Mit Schreiben vom 28. Juni 1983 reichte der Gemeinderat ein Gesuch um vorzeitige Genehmigung eine-r Umzonung im Gebiete Sangen ein. In Absprache mit der Bauverwaltung Weintelden ~ird die Behandlung des Gesuches mit dem vorliegenden Zonenplangenehmigungsgesuch erledigt.
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10. Von den insgesamt 18 gegen den Zonenplan und den Plan der Hecken und Bäume gerichteten Beschwerden konnten 3 infolge Rückzugs als erledigt am Protokoll des Re,,
gierungsrates abgeschrieben werden. Eine Beschwerde wurde gegenstandslos. Von den restlichen 14 Beschwerden wurden ·im gleichzeitig zum Genehmigungsverfahren durchgeführten Beschwerdeverfahren eine gutgeheis~en, '--
11
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abgewiesen und ~uf eine nicht eingetreten. Eine
Beschwerde wird sistiert. Soweit die Beschwerde gegen den Zonenplan gutzuheissen ist, ist die Parzelle, deren Auszonung angefochten ist, von der Genehmigung ausgenommen. 11 •
Die überarbeitete Nutzungsplanung der Gemeinde ~vein felden entspricht insgesamt dem übergeordneten Recht und erscheint weder als ungerechtfertigt nqch als unzweckmässig; sie kanngenehmigt werden.
Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Baureglement, Zonenplan 1 : 5000 sowie der Plan der
Hecken und.Bäume werden im·Sinne der Erwägungen unter Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmen genehmigt. Irn Baureglement sind folgende Streichungen vorzunehmen:
Art. 21
~..bs.
4, Art. 32 und Art. 48 Abs. 1 Satz 3.
Beim Zonenplan wirddie Zuweisung {m Bereich von Par.;;· zelle Nr. 3240 nicht genehmigt. Die Parzeilen Nrn. 328 und 714 werden von der Genehmigung ausgenommen. 2. Die provisorischen Schutzgebiete der Gemeinde Weintelden werden ausser Kraft.gesetzt.
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3. Mitteilung an: - Gemeinderat Weinfel.den, 8570 WeinfeldP" _lchara~), ~m oop~el für s1ch und zu Handen des Grossen Gemeinderates, unter Beilage von je zwei Baureglementen~ Zonenplänen sowie Plänen der Heckeri urid Bäume-mit Genehmigungsvermerk· - Planungsbüro P. Strittmatter, Vadianstrasse 37 , .. 9000 St. Gallen - Bezirksamt Weinfelden, 8570 Weinfelden - Grundbuchamt Weinfelden, 8570 Weinfelden - Baudepartement (2) mit den Beschwerdeakten - Forstamt
- Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft /
- Amt für Raumplanung (2)· unter Beilage eines Baureglementes, Zonenplanes sowie des Planes der Hecken und Bäume mit Genehmigungsvermerk wie auch der Akten
Für richtigeFiusfertigung DER STAAT SCHREIBER. . .