Zonenplan <1996> Parzelle Nr. 2736
Zonenplan · Arbon
Dokument
- Nummer
- 16
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Arbon
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 07.03.2014
- In Kraft seit
- 07.03.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 07. März 2014
Entscheid Nr. 16 0020/2014/DBU/ARE
StadtArbon Zonenplanänderung Parzelle Nr. 2736 Romansho.rnerstrasse
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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat am 17. Juni 2013 und am 2. Dezember 2013 erlassene Zonenplanänderung Parzelle Nr. 2736 Romanshornerstrasse wird genehmigt. 2. Mitteilung an: -Stadtrat Arben, Stadthaus, Hauptstrasse 12, 9320 Arben, unter Beilage von drei . Dossiers Zonenplanänderung Parzelle Nr. 2736 Romanshornerstrasse, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderung Parzelle Nr. 2736 Romanshornerstrasse, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Erwägungen: Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ersucht die Abteilung Bau der StadfArben um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplanänderung. Der Stadtrat hat die Zonenplanänderung als geringfügige Änderung gernäss § 4 Abs. 2 des kantonalen Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Anhand der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung betrifft die Parzelle Nr. 2736 an der Romanshornerstrasse, im No.rdwesten der Stadt Arben. Dabei soll eine 4'116 m2 grosse Parzelle von der Wohn~ und Gewerbezone mittlerer Baudichte, in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont werden. Im südlichen Teil bleibt die Parzelle weiterhin von einer Vorgartenschutzzone überlagert. Anlass für die Zonenplanänderung bildet der geplante Neubau eines neuen Schulzentrums. Im Norden der umzuzonenden Fläche besteht auf der Parzelle Nr. 3482 bereits
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Thurgau~~ 2/2
ein Doppelkindergarten. Mit der Zonenplanänderung entsteht eine zusammenhängende Fläche von insgesamt rund 8'300 m2 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die angeschriebenen Fachsteilen keine Vorbehalte gegen die Vorlage angemeldet. Die vorliegende Zonenplanänderung erfüllt die Anforderungen von 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: :. 7. Mä~z 2014
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund