Waldegg
Sondernutzungsplan · Muenchwilen
Dokument
- Nummer
- 4
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Muenchwilen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 16.01.2015
- In Kraft seit
- 03.02.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
~ ·Thurgau~~ Frauenfeld, 16. Januar 2015
Entscheid Nr. 4 0136/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Münchwilen Gestaltungsplan Waldegg
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Münchwilen am 29. April 2014 erlassene Gestaltungsplan Waldegg wird genehmigt. 2. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass bis zur Ausführung der Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 612 die Anpassung des Schutzplans bezüglich Einzelbaum mit Objektnummer B1 0 genehmigt und in Kraft gesetzt wird (Hinweisvermerk). 3. Mitteilung an: -Gemeinderat Münchwilen, Im Zentrum 4, Postfach 185, 9542 Münchwilen, unter Beilage von 4 Exemplaren des Gestaltungsplans Waldegg, je mit Hinweis- und Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Münchwilen, Murgtalstrasse 20, 9542 Münchwilen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt -Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Exemplar des Gestaltungsplans Waldegg, je mit Hinweis- und Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 ersucht die Politische Gemeinde Münchwilen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Der Gestaltungsplan Waldegg wurde durch das Amt für Raumentwicklung am 17. Dezember 2013 vorgeprüft Auf die in der Vorprüfung angebrachten Hinweise und Vorbehalte wurde in den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen reagiert und die entsprechenden Anpassungen mehrheitlich umgesetzt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan Waldegg keine Rekurse hängig.
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Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan "Waldegg" (nachfolgend: GP Waldegg) betrifft die Parzellen Nrn. 365, 369, 370, 474, 612, 744, 890, 1003, 1011, 1023, 1081 im Ortskern von Münchwilen. Gernäss rechtskräftigem Zonenplan liegt nahezu der gesamte Gestaltungsplanperimeter in der Wohn- und Gewerbezone WG4. Ein schmaler Streifen im Süden des Perimeters ist der Kernzone K zugewiesen und mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Im Nordwesten wird das Gestaltungsplangebiet von der Waldeggstrasse und im Nordosten von der Weinfelderstrasse begrenzt. Angrenzend an den Planungsperimeter befindet sich im Süden das Gebiet des Gestaltungsplans "Ochsen" (nachfolgend: GP Ochsen), der in einem direkten Zusammenhang mit dem GP Waldegg steht und gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht wurde. Das in den Gestaltungsplan einbezogene Gebiet ist bereits teilweise überbaut und erschlossen. Die Bebauung basiert auf dem noch rechtskräftigen Arealüberbauungsplan "Nord" (RRB Nr. 7 vom 5. Januar 1993). Mit dem GP Waldegg und dem GP Ochsen wurde gleichzeitig die Aufhebung des bestehenden Arealüberbauungsplans "Nord" zur Genehmigung eingereicht. Der GP Ochsen und die Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Nord" werden in zwei separaten Entscheiden behandelt. Der zur Genehmigung vorliegende GP Waldegg bezweckt gernäss Art. 2 der Sanderbauvorschriften (SBV) die Erschliessung und Bebauung des Gebiets unter Beachtung der teilweise umgesetzten Arealüberbauung. Zudem soll eine geordnete Aussenraumgestaltung geregelt werden. Der Zweckartikel ist mit Blick auf§ 23 des Kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 21 . Dezember 2011 (PBG) insgesamt zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt. Zur Umsetzung des Zweckartikels werden Baubereiche (A- D) ausgeschieden, welche die ortsbauliche Struktur der bestehenden Gebäude sowie die geplante Erweiterung des Bebauungsprojekts wiedergeben. Dem Gestaltungsplan liegt ein konkretes Bebauungs- und Erschliessungskonzept zu Grunde. Laut Art. 8 SBV sollen die Gebäude, je Baubereichsgruppe, einen zusammenhängenden architektonischen Ausdruck aufweisen. Dabei ist der Beilageplan "Vorprojekt Wohnüberbauung Waldegg" vom 11 .04.2014 für die äussere Erscheinung der Gebäude in den Baubereichen A betreffend Fassadengliederung und -struktur verbindlich. Für die Aussenraumgestaltung werden Umgebungs- und Platzflächen ausgewiesen. Laut Art. 18 SBV ist mit der jeweiligen Baueingabeein Freiraumkonzept einzureichen. Insgesamt scheinen die gewählten Massnahmen im GP Waldegg sachgerecht auf die Zielsetzung abgestimmt zu sein. Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Laut Kapitel 4.2.3 des Planungsberichts wird die Gebäudelänge um 4.2 Meter überschritten. Art. 7 SBV zufolge wird eine Geschossflächenziffer (GFZ) von 1.28 gewährt. Laut Umrechnungstabelle gernäss §57 der Verordnung des Regierungsrates zum PBG (PBV, Stand 1. Mai 2014) wird die im Baureglement festgelegte Ausnützungsziffer (AZ)
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für die Wohn- und Gewerbezone WG4 mit Gewerbebonus vergleichsweise leicht erhöht. Die Gebäude- bzw. Fassadenhöhe wird gegenüber der Regelbauweise in den Baubereichen A um 2.5 m und in den Baubereichen um B - D um 1 m überschritten. Die First- bzw. Gesamthöhe wird gegenüber der Regelbauweise in den Baubereichen A um 0.5 m leicht überschritten. Während nach Regelbauweise in der WG4 vier Voll- und ein Attikageschoss möglich sind, werden mit dem GP Waldegg fünf Vollgeschosse zugelassen. Gernäss § 24 PBG kann von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Im Planungsbericht werden die einzelnen Abweichungen im Hinblick auf eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gewürdigt. Zur Sicherstellung der gestalterischen Qualität wurde der vorliegende GP Waldegg unter Einbezug eines externen Architekturbüros und des Amtes für Denkmalpflege entwickelt. Die Erfüllung der geforderten erhöhten Anforderungen gernäss § 24 Abs. 2 PBG kann bestätigt werden. Die verkehrliehe Erschliessung des GP Waldegg erfolgt mittels zweier Hauptzufahrten in die Tiefgarage ab der Schmiedstrasse und Weinfelderstrasse und zweier Zufahrten ab der Waldeggstrasse. Die Umsetzung der geplanten Erschliessung bedingt indes eine Verlegung des Fussgängerstreifens und eine Anpassung des Trottoirs an der Waldeggstrasse. Die eingezeichneten Platzflächen (Art. 12 SBV) sind gegen den Strassenbereich unüberfahrbar auszubilden. Neupflanzungen hochstämmiger Bäume müssen einen Stockabstand von 2 m zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. Allfällige Schäden an der Strasse, welche durch diese Bäume, beispielsweise durch starkes Wurzeltreiben verursacht werden, gehen zu Lasten des Verursachers. Gernäss Planungsbericht soll auf der Parzelle Nr. 612 zwecks Baubereich A2 ein im kommunalen Schutzplan geschützter Einzelbaum (Objekt-Nr. B1 0) gefällt werden. Laut Art. 15 SBV wird auf der Parzelle Nr. 365 ein Ersatzstandort festgelegt. Bereits im Rahmen der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass diesbezüglich der Schutzplan angepasst werden müsste. Für das Entfernen von geschützten Bäumen ist § 7 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG) anzuwenden. Gernäss § 24 Abs. 2 dieses Gesetztes ist ein entsprechendes Gesuch den im Anhang 1 der Verordnung aufgeführten rechtsmittelberechtigen Organisationen mitzuteilen. Inzwischen hat die Gemeindebehörde Münchwilen die Anpassung des Schutzplans zur Genehmigung eingereicht. Laut Schreiben vom 22. Dezember 2014 wurden nebst der Publikation im Amtsblatt sämtliche Anstösser der Parzelle Nr. 612 sowie die Umweltverbände über die Anpassung des Schutzplans informiert. Während der öffentlichen Auflage gingen keine Einsprachen ein. Aus Sicht der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumentwicklung stehen der Anpassung des Schutzplans bezüglich Einzelbaummit Objektnummer B10 keine überwiegenden Interessen entgegen. lnfolge-
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dessen kann der GP Waldegg mit dem Vorbehalt genehmigt werden, dass bis zur Ausführung der Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 612 die Anpassung des Schutzplans genehmigt und in Kraft gesetzt wird. Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegenüber dem GP Waldegg geäussert. Er erfüllt somit die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
1 9. Jan. 2015