Bubenweg, Langefeldstrasse bis SBB
Sondernutzungsplan · Frauenfeld
Dokument
- Nummer
- 10
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Frauenfeld
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 18.02.2015
- In Kraft seit
- 18.02.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau"'~ Frauenfeld, 18. Februar 2015
Entscheid Nr. 10 0023/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Frauenfeld - Bauline Bubenweg, Langfeldstrasse bis SBB
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Frauenfeld am 13. Januar 2015 beschlossene Baulinie Bubenweg, Langfeldstrasse bis SBB wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Stadtkanzlei, Rathaus, 8501 Frauenfeld, unter Beilage eines Dossiers Baulinie Bubenweg, Langfeldstrasse bis SBB, mit Genehmigungsvermerk (charge) - Tiefbauamt -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Baulinie Bubenweg, Langfeldstrasse bis SBB, mit Genehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten
Erwägungen: Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 ersucht der Stadtrat Frauenfeld um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Für eine zweckmässige Erschliessung des Industriegebietes entlang der SBB wurde der Bubenweg zwischen Langfeldstrasse und SBB ausgebaut. Der dafür benötigte Landanteil konnte die Stadt Frauenfeld zu Lasten der Parzelle Nr. 61286 erwerben. Die Parzelle Nr. 61286 erhält dafür eine Baulinie im Abstand vom 2m zum Strassenrand.
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Thurgau~~ 2/2
Im Rahmen der verwaltungsinterne Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachsteilen keine Vorbehalte gegen der Erlass der Baulinie Bubenweg, Langfeldstrasse bis SBB angebracht. Der vorliegende Baulinienplan entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Weg.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
2 4. Feb. 2015