Burggraben
Sondernutzungsplan · Kreuzlingen · Aufgehoben am 19.09.2024
Dokument
- Nummer
- 961
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Kreuzlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 11.05.1976
- In Kraft seit
- 11.05.1976
- Aufgehoben
- 19.09.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
9130-E-1.pdf
REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
vom
11. Mai 1976
Nr.
9~
Teilweise Abänderung des Quartiergestaltungsplans "Burggraben" der Stadt Kreuzlingen
tlit Schreiben vom 13. April 1976 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung einer teilweisen Aenderung des Quartiergesta.ltungsplans "Burggraben". Dieser wa.r vom Regierungsrat am 22. Juni 1970 genehmigt worden• Die Abänderung bezieht sich auf zwei Parzellen, Kataster Nr. 2104 und 1103, in der nord-westlichen Ecke des Qua.rtierplana.rea.ls. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Planände~ung
vom Stadtrat am 10. Pebrua.r 1976 beschlossen wur-
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deJ die öffentliche Auflage erfolgte vom 27. Februar bis
12. März 1976. Einsprachen wurden nicht eingereicht. Die Zustimmung des Eigentümers der beiden Parzellen liegt TOr. Der Genehmigung steht in dieser Hinsicht nichts entgegen. Planerisch ist die Abänderung zu begrtissen, weil die Ueberbauung viel lockerer gestaltet werden .k.a.nn. Während.nach
altem Plan ein viergeschossiges vierteiliges Mehrfamilien-
haus und ein grosaer fünfgeschossiger Block vorgesehen waren - Nutzungsintensität 0,94! - wird nach neuem Plan
t15.V3
- 2 -
die Geschosszahl auf höchstens 2 1/2 festgesetzt. Der Plan ermöglicht zwei Varianten für die Ueberbauung. Bei der Variante 1/2 nach Plan 2 werden f~ lfäuser als Einfamilien- oder Doppel-Einfamilienhäuser freigestellt und weitere fünf Häuser als Reihenba.ute in der Mitte des Areals gebaut, wobei die Eigentilmer geha.l~en sind, sich durch privatrechtliche Vereinbarung die Gr~nzbaurechte einzuräumen. Bei der andern Variante 3/4 nach Plan 3 sind vier Gruppen von Reihenhäusern vorgesehen; der wesentliche Unterschied besteht in der Verpflichtung, bei dieser Art der Ueberbauung einen Spielplatz filr alle Häuser anzulegen und eine andere Führung des Fuaswegs zu realisieren.
Beide Arten der Ueberbauung können als zveckmässig bezeichnet werden. Es muss aber festgehalten werden, dass Stadtrat und Bauherrschaft bei der .Erteilung der Baubewilligung sich auf die eine der beiden Varianten fest. legen müssen. Durch die Genehmigung wird auch die Ba.ulinie für die beiden Parzellen 2104 und 1103 rechtskräftig, ebenso die Stellung der Bauten gemäss Plan 2 oder Plan 3, wobei bei Plan 3 der Spielplatz nach Ausmass und Lage verbindlich festgelegt ist. Ebenso ist der Fussveg in beiden Varianten verbindlich angeordnet. Gemäss den besondern Bestimmungen ist die Geltungsdauer des Plans auf fünf Jahre beschränk.tJ wird innerhalb dieser Frist der Plan nicht realisiert, so gilt die Regelbauweise na.ch Baureglement und Zonenplan.
·Der
R e g i e r u n g s r a t · b e s c h 1 i e s s t
- 3 -
1. Der Abänderung des Quartie.rgestaltungsplans "Burggraben" für die Parzellen 2104 und 1103 vird im Sinne der Erwägungen zugestimmt. Vor Beginn der Ueberbauung mUssen Stadtrat und Bauherrschaft endgültig entschoiden, ob die Ueberbauung gemäss Plan 2 {Variante 1/2) oder Plan 3 {Varian~e 3/4) zu erfolgen hat. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen 8280 Kreuzlingen -- unter Beilage von zwei abgeänderten Gestaltungsplänen mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Amt für Raumplanung
unter Beilage eines abgeänderten Gestal tungsplans mit Genehmigungsvermerk und den Akten
FUr richtige A.usf ertigung
DER STAATSSCHREIBER
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9130-S-1.pdf
STADT KREUZLINGEN
GESTAlJ1JNGSPLAN -ÄNDERUNG
BURGGRABEN
GENEHMIGUNG VOM STADTRAT KREUZUNGEN BESCHLOSSEN AM: 10. 2. 76
PLANAUFLAGE: 27. 2. 76 - 12. 3. 76 VOM REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU GENEHMIGT AM: 11. MAI 1976
M~T R.R. B. - NR.
.9 b I J
GlSTAllUNGSµLAN - AENOERUNG BURGGRABEN l. Erlass
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1.1
1.2 2. Einbezogene Grundstücke
2.1
(Plan 1)
~<at
3.1
3.2 4, Zweck
4. l
4.2
4 3 0
4.4
Bosonders Bestimmungen S. OeffsntlJche
fussw8garüags
der Stadtrat von Kreuzlingen erlässt gestutzt auf Artikel 24 des Baureglementes fUr die Restparzellen 2104 und 1103 des Qua=tiergsstal tungsplanes BURGGRABEN eine Gestaltungsplan - Aenderung mit besonderen Bestimmungen. Geltungsbereich und Inhalt sind in den beigsfUgten Plänen 1-3 eingezeichnet. Die vorliegende Gestaltungsplanänderung gilt für die nachstehenden Grundstücke. Nr.
2104
l<at. Nr . 1103
2.2 3. Bauzone
zwischen Burggrabenstr. und Burgstr.
= 3396 1112 -·
l 9J:.2 rn2
total S308 rn2 Nach Abzug cisr Fläche fUr den ~ffsntlichen fussweg von cao m2 110 verbleiben noch total ca. m2 5198 netto. Alle einbezogenen GrundstUcke liegen in der 3- geschossigen Wohnzone Kreuzlingen. Die zansngsmässe Ausnütz1..mg beträgt 0 9 55 Die Bauweise ist 3- geschossig. Die äussere Erschliessung .ist clurch dis Burg·~
grabenstr. als Wohnstr. gewährleistet. In Abänderung des geltsnden Gestaltungsplanos soll durch die Uebsrbauung wie in den Plänen 2 ~ 3 dargestellt eine lockere und weniger starke Vsrd.i.chtung der ur.sprl.ingl.ich vorgesGhsnen Bauweise erreicht werden. f\lisse:rdem lJt=J:rdsn dux.·ch die r~eu ~l<rn 12.ipierung
die no=d~stlich der Burggrabenst~. gelegenen GrundstUcke weniger stark beeinträchtigt inci~~ die Gebäudelängen und HBhsn reduziert sind. Durch die Stellung der Bauten auf die NORD~OST bz1,J. SUED-lJEST Ad1s8 11.ü:·d EJJ:'stons elne r1:ax.
Besonnung all or Räl.HI18 :• SOliÜG eine 1i..tirtscha rtli .ho und mit wenig Immisionen vsrbun Jene Erschliossung der Hä~se~ erzielt, was zwangs~ läufig zu grnsszUgigGn GrDnflächen und ruhig8m privaten GrUnrMumen der 2inzelnen Häussr führt.
S.l
Die EigentUmGr dor ~ar2. 21U1 und 1103 erstellen auf Ihre KostGn einG 2,00 m breite Fussweganlag~ gem~s2 Plnn ? ode~ 3.
!fach l\u!;)führt.1ng rJ31~ '„Jes1anl.:1g8 g.::iht diess :Ln den ßmJitz ds~· Star.lt lüT1uz.1.in~JGf! übar.
Deren Untorhalt ist 3ach8 dor Stadt Kreuzlingan.
-· ?. --
6. öffentliche Strassen und Baulin.i.sn (Plan 2 + 3) 7. Bebauungsart (Plan 2 + 3)
6.1
Die 6ffentlichen Strassen und BRulinisn sind in Plan 2 + 3 festgelegt.
7.1
Oie Stellung + Geschosszahl + Gsbäudsabstanrl sind in den Plänen 2 ·i· 3 aufgezeigt. Es sind 1- l~ und 2i- geschossige EinzelOoppsl- oder Rsihen-Einf amilienhäuser mit Satteldach vorgesehen .
7.2
Die Bezugskoten der ErdgsschosshHhen sind in den Baugesuchen gemäss Reglement nachzuweisen.
Bo Ausnü:lr:zung
7.1
9 . Grenzbaurecht e
9.1
Die AusnLltzung ist im max . fUr jed8 Grassparzelle (1103 + 2104) mit 0,5~ begrenst. Die Besitzer der Par z. (1103 ~ 2104) gewähren sich gegGnssitig sin 2}- geschossiges Grenzbaurecht auf Ihrer gemeinsamsn Grenze in der Mitte des Gesamtareals nach Plan 2 + 3 • Die Regelung hat privatrechtlich zu erfolgen.
10. GrLlnanlagen + Kinderspi elplatz
10.1
Die GrU nanlegen sind nach Plan 2 + 3 auszufahren und zu gestalten.
10 . 2
Der Kinderspielplatz .L:st he.L r:einrn:·
(Plan 2 ~· 3 )
Reihenhaus - Usberbauung gs~~ss Plan ~
aus zu führen.
11. Geltungsdauer
11, 1
12. Grundbucheintrag
12.l
Die RechtsgOlt igku.i.t r1;l':i.,;s.'. ...;;;, ,J·,..,,,,,„,,~
13 0 Vollzug
13.l
Den Bestimrnwngrm ::k .L c;r-J8·,8.ti.;~j;,l.lf'ir 1 • ·1 ·-~ndsrung j Gt ~!til!! Z~.;;j_·::p1 ',l!Ct . 't·L' 1 hi •ff Q,~: U, !'. nachzukomm8;l. !.Jonn r·;::..-:t~:.. ,. '"~; 'J.rn; •1•n ,w:r.'· ~. sind dJ..e ;JJ,i:'ln~. J ~ .~ J•·::'i... -.1.rl. 1 .·~h- 1 r1 •Urigen ~J81GGl1 rlis 'c~~;: '.ri i . .1·, 1 •: -·~- r-:rh';; „,,
Die Geltungsdauer di(~ee•· .~c.3tr~ .1.tur1~Jsp.: :111-,
ändsrung ist r,b ~:;e11shnii q 1! .::-; [ll j;(• ;h c:i<:J!'l Regierwngs:r.at , uf 5 :J<:ih.:·o rJ"'1 '.°l:.1 '·~·:, . ~~"
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14.l
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fUr din Parz. (11 03 ) Oehri & Co AG fUr die Parz. (2104) P.Zallig 1 Engwilen
im Grwnci~uch.