Grosser Stein
Sondernutzungsplan · Kreuzlingen
Dokument
- Nummer
- 1123
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Kreuzlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 16.08.1988
- In Kraft seit
- 16.08.1988
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
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Text
9131-E-1.pdf
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Aenderung Gestaltungsplan "Grosser Stein"/ Stadt Kreuzlingen/Genehm igung
1. Mit Schreiben vorn 22. April 1988 ersucht der Stadtrat Kreuzlirtgen um Genehmigung der Aenderung des Gestaltungsplans "Grosser Stein". Die öffentliche Auflage erfolgte vorn 11. März bis 11. April 1988 • . Sie . wurde.~m kantonalem Amtsblatt (Nr. 10) publiziert. Während dieser Frist gingen beim Stadtrat keine Einsprachen ein. Ebenfalls wurde das fakultative Referendum nicht ergriffen •. Nachdem beim Baudepartement gegen diese Planänderung auch . keine Rekurse anhängig sind, steht der.Genehmigung in formeller Hinsicht nichts entgegen. 2. Damit die geplante Aufstockung des Kantonalbankgebäudes innerhalb des rechtsgültigen Gestaltungsplangebietes „Grosser Stein" (genehmigt am 21. März 1977 mit RRB Nr. 546) ermöglicht werden kann, müssen die .s onderbauvorschrift en Ziffer 4 "Ausnützung" und Ziffer 5 "Bauliche Gestaltung" abgeändert werden. Die neue Regelung sieht einen Ausnützungstransf er von der zugehörigen Parkplatzfläche ( Parzelle Nr. 258) von insgesamt 880 m2 zugunsten dieser Aufstockung vor. Mit dieser Aenderung wird das Konzept des Gestaltungsplanes nicht verändert. Ebenso erfährt die Gesamtausnützung dadurch keine Erhöhung. Nachdem keine kantonalen Interessen mit der neuen Vorschrift tangiert werden, steht der Genehmigung auch in materieller Hinsicht nichts im Wege.
- 2 -
Auf Antrag des Baudepart ernentes beschlies st der Regierung srat: 1. Die vorn Stadtrat Kreuzling en beschlosse ne Aenderung des Gestaltun gsplanes "Grosser Stein" wird genehmigt . 2. Mitteilun g an: Stadtrat Kreuzling en, 8280 Kreuzling en, unter Beilage von zwei geänderte n Texten mit Genehmigu ngsvermerk - Baudepart ement Amt für Raumplanu ng unter Beilage eines geänderte n Textes mit Genehmigu ngsvermerk und der Akten Für richtige Ausfertig ung DER STAATSSCHREIBER
9131-S-1.pdf
STADT KREUZLINGEN
KANTON THURGAU
GESTALTUNGSPLAN Revision
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•GROSSER
STEIN"
1988
Der Gestaltungsplan "Grosser Stein", genehmigt mit RRB Nr 546 vom 21.3.1977, wird gemäss beiliegender Situation 1:500 wie folgt revidiert: 4. Ausnützung
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Für die beteiligten Grundstücke werden folgende Ausnützungen bzw. Bruttogeschossflächen (BGF) gewährt: A Thurgauische Kantonalbank, Parz. Nr 262, CityZone, A.Z. incl. Bonus 1,4 3824 m2 X 1,4 = 5'354 m2 BGF 880 m2 BGF transferiert zuzüglich Total
6'234 m2 BGF
B Thurgauische Kantonalbank, Parz. Nr 258, Zone W 3, A.Z. 0,55 (kein Bonus) 1 '600 m2 X 0,55 = 880 m2 BGF Diese Ausnützung (880 m2 BGF) kann auf Parz. Nr. 262 transferiert werden.
die
C - G wie bisher 5. Bauliche Gestaltung
verbindlich sind bezüglich baulicher Gestaltung folgende Vorschriften: 5.1 Für die Bauten auf den Parzellen B (Parz. Nr 258) und C (Parz. Nr 279 + 280) an der Schulstrasse gelten die Vorschriften der Regelbauweise für die Zone W 3 m.i t Baumschutz. Berücksichtigung der Ausnützung gemäss Ziffer 4 B abzüglich der transferierten Ausnützung nach Ziffer 4 A. 5.2 Wie bisher
Vom Stadtrat gen;_~:~igt 1
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Öffentliche Planauflage
1. März 1988
Der Stadtschreiber:
vom: 11. März 1988 4"9 : 1 l. ÄiJ! II 1988 @
Vom Regierungsrat genehmigt mit ARB Nr. ..,/;( 2 ~