Reutiwiesen 2014
Sondernutzungsplan · Horn
Dokument
- Nummer
- 27
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Horn
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 28.05.2015
- In Kraft seit
- 01.07.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Departement für· Bau und Umwelt
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Thurgau~~ .
Frauenfeld, 28. Mai 2015 ·
Entscheid Nr. 27 0226/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Horn - Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014 -Aufhebung Gestaltungsplan Reutiwiesen (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 108 vom 22.12.1997) Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1.
Der vom Gemeinderat Horn am 9. Dezember 2014 beschlossene Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014 wird genehmigt
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2.
Die vom Gemeinderat Horn am 9. Dezember 2014 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Reutiwiesen (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 108 vom 22.12.1997) wird genehmigt.
3.
Mitteilung an: - Gemeinderat Horn, Bauverwaltung, Tübacherstrasse 11, 9326 Horn, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Reutiwiesen 2014 und der Aufhebung des Gestaltungsplans Reutiwiesen (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 108 vom 22.12.1997), je mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (charge) - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Forstamt - Hochbauamt - SBB AG - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Reutiwiesen 2014 und der Aufhebung des Gestaltungsplans Reutiwiesen (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 108 vom 22.12.1997), mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten Beilagen: - Stellungnahme des Hochbauamts vom 15. Januar 2015 - Stellungnahme vom Amt für Umwelt, Abteilung WasserwirtschaftNVasserbau vom 19. Dezember 2014
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Thurgau~~ 2/5
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 ersucht. der Gemeinderat Horn um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen . Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden , dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Gegen die erwähnten Vorlagen sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse. hängig. Mit Bericht vom 16. Juni 2014 und Bericht vom 29. Oktober 2014 wurde der Entwurf des Gestaltungsplans Reutiwiesen 2014 vom Amt für Raumentwicklung vorgeprüft Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014 (nachfolgend: Gestaltungsplan) betrifft das Gebiet. "Reutiwiesen", welches die Parzellen Nrn . 8, 9 und . 632 umfasst. Die Parzellen Nrn. 8 und 632 sind überbaut. Begrenzt wird das Gestaltungsplangebiet im Norden durch die stark befahrene Seestrasse und im Süden durch die Bahnlinie. Im Westen verläuft der Schwärzibach und im Osten der Hornbach . Als Teil des Entwicklungsgebiets "Horn West" wurde das Gebiet "Reutiwiese" im Jahr 2010 von der Gewerbezone G in die Wahn-Gewerbezone Horn West WG 3 HW umgezont. Gleichzeitig wurde es mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Die erwähnte Umzonung wurde vom Departement für Bau und Umwelt mit Entscheid Nr. 88 vom 17. Dezember 2010 genehmigt. Im Gebiet "Reutiwiesen" existiert ein rechtsgültiger Gestaltungsplan Reutiwiesen (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 108 vom 22.12.1997). Gleichzeitig mit der Genehmigung des Gestaltungsplans Reutiwiesen 2014 wird dieser nun aufgehoben. Aus kantonaler Sicht ist gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans Reutiwiesen nichts einzuwenden. Sie kann genehmigt werden. Gernäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) bestehen die allgemeinverbindlichen ·Inhalte des Gestaltungsplans aus einem P,lan 1:500 sowie den Sonderbauvorschriften. Zur Erläuterung des Gestaltungsplans dienen ferner ein Planungsbericht, ein Richtprojekt sowie ein Lärmgutachten. Zum Verständnis des Gestaltungsplans liegt dem Genehmigungsgesuch ferner ein Strassenprojekt (Strassenaufweitung, Vorprojekt) sowie ein Bachprojekt (Schwärzibach, Entwurf) bei. Nach Art. 2 SBV soll der Gestaltungsplan insbesondere als Grundlage für die Umsetzung des Ergebnisses eines Stud ienauftrages dienen . Im Wesentlichen wird dazu eine hohe städtebauliche Qualität, ortsbauliche Einbindung und hohe Qualität der Freiräume angestrebt Im Übrigen soll im Gestaltungsplan auch die geplante Revitalisierung des Hornbaches berücksichtigt und Rahmenbedingungen für einen ausreichenden Hochwasserschutz festgelegt werden. Der Zweckartikel scheint insgesamt sachge~echt auf die ortsbauliche Lage abgestimmt. . . Dem Gestaltungsplan liegt ein Richtprojekt resp. Siegerprojekt eines Studienauftrages zu Grunde. Im Wesentlichen sieht dieses Konzept entlang der Seestrasse eine Gewerbezei·le mit aufgesetzten zwei- resp. dreigeschossigen Büro-IVVohnbauten vor. Diese Zeile soll einen Filter zwischen Strassenraum und Wohnbereich bilden und einen prominenten Raum für Gewerbebauten bieten. Ausgehend von der Gewerbezeile soll die
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Thurgau~~ 3/5
Überbauung ein Wechselspiel der Geschossigkeit und der Höhenabwicklung ermöglichen. Dabei sollen viergeschossige Bauten (A 1-4, B2/4) am Bebauungsrand eine "Krone" bilden und die im Inneren liegenden dreigeschossigen Bauten (B1/3, C1-2) einbetten. Durch die Platzierung der Bauten würde laut Projektbeschrieb eine Vielzahl von Aussenräumen aufgespannt, welche eine breite Palette von Aussichten und Raumfolgen ermögliche. ln Anlehnung an das industrielle Erbe des Ortes wird eine kompakte Architektur angestrebt. Im Grundsatz scheint das gewählte Konzept im Sinne von § 23 PBG zweckmässig. Dennoch gestattet das Hochbauamt zum Konzept einige Bemerkungen und Anregungen vorzubringen. Diesbezüglich ist auf beiliegende Stellungnahme vom 15. Januar 2015 zu verweisen. Der Politischen Gemeinde Horn wird empfohlen, im weiteren Verfahren die Bemerkungen und Anregungen des Hochbauamtes zu berücksichtigen. Laut Kapitel 4.5 des Planungsberichts wird mit dem Gestaltungsplan mehrfach von der Regelbauweise abgewichen. Im Vergleich zur Regelbauweise in der Wohn- und Gewerbezone Horn West WG 3 HW wird dabei insbesondere bei der Gebäudehöhe und Gebäudelänge von der Regelbauweise abgewichen. Im Wesentlichen sieht der Gestaltungsplan folgende Abweichungen vor: ~~eJ~i~~~~~chritt;~-·-r<3estalt~~9~-j;);;~-- ·····------·······----·······--·········-- ················-Äi;;;i~;;~;g-;~--
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ln Anwendung von§ 24 Abs. 2 PBG kann im Rahmen von Gestaltungsplänen von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Mit dern Gestaltungsplan wird insbesondere die zulässige Gesamthöhe/Firsthöhe um ca. 0.5 bis 1.5 m erhöht Abweichend zur Gebäudehöhe von 10.5 m werden neu Fassadenhöhen zwischen 13.5 und 16.0 festgelegt. Dieses Höhenmass wird somit um 3.0 m bis 5.5 m überschritten. Weil insgesamt jedoch nicht mehr als um ein Vollgeschoss erhöht wird und die obersten Geschosse jeweils als Attikageschoss im Sinne von§ 29 PBV auszugestalten sind (Art. 8 Abs. 10 SBV), kann diese Erhöhung akzeptiert werden. Im Bereich
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Thurgau"'~ 4/5
der Punktbauten (Baubereiche A-C) wird die max. Gebäudelänge von 30.0 m te ilweise um bis zu 8.0 m reduziert. Gleichzeitig wird dieses Längernass im Baubereich G1 auf 60.0 m erhöht. Nicht erhöht wird indes das Dichtemass. Inwiefern aus den genannten Abweichungen im Sinne von§ 24 Abs. 2 PBG eine gesarnth~ft bessere Siedlung-sgestaltung resultiert, wird in Kapitel 4 .5.2 des Planungsberichts beschrieben. Demnach soll der Gestaltungsp·lan abweichend zur Regelbauweise eine identitätsbildende Überbauung ,in Form einer "Krone" ermöglichen . Dies erlaube eine lockere Setzung der Bauten sowie zahlreiche, grosszügige Aussenräume. Auch soll das neue Quartier möglichst verkehrsfrei gehalten werden, aber für den Langsamverkehr und die Öffentlichkeit durchlässig bleiben. Vorliegend scheint der Nachweis einer gesamthaft besseren Siedlungsgestaltung rim Sinne von § 24 Abs . 2 PBG e rbracht. Weitere Ausführungen und Nachweise zum Gestaltungsplan enthält der Planungsbericht Gernäss Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft/Wasserbau des Amtes für Umwelt vom 19. Dezember 2014 betrifft der Gestaltungsplan den Gewässerschutzbereich Au und das Grundwassergebiet Die geplante Tiefgarage komme teilweise ins Grundwasser zu liegen, was wäh rend der Bauphase zeitlich beschränkte Eingriffe ins Grundwasser erfordere. Nach Art. 32 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV , SR 814.201 ) bedürfen temporäre Grundwasserabsenkungen sowie die Erstellung von Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels einer Bewillfgung des Kantons. Eine solche Bewilligung sei auch notwendig , sofern (wie vom Büro Rügger+Fium AG empfohlen) im Grundwasser Pfählungsarbeiten durchgeführt werden. Für die geplante Tiefgarage wird im Gestaltungsplan eine max. Einbautiefe (Art. 8 Abs. 7 SBV) festgelegt. ln Kapitel 4.4.5 Planungsbericht wird ausgeführt, dass diese Einbautiefen der Ausnahmebewilligungspraxis Fall 2 der "Praxishilfe Wasserwirtschaft TG, Bauen im Grundwassergebiet" entsprechen würden. Diese Aussage wi rd von der Abteilung WasserwirtschaftWasserbau indes nur teilweise geteilt. So könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Bau der vorgesehenen Tiefgarage grundsätzlich möglich . sei. Ein entsprechender Nachweis mit ergänzenden Unterlagen sei im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen (vgl. Beilage). · Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 stimmen die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) dem Gestaltungsplan ·ohne Auflage zu. Im Übrigen· weisen sie darauf hin, dass durch den Bahnbetrieb mit Emissionen (Lärm, Erschütterungen, nichtionisierenden Strahlungen) zu rechnen sei. Des Weiteren seien in Bahnnähe spezielle Normen betreffend der Grünflächen ·einzuhalten. Vorliegend empfiehlt das Departement für Bau und Umwelt' diesbezüglich mit der SBB AG in Kontakt zu treten. Abschliessend bemerkt die SBB AG noch, dass gestützt auf Art. 18m des Eisenbahngesetzes (EBG ; SR 742. 101 ) sämtliche Bauvorhaben innerhalb des Gest altungsplangebiets der SBB AG zur Stellungnahme zu unterbreiten seien.
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Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezo. genen Fachsteilen keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan geäussert: Der Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014 sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans Reutiwiesen (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 108 vom 22.12.1997) erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und können genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entsche!d kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
2 8. Mai 2015
9225-S-1.pdf
Gemeinde Horn Kanton Thurgau
Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014 Aufhebung des Gestaltungsplans Reutiwiesen
Sonderbauvorschriften ..
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Offentliehe Planauflage . ...... 2014 bts .... ...."2014
Untersteht dem fakultativen Referendum gernäss § 24 Abs. 3 PBG
Vom Gemeinderat beschlossen: ~:.~2014 , Jk. ..?3i;
Der Gemei' {a; mann:
Der Gemeindeschreiber:
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Themas Fehr
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt:
Entscheid Nr.
2 1-
ln Kraft gesetzt durch die Gemeinde:
vom
2'8. OS . 20Jb KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND 'UMWELT 8500 FRAUENFELD
Gemeinde Horn Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014
Sonderbauvorschriften Seite 2/8
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................................................... 3
2
3
4
Art. 1 Geltungsbereich
3
Art. 2 Zweck
3
Art. 3 Bestandteile und ihre Wirkung
3
Erschliessung ..............................................................................................................................................4
Art. 4 Verkehrserschliessung
4
Art. 5 Parkierung
4
Art. 6 Ver- und Entsorgung
4
Bebauung .................................................................................................................................................... 5
Art. 7 Nutzung
5
Art. 8 Bauvorschriften
5
Art. 9 Umgebungsgestaltung
7
Art. 10 Etappierung
8
Schlussbestimmungen ................................................................................................................................ 8
Art. 11 IPG Keller AG
Inkraftsetzung I Aufhebung des Gestaltungsplans
8
05.11.2014
Gemeinde Horn Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014
Sonderbauvorschriften Seite 3/8
Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Horn erlässt auf Antrag eines Grundeigentümers gestützt auf§ 26 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, in Kraft seit 01.01.2013, den Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014.
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1
Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014 gilt für das irn Situationsplan 1:500 umgrenzte Gebiet der Parzellen 8 (Teil), 9 (Teil) und 632 irn Grundbuch Horn.
2
Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes.
Zweck
10 weitere Artikel
Art. 2 1
Der Gestaltungsplans Reutiwiesen 2014 dient als Grundlage für die Umsetzung des Ergebnisses des vorgängig durchgeführten Studienauftrags und dessen Kriterien
2
•
hohe städtebauliche und architektonische Qualität
•
ortsbauliche Einbindung
•
hohe Qualität der Freiräume rnit naturnaher Umgebungsgestaltung
•
Berücksichtigung der geplanten Revitalisierung des Hornbachs
•
Realisierung in zwei Etappen von Ost nach West mitjeweils 80% Wohnanteil und 20 % GewerbeanteiL
Er bezweckt die Festlegung von Randbedingungen für eine geordnete, nutzungsdurchmischte Überbauung entlang der Seestrasse und für Punkthäuser im lnnern des Areals unter Berücksichtigung eines ausreichenden Hochwasserschutzes.
3
lrn Weiteren bezweckt er die Sicherstellung eines verkehrsfreien Wohnquartiers und einer hochwertigen Umgebungsgestaltung entlang der Seestrasse und innerhalb des neuen Quartiers.
Art. 3 IPG Keller AG
Bestandteile und ihre Wirkung
Planungsinstrument
Verbindlichkeit
Sonderbauvorschriften
allgemeinverbindlich
Situationsplan 1:500
allgemeinverbindlich
Planungsbericht
informativ
Strassenaufweitung (Vorprojekt)
informativ
Richtprojekt
informativ
Bachprojekt Schwärzibach (Entwurf)
informativ
Lärmgutachten
informativ
05.11.2014
Gemeinde Horn Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014
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Sonderbauvorschritten Seite 4/8
Erschliessung
Art. 4 1
Verkehrserschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die im Situationsplan bezeichnete Zufahrt von der Seestrasse zu den ober- und unterirdischen Parl<ierungsanlagen.
2
Ausserhalb der im Situationsplan bezeichneten Zufahrt sind keine Zu- und Wegfahrten zur Kantonsstrasse zulässig.
3
Gernäss Situationsplan sind die Hauptzugangswege als ausreichend dimensionierte Notzufahrten auszubilden. Alle Hauptbauten müssen für Notfallfahrzeuge über Zufahrten erreichbar sein.
4
Auf der Ostseite des Schwärzibachs dürfen ein chaussierter Fussweg und ein separater Veloweg erstellt werden. Der Veloweg darf die Baulinie für ebenerdige Anlagen nicht überschreiten .
5
Als Ost-West-Fusswegverbindung durch das Quartier ist ein unbeleuchteter Fussweg (Kiesweg) mit einer Mindestbreite von 1.2 m zu erstellen .
6
Zur internen Erschliessung der Bauten ·und der Spiel- und Aufenthaltsflächen sind Fusswegverbindungen mit einer Mindestbreite von 1.2 m zu erstellen.
Art. 5 1
Parkierung
Die Parl<ierung für die Bewohner und Beschäftigten hat unterirdisch unter dem. massgebenden Terrain an den im Situationsplan bezeichneten Stellen zu erfolgen . Es sind mindestens 250 unterirdische Autoabstellplätze vorzusehen.
2
Besucher- und Kundenabstellplätze sind oberirdisch gernäss Situationsplan zu erstellen. Es sind mindestens 80 oberirdische Abstellplätze zu erstellen.
3
An den im Situationsplan bezeichneten Stellen ist jeweils ein Wendeplatz vorzusehen.
4
An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind oberirdisch Veloabstellplätze für Kunden und Besucher zu errichten.
Art. 6 1
Ver- und Entsorgung
Das Meteorwasser der Bauten und Anlagen wird in Versickerungskörper und dann in den Hornbach abgeleitet.
2
Für die Sammlung der im Gestaltungsplanbereich anfallenden Abfälle sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen die nötigen Einrichtungen für eine ordnungsgernässe Entsorgung zu installieren.
IPG Keller AG
05.11 .2014
Gemeinde Horn Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014
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Sonderbauvorschriften Seite 5/8
Bebauung
Art. 7 Nutzung
ln den beiden Baubereichen für Punkthäuser sowie im Baubereich Aufsatz Wohnen/Gewerbe ist Wohn- und Gewerbenutzung zulässig. ln den Baubereichen Sockelgeschoss Gewerbe und Aufsatz Büro ist Gewerbenutzung Pflicht. 2
Der Anteil der Gewerbeflächen an der gesamten Hauptnutzfläche beträgt in jeder Etappe gernäss Art. 10 SBV mindestens 20%.
3
Die Geschossflächenziffer beträgt maximal 0.95.
Art. 8 Bauvorschriften
Bauten dürfen nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche erstellt werden. Vorspringende Bauteile dürfen die Baubereiche nicht überschreiten. Ausserhalb der Baubereiche sind keine Bauten zulässig, ausgenommen solchen für die Spiel- und Aufenthaltsbereiche. Die im Situationsplan gelb dargestellten Bauten sind abzubrechen. 2
Im Baubereich Sockelgeschoss Gewerbe sind Bauten auf der Pflichtbaulinie Erdgeschoss zu erstellen.
3
Die Baubereiche Aufsatz Büro und Aufsatz Wohnen/Gewerbe definieren im Situationsplan die Stellen, an denen auf dem Sockelgeschoss Aufsatzbauten erstellt werden dürfen. Diese müssen zwingend auf zwei Seiten um jeweils mindestens 1.5 m bis maximal 3.5 m über das Sockelgeschoss auskragen.
4
Die maximal möglichen Gebäudelängen und -breiten von Bauten sind im Situationsplan eingetragen und dürfen nicht überschritten werden.
5
Für die Baubereiche gilt das massgebende Terrain mit den im Situationsplan angegebenen Mindestkoten HQ300.
6
Gebäudeöffnungen wie Tiefgarageneinfahrten, Eingänge, Lichtschächte etc. müssen die Mindestkoten HQ300 zwingend einhalten.
7
Zum Schutz des Grundwassers dürfen die im Situationsplan definierten Mindestkoten Unterkante Bodenplatte der Tiefgarage nicht unterschritten werden.
8
Im Baubereich Sockelgeschoss Gewerbe beträgt an den Stellen, an denen auf dem Sockelgeschoss keine Aufsatzbauten situiert sind, die allseitige Fassadenhöhe sowie die Gesamthöhe maximal 6.0 m. An den Stellen, an denen Aufsatzbauten situiert sind gelten die jeweiligen Fassaden- und Gesamthöhen der Baubereiche Aufsatz Büro respektive Aufsatz Wohnen/Gewerbe.
9
Im Baubereich Aufsatz Büro beträgt die allseitige Fassadenhöhe sowie die Gesamthöhe maximal 13.5 m.
IPG Keller AG
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Sonderbauvorschriften Seite 6/8
In den Baubereichen Aufsatz Wohnen/Gewerbe und Punkthäuser sind die jeweils obersten Geschosse als Attika gernäss § 26 PBV auszubilden. Es sind folgende maximalen Fassadenhöhen und Gesamthöhen zulässig:
Baubereich
Fassadenhöhe
Gesamthöhe
Nord
Süd
West
Ost
15.0 m
15.0 m
15. 0 m
16.0 m
16.0 m
16.0 m
14.0 m *
16.0 m
16.0 m
I
Aufsatz Wohnen/
15.0 m
13.0 m *
Gewerbe Punkthäuser vier-
I
16.0 m
14.0 m *
16.0 m
16.0m
geschossig plus Attika (Typ A) Punkthäuser vier-
'
geschossig plus Attika (Typ B) Punkthäuser dreige-
13.5 m
11 .5 m *
13.5m
13.5m
13.5 m
13.5 m
13.5m
11.5 m *
13.5 m
13.5 m
schossig plus Attika (Baute C1) Punkthäuser dreigeschossig plus Attika (Typ B. Baute C2)
* Oberkante Brüstung Attikageschoss, der oberste Meter d ieser Fassade ist als Brüstung auszubilden. 11
Die Hauptbauten haben den Minergie-Standard zu erfüllen oder folgende Anforderung an eine energieeffiziente Bauweise gernäss PBV § 35: einen U-Wert von 0.15 W /m 2 K oder weniger für die opaken Teile der Aussenhülle der Gebäude sowie einen U-Wert von 1.0 W/m 2K oder weniger für die Fenster der Gebäude.
12
Es sind die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe 111 für Wohnnutzung und bei Gewerbenutzung um +5 dB(A) höhere Werte einzuhalten . Im Baubereich G4, Aufsatz Wohnen/Gewerbe, sind lärmempfindliche Räume auf der vom Lärm abgewandten Seite der Gebäude anzuordnen respektive sind diese seitlich am Gebäude mit Lüftungsfenstern zu versehen. Für sämtliche Wohnräume gelten bezüglich Schallschutz die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 , Schallschutz im Hochbau.
13
Die Bauten sind mit extensiv begrünten Flachdächern zu versehen.
14
Sämtliche Bauten sind gestalterisch besonders sorgfältig aufeinander und die angrenzende Umgebung abzustimmen. Die Fassaden der Hauptbauten sind so zu gestalten, dass die Geschossigkeit an den umlaufenden Brüstungsbändern ablesbar ist und durch die Farben oder Materialien unaufdringlich betont wird. Vorspringende Balkone sind nicht
IPG Keller AG
05.11'.2014
Gemeinde Horn Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014
Sonderbauvorschriften Seite 7/8
zulässig. Das Farbkonzept und die Materialien sind durch Bemusterung im Baugesuch aufzuzeigen. 15
Die Kubaluren der Baukörper sowie die Ausgestaltung, Farbgebung und Materialisierung der Fassaden der ersten Etappe sind in der zweiten Etappe im Grundsatz beizubehalten.
Art. 9 1
Umgebungsgestaltung
Der neue Verlauf des Schwärzibachs ist im Bereich des Gestaltungsplanperimeters durch den im Situationsplan dargestellten Gewässerkorridor gesichert.
2
Aus Gründen des Hochwasserschutzes vor einem dreihundertjährigen Hochwasser (HQ300) wird das Terrain ausserhalb der Freihaltezone und des Gewässerkorridors Schwärzibach gernäss den im Situationsplan bezeichneten Mindestkoten HQ300 gesamthaft massvoll angehoben. Es gilt an Stelle des natürlich gewachsenen Terrains als massgebendes Terrain. Erforderliche zusätzliche Terrainanpassungen sind bis zu einem Umfang von 0.75 m zulässig. Terrainabsätze und Stützmauern sind zu vermeiden.
3
Die VersiegeJung der Umgebungsflächen ausserhalb der Zugangs- und Parkierungsflächen ist minimal zu halten. Die Hauptzugangswege innerhalb der Überbauung sind in geschwungener Form und mit variierender Breite mit grossformatigen Platten anzulegen, die internen Fusswege chaussiert. Die Freiflächen sind als Wiesen mit einzelnen oder kleinen Gruppen von Parkbäumen und wegbegleitenden lockeren Strauchgruppen zu gestalten. Dabei ist einheimischen Gehölzen der Vorzug zu geben.
4
Die Freihaltezone entlang des Hornbachs ist als artenreiche Wiese mit einzelnen Hochstämmen zu pflegen.
5
Die Rabatte entlang der Seestrasse ist mit einer Baumreihe zu versehen. Der Abstand von der Stammmitte zur Strassenparzellengrenze beträgt mindestens 1.5 m.
6
An den im Situationsplan eingezeichneten Stellen sind durch Wege verbundene Spielund Aufenthaltsbereiche für die Bewohner sowie ein befestigter Quartierplatz, der gewerblich genutzt werden kann, zu erstellen und zu unterhalten. Die befestigten Flächen betragen insgesamt mindestens 10 Prozent der Hauptnutzfläche. Die Spiel- und Aufenthaltsbereiche betragen insgesamt mindestens 20 Prozent der Hauptnutzfläche. Sie sind abwechslungsreich und kindgerecht zu gestalten und durch Bäume teilweise zu beschatten.
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Wegleitend für den Charakter der Gestaltung ist die Aussenraumplanung des Richtprojekts (siehe Beilage).
IPG Keller AG
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Gemeinde Horn Gestaltungsplan Reutiwiesen 2014
Art. 10 Sonderbauvorschriften
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Etappierung
Die Überbauung ist in folgender Reihenfolge zu erstellen: 1.
Die erste Etappe (Osthälfte) enthält die Erstellung der Zufahrt von der Seestrasse samt erforderlicher Aufweitung, die Baubereiche mit den Bauten A1, A2, B1, B2, B3, C1, G1 und G2 mit zugehöriger Umgebungsgestaltung, Tiefgarage (Ost), Besucherparkplätzen, Entsorgungseinrichtungen, Fusswegverbindungen zwischen den genannten Baubereichen und die Notzufahrt Ost.
2.
Die zweite Etappe (Westhälfte) enthält die Erstellung der Baubereiche mit den Bauten A3, A4, B4, C2, G3 und G4 mit Umgebungsgestaltung, Tiefgarage (West), Besucherparkplätzen, Entsorgungseinrichtungen, restlichen Fusswegverbindungen, Notzufahrt West und Fuss- und Veloweg entlang des Schwärzibachs. Die zweite Etappe darf erst nach Realisation der Gewerbeflächen und der Mehrheit der Wohnflächen der ersten Etappe erfolgen, in jedem Fall aber spätestens nach zehn Jahren ab Rechtskraft der Zonenplanrevision.
4
Schlussbestimmungen
Art. 11 Inkraftsetzung I Aufhebung des Gestaltungsplans
Nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau beschliesst die Gemeinde Horn den Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gestaltungsplans Reutiwiesen 2014. 2
Mit der Inkraftsetzung des Gestaltungsplans Reutiwiesen 2014 wird der bestehende Gestaltungsplan Reutiwiesen, genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 108 vom 22.12.1997, aufgehoben.
IPG Keller AG
05.11.2014