Klingler
Sondernutzungsplan · Ermatingen · Aufgehoben am 02.09.2026
Dokument
- Nummer
- 95
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Ermatingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 07.10.2005
- In Kraft seit
- 07.10.2005
- Aufgehoben
- 02.09.2026
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
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ENTSCHEID
Frauenfeld,
7. Oktober 2005 Entscheid Nr. 95 Allkorn Nr. 202/2005
Politische Gemeinde Ermatingen Änderung Quartierplan Klingler (Bezeichnung Baulinienplan-Änderung) Mit Schreiben vom 21. September 2005 ersucht die Gemeinde Ermatingen im Sinne von § 32 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) um Genehmigung einer geringfügigen Änderung des im Titel erwähnten Quartierplans. Im Quartierplan Klingler (RRB Nr. 1689 vom 3. November 1987) sind unter anderem Baulinien zur Strassenraumsicherung ausgeschieden worden. Gernäss Angabe im Planungsbericht soll eine bestehende Baulinie im Bereich der früheren Mühle Koch auf einer Länge von 32.50 m durch eine neue Baulinie für Bauten bis 8 m Gebäudehöhe ergänzt werden. Diese Ergänzung ermöglicht eine Betriebserweiterung der früheren Mühle, welche einer neuen gewerblichen Nutzung zugeführt wurde, bis auf einen Meter an die lndustrieerschliessungsstrasse. Gernäss Planungsbericht kann der geringe Abstand hinsichtlich der Verkehrsabwicklung ohne weiteres verantwortet werden. Auf Grund der Akten kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse eingegangen. Die Quartierplanänderung erscheint im Sinne von § 33 PBG rechtmässig. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Ermatingen am 22. August 2005 beschlossene Änderung des Quartierplans Klingler wird genehmigt.
- 2-
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2. Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von zwei Plänen der Quartierplanänderung Klingler (mit Bezeichnung Baulinienplan-Änderung), je mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt fOr Raumplanung, unter Beilage eines Plans der Quartierplanänderung Klingler (mit Bezeichnung Baulinienplan-Änderung) mit Genehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
ßr~A Regierungsrat H. P. Ruprecht
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
0 7. Okt. 2005