Dorfbach Nordteil

Sondernutzungsplan · Eschenz

Dokument

Nummer
111
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Eschenz
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
17.01.1983
In Kraft seit
17.01.1983

Karte

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Text

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EXEMPLAR ARP TG REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL

vom

17. Jan. 1983

Nr.

/f4

Gemeinde Eschenz Baulinienplan Dorfbach Nordteil, Genehmigung

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1. Mit Schreiben vorn 26. Oktober 1982 ersucht der Gerneinderat Eschenz um Genehmigung eines Baulinienplanes entlang des Dorfbaches für das Gebiet nördlich der Hauptstrasse bis Eschenz Staad. Die öffentliche Auflage erfolgte vorn 9. Juli bis 7. August 1982. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt vorn 9. Juli 1982 (Nr. 27) publiziert. Während dieser Zeit ging beim Gemeinderat eine Einsprache gegen die Baulinie im Bereich Staad ein, welche die Behörde abwies. Eine Gemeindeabstimmung wurde nicht verlangt. Ebenso gingen beim Regierungsrat keine Beschwerden ein. In

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formeller Hinsicht steht der Genehmigung nichts entgegen. 2. Der Baulinienplan ermöglicht es, die für das Ortsbild wichtigen Bauten in Staad und bei der Hauptstrasse zu erhalten,und zwar in der Substanz und in der charakteristischen Stellung. Der Plan sieht zwei Arten von Baulinien vor. Die Baulinie für Hauptbauten, die nur auf den Parzellen Nr. 760 bis 762 und 765 gilt sowie eine Baulinie für Bauten und Anlagen im ganzen Planungsbereich. Als Anlagen gelten ausdrücklich Pflanzgärten, unbewohnte eingeschossige Gartenhäuschen sowie der öffentliche Bachweg und die Strassen.

85281/10000

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3. Das Baugesetz ermöglicht den Gerneinden,aus besonderen Gründen durch Baulinien andere Gewässer- und Gehölzabstände vorzusehen. Soweit durch die gelbe Baulinie Pflanzgärten ermöglicht werden und der öffentliche Bachweg gesichert wird, kann die Baulinie gerechtfertigt werden. Nicht gerechtfertigt ist sie jedoch für unbewohnte, eingeschossige Gartenhäuser, da diese im Extremfall sogar direkt an den Bach gestellt werden dürfen, was in krassem Widerspruch zum Sinn des Gewässer- und Waldabstandes steht.

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(Unterhalt, Sicherheit, Erhaltung

des Bach- resp. Gehölzraumes u.a.rn.). Es mag wohl im Einzelfall berechtigt erscheinen, eine solche Kleinbaute näher an den Bach stellen zu können. Derartige Begehren müssen aber im Einzelfall geprüft werden. Die Baulinie für Bauten und Anlagen gilt demzufolge nur für die Pflanzgärten und öffentlichen Wege und Strassen. Der Hinweis in der Legende ''unbewohnte,eingeschossige Gartenhäuschen" ist ersatzlos zu streichen. Unter Berücksichtigung dieser Abänderung steht der Genehmigung aus der Sicht des Kantons nichts entgegen.

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Der Regierungsrat beschliesst: 1. Der vorn Gemeinderat beschlossene Baulinienplan Dorfbach Nordteil in Eschenz wird mit Ausnahme der Bestimmung ''unbewohnte Gartenhäuschen'' bei der Baulinie für Bauten und Anlagen genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschenz, 8264 Eschenz, unter Beilage von zwei Plänen mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, Abt. Wasserbau

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- Kantonsforstamt - Amt für Raumplanung (2) unter Beilage von 2 Plänen mit Genehmigungsvermerk sowie der Akten.

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Für richtige Au~l::~igung DER STAATSSC~ER

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