Ober-Eschenz
Sondernutzungsplan · Eschenz
Dokument
- Nummer
- 31
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Eschenz
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 20.03.2012
- In Kraft seit
- 20.03.2012
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Frauenfeld, 20. März 2012
Entscheid Nr. 31 0044/2012/DBU/ARP
Politische Gemeinde Eschenz Baulinienplan "Ober-Eschenz"
Das Departement für Bau und Umwelt ent.scheidet: ·1. Der vom Gemeinderat Eschenz am 09. Januar 2012 beschlossene Baulinienplan "Ober-Eschenz': wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschenz, Hauptstrasse 88, 8264 Eschenz, unter Beilage von vier Baulinienplänen "Ober-Eschenz", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt -Forstamt -Amt für Raumplanung (2), unter Beilage von einem Baulinienplan "Ober-Eschenz", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 15~ Februar 2012 ersucht der Gemeinderat Eschenzum Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorl~ge keine Rekurse hängig. in der Gemeinde Eschenz wurde im Jahre 2005 ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. Da die Parzelle Nr. 1105 unter regulärer Einhaltung des Waldabstandes jedoch kaum bebaubar wäre, wurde dem Grundeigentümer zugesichert, dass mit dem Erlass einer Baulinie die Bebaubarkeil seiner Parzelle gewährleistet werden solle. Der vorliegende Baulinienplan Ober-Eschenz wurde vorgängig mit dem Forstamt besprochen und verschiedene Interessen konnten aufeinander abgestimmt werden. Die ausgeschiedene Baulinie hält einen Abstand von mindestens 8 m, zum Teil auch mehr, zum östlich liegenden Ufergehölz ein. Erhalt, Pflege und Nutzung des Uferghölzes werden dadurch nicht beeinträchtigt und der Zugang für die Bewirtschaftung ist sichergestellt.
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Thurgau~~ 2/2
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent· scheides einzureichen. Expediert:
2 0. M~rz 2G1Z