Ober-Eschenz

Sondernutzungsplan · Eschenz

Dokument

Nummer
31
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Eschenz
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
20.03.2012
In Kraft seit
20.03.2012

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Frauenfeld, 20. März 2012

Entscheid Nr. 31 0044/2012/DBU/ARP

Politische Gemeinde Eschenz Baulinienplan "Ober-Eschenz"

Das Departement für Bau und Umwelt ent.scheidet: ·1. Der vom Gemeinderat Eschenz am 09. Januar 2012 beschlossene Baulinienplan "Ober-Eschenz': wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschenz, Hauptstrasse 88, 8264 Eschenz, unter Beilage von vier Baulinienplänen "Ober-Eschenz", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt -Forstamt -Amt für Raumplanung (2), unter Beilage von einem Baulinienplan "Ober-Eschenz", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 15~ Februar 2012 ersucht der Gemeinderat Eschenzum Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorl~ge keine Rekurse hängig. in der Gemeinde Eschenz wurde im Jahre 2005 ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt. Da die Parzelle Nr. 1105 unter regulärer Einhaltung des Waldabstandes jedoch kaum bebaubar wäre, wurde dem Grundeigentümer zugesichert, dass mit dem Erlass einer Baulinie die Bebaubarkeil seiner Parzelle gewährleistet werden solle. Der vorliegende Baulinienplan Ober-Eschenz wurde vorgängig mit dem Forstamt besprochen und verschiedene Interessen konnten aufeinander abgestimmt werden. Die ausgeschiedene Baulinie hält einen Abstand von mindestens 8 m, zum Teil auch mehr, zum östlich liegenden Ufergehölz ein. Erhalt, Pflege und Nutzung des Uferghölzes werden dadurch nicht beeinträchtigt und der Zugang für die Bewirtschaftung ist sichergestellt.

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Thurgau~~ 2/2

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent· scheides einzureichen. Expediert:

2 0. M~rz 2G1Z