Eschenz West
Sondernutzungsplan · Eschenz
Dokument
- Nummer
- 54
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Eschenz
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 25.06.2012
- In Kraft seit
- 25.06.2012
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
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Text
Departement für Bau und Umwelt
EXEf1;1PLAR ARP TG ~~
Thurgau~~ Frauenfeld, 25. Juni 2012
Entscheid Nr. 54 01 03/2012/DBU/ARP
Politische Gemeinde Eschenz Baulinienplan "Eschenz West"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Eschenz am 19. März 2012 beschlossene Baulinienplan "Eschenz West" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschenz, Hauptstrasse 88, 8264 Eschenz, unter Beilage von drei Baulinienplänen "Eschenz West", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt - Forstamt - Amt für Raumplanung, Abt. Natur und Landschaft C!lf'IC.IY'"l - Amt für Raumplanung (2), unter Beilage von-zwei· Baulinienplänen "Eschenz West", je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 17. April 2012 ersucht der GemeinderatEschenzum Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Der vorliegende Baulinienplan Eschenz West bezweckt eine verbesserte Bebaubarkeit der Parzelle Nr. 424. Im Rahmen des Waldfeststellungsverfahrens konnte festgestellt werden, dass die Waldfläche auf der vorgenannten Parzelle, gegenüber dem Zonenplan aus dem Jahre 1995, zugenommen hat und deshalb heute über eine kleinere bebaubare Fläche verfügt. Um trotzdem eine optimale Bebaubarkeit gewährleisten zu können, wurde der Baulinienplan Eschenz West ausgearbeitet.
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Thurgau~~ 2/2
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des vorliegenden Baulinienplanes fanden Besprechungen mit Vertretern des Forstamtes statt. Dabei stimmte das Forstamt einer Waldabstandsunterschreitung gegenüber Hauptbauten auf 15 m und für Kleinbauten auf10m zu. Zusätzlich wurde eine Baulinie für ebenerdige An lagen wie Gärten, Wege, Zufahrten oder Parkplätze ausgeschieden, welche einen Abstand von minimal 5 m gegenüber dem Wald aufweist. Die im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung einbezogenen Fachstellen haben gegen die Vorlage keine Vorbehalte angebracht. Der Baulinienplan Eschenz West erfüllt die Anforderungen von § 33 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwa ltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden . Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: .
z6. Juni 2012