Stiergarten
Sondernutzungsplan · Eschenz · Aufgehoben am 12.07.2018
Dokument
- Nummer
- 811
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Eschenz
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 12.06.1990
- In Kraft seit
- 12.06.1990
- Aufgehoben
- 12.07.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
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EXEMPLAR ARt' tl:i DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
1 2. Juni 1990
Nr. 611
Gestaltungsplan "Stiergarten"/EG Eschenz/Genehmigung
A) Mit Schreiben vom 28. März 1990 ersucht der Gemeinderat Eschenz um Genehmigung des Gestaltungsplanes ''Stiergarten''. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 24. November bis 23. Dezember 1989. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt (Nr. 47) publiziert. Während dieser Frist gingen beim Gemeinderat zwei Einsprachen ein. Nach entsprechenden Verhandlungen wurden diese zurückgezogen und der Gemeinderat verabschiedete die Planung an der Sitzung vom 2. Februar 1990. Von der Möglichkeit des fakultativen Referendums wurde kein Gebrauch gemacht. Ebenfalls sind beim Baudepartement gegen die Planung keine Rekurse hängig. Der Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts im Wege. B) Das Gebiet "Stiergarten" liegt am Ostrand des Dorfes Eschenz zwischen der Hauptstrasse und dem Ortsteil Staad. Westlich wird das langgestreckte Areal durch die bestehende gemischte Überbauung begrenzt, und östlich bildet der Dorfbach den Abschluss. Nach dem rechtsgültigen Zonenplan ist der Hauptbereich der Reserve-Wohn- und -Gewerbezone zugewiesen, und eine Bautiefe ab der Staatsstrasse befindet sich in der definitiven Dorfzone. Entlang dem Dorfbach ist eine Landschaftsschutzzone und eine rechtsgültige Baulinie ausgeschieden. Mit dem Gestaltungsplan soll dieses zentral gelegene Baugebiet durch eine gesamtheitliehe Lösung gut ausgenutzt werden. Insbesondere soll ein Übergang von der gewachsenen Dorfstruktur zum Neubaugebiet entstehen und ein hoher Wohnwert erzielt werden. Das Gestaltungskonzept baut auf einer Einbahn~Erschliessungs strasse ab der Hauptstrasse in die Staaderstrasse auf. Beidseits dieser Achse sind langgezogene Mantelbaulinien für Reihen- und Doppelwohnhäuser festgelegt. Im Bereich der Dorfzone ist als Zwischenglied ein Mehrfamilienhaus mit Gewerbemöglichkeit geplant, und der nördliche Abschluss sieht nach dem Überbauungsvorschlag drei freistehende Einfamilienhäuser vor. Die
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Stellung der Bauten ist durch Pflichtbaulinien vorgegeben. Ebenso sind die Baubereiche für Garagenbauten fixiert. Im weiteren ist für jeden Gebäudekörper die Erdgeschosshöhe vorgeschrieben. Die Höhenlage der Bauten wird zudem mit einem Geländeschnitt verdeutlicht. Diese Bestimmungen sind zusammen mit den zugehörigen Sonderbauvorschriften genügend, um die Anforderungen von § 32 BauG (städtebaulich und architektonisch bessere Gestaltung) erfüllen zu können. Mit dem zusätzlichen Architekturvorschlag, welchem der Stellenwert eines Richtplanes zukommt, ist Gewähr geboten, dass hier eine gute Überbauung entstehen kann. Die notwendigen Werkleitungen sind ebenfalls in der Planung ausgewiesen. In den Sonderbauvorschriften ist eine summarische Ausnützungszusammenstellung enthalten. Sie weist den einzelnen Baubereichen die maximal zulässige, anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) generell zu, lässt aber Verschiebungen zu, sofern dadurch das Baukonzept nicht vereitelt wird. Die Ausnützungsberechnung basiert auf den zonenrechtlichen Grundnutzungen und den zugerechneten Ausnützungsboni von je 20 %, so dass für die Dorfzone 0,60 und für die Wohn- und Gewerbezone 0,48 massgebend sind. Die Berechnung dieser Maximalnutzung in Ziffer 11 der Sonderbauvorschriften enthält jedoch einen Rechnungsfehler. In der Wohn- und Gewerbezone beträgt die maximale BGF 4'867 m2; die Zahlen in der Ausnützungszusammenstellung sind somit richtig. Insgesamt ist festzustellen, dass dieser Gestaltungsplan die Vorgaben der Vorprüfung des Baudepartementes weitgehend berücksichtigt, die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und planerisch zweckmässig ist. Der Genehmigung steht auch in materieller Hinsicht nichts entgegen.
Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der vom Gemeinderat Eschenz am 2. Februar 1990 beschlossene Gestaltungsplan "Stiergarten'' wird genehmigt. Damit erhalten die Pläne 1-4 und die Sonderbauvorschritten grundeigentümerverbindliche Wirkung und Plan 5 wird behördenverbindlich. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschenz, 8264 Eschenz, unter Beilage von 2 Dossiers, alle Pläne und Sonderbauvorschriften mit Genehmigungsvermerk.
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- Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Raumplanung,unter Beilage von einem Dossier, alle Pläne und Sonderbauvorschriften mit Genehmigungsvermerk sowie der Akten.
Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER
829-S-1.pdf
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Gemeinde Eschenz Gestaltungsplan "Stiergarten" 1. Erlass Der Gemeinderat Eschenz erlässt, gestützt auf Ziffer 2.3.2 des Baureglements, für das Quartier "Stiergarten" einen Gestaltungsplan mit besonderen Bestimmungen. Gestaltungsbereich und Inhalt sind in den beiliegenden Plänen Massstab 1:500 eingezeichnet. Geltungsbereich, Bestand, Bauzone Plan 1 Erschliessungsstrasse, Mantelbaulinie, Fussweg Plan 2 Werkleitungen Ueberbauungsvorschlag, Umgebungsgestaltung Plan 3 Ge 1ändeschn itt Plan 4 Plan 5 Architektur-Vorschlag 2. Einbezogene Grundstücke Parz. 549 Moosberger AG Parz. 748 Philippin E. gem. Philippin E. jun. Hardmeier Max Parz. 749 Wwe Obertüfer Paula Parz. 751 Steiner-Widmer Bruno Parz. 1107 Egli Arnold. Total
3 ~118. 0 m2 4'370.0 m2 4'821.0 m2 3'523.0 m2 906.0 m2 16'738.0 m2
3. Bauzone Gernäss Plan 1 liegt ein Teil der Parzellen 748 und 749 in der Dorfzone. Alle übrigen Parzellen liegen in der WG 2. Am Bach entlang bildet die Bachabstands-Linie von 17.0 m die Zonengrenze zur Landschaftsschutz-Zone. Innerhalb dieses Bereiches sind Bauten und Anlagen nicht gestattet. Ausnahmen regeln sich durch übergeordnete Gesetze. 4. Zweck Der Gestaltungsplan ermöglicht durch das Zusammenlegen der unterschiedlichen Parzellenformen eine gemeinsame Planung. Im Sinne der verdichteten Bauweise soll eine städtebaulich und architektonisch interessante Gesamtlösung geschaffen.· werden.
Blatt 2 5. Besondere Bestimmungen 1. Baulinien werden im Plan 2 geregelt 2. Kleinstbauten bis max 12 m2 in Leichtbauweise und Anlagen dürfen mit Ausnahme an der Strasse, ausserhalb der Mantelbaulinie erstellt werden, bis zur ausgeschiedenen Strassenbaulinie 3. Gebäudequoten die EG-Höhen sind mit dem Strassenprojekt abgestimmt, sind im Plan 3 und 4 festgelegt. 4. Hauptfirst-Richtung ist verbindlich, Dachaufbauten regeln sich nach dem Reglement. 5. Entlang der Strasse sind hochstämmige Bäume alleeartig zu erstellen, die eingezeichnete Stellung hat Richtcharakter. 6. Die Fahrwege sind verkehrsberuhigend zu erstellen. 7. Alle Fahr- und Fusswege, sowie die Parkierungsflächen sind gleich zu gestalten. Zugänge sind frei. 8. Das EG-Niveau liegt bei allen Häusern 50 cm höher als die neu projektierte Strasse. Gernäss Schnitt a-a Die Höhenlage ist im Grundsatz rechtsverbindlich. Geringfügige Abweichungen sind im Rahmen der Detailplanung möglich. Die Gebäudehöhe wird von dem neugestalteten Gelände gemessen. 9. Die eingetragene Geschosszahl regelt sich nach dem Reglement. 10. Bestehende Gebäude können im Rahmen des Bestandes umgebaut oder ersetzt werden. 11. Ausnutzung 2'888.0 m2 Fläche in der Dorfzone 1'732.8 m2 AZ max. 0.60 inkl. Bonus Fläche in der WG 2 10'140.0 m2 AZ max. 0.48 inkl. Bonus 4'563.0 m2
Slatt 3 Ausnutzunaszusammenstelluna aaube- Flächen: Bestand max. Bebauungsart raich · WG 2 _forfzone abzügl. BGF ( 0. 48) 0.60) 1 755 2 298 790 Mehrfam. -H. 4-GeSCh, ...... 950 2 465 279 560 3 125 343 Reihenhaus 2-GeSCh, 4 265 127 Reihenhaus 2-GeSCh, 430 5,. 206 , Reihenhaus 2-GeSCh, 535 0 256 Doppelhaus 2-GeSCh, Doppelhäus 2-GeSCh, 495 7 237 395 8 189 DoPpelhaus 2-Gesch. 380 182 Doopelhaus 2-Gesch, 9 555 10 256 EF"i-i 2-Gasch. 605 11 290 FH 2-Gasch. 580 12 2i8 Erii 2-Gasch. 355 170 Reihenhaus 2-Gasch. 13 230 14 110 Reihenhaus 2-Gasch. 375 15 180 Reihenhaus 2-Gasch. 365 1i5 !Doppelhaus 2-Gasch. 16 375 17 180 Doppelhaus 2-Gasch. 395 18 189 IDcppelhaus 2-Gasch. 340 19 163 Doppelhaus 2-Gasch. 315 151 DopPelhaus 2-Gasch. 20 315 21 151 Doppelhaus 2-Gasch. 1 520 22 "'- 460 --.270 Teilw. Bestand
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Die Bruttogeschossfläche kann aussarhalb der Baubereiche verlegt werden, solange das Baukonzept nicht vereitelt wird. 12. Parzellieruna Die Parzellierung gemäss Plan 3 gilt als Vorschlag und kann geändert werden. Die Bruttogeschossfläche darf insaesamt nicht überschritten werden. ~ 13. Erschliessuna. Werkleitune Gemäss Plan 2 14. Eneraieträaer Die Heizungen werde~ nur mit Gas betrieben. Die Stammleitung wird kostenlos erstellt. Die Hausanschlüsse werden selber getragen.
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15. Architekturkonzept Das Architekturkonzept gilt als Vorschlag und hat Richtcharakter. 16. Vollzug Im übrigen gelten die Bestimmungen des Baureglementes, der Kant. Gesetze sowie aller einschlägigen Reglementen, Gesetze und Verordnungen. Zusätzliche Auflagen im Baugesuchsverfahren sind vorbehalten.
Vom Regierungsrat genehmigt am: .A2.1.. )990
RRB Nr.:
P...-IA
Aufgestellt am 9. August 1989 Verfasser: Architektengemeinschaft G. Dittmann, H.D. Linhardt Architekten Dipl.-Ing FH Mittlere Dorfstr. 3 8598 BOTTIGHOFEN
Ingenieurbüro Jürg Moggi AG Hoch- und Tiefbau Löwenschanz 3 8280 KREUZLINGEN