Zonenplan <1996> Parzelle Nr. 2701, 4173
Zonenplan · Arbon
Dokument
- Nummer
- 64
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Arbon
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 02.12.2015
- In Kraft seit
- 02.12.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~"Z Frauenfeld, 02. Dezember 2015
Entscheid Nr. 64 0173/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Arben Zonenplanänderung Parzellen Nrn. 2701/4173
Das Departement für B.au und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Arbon am 16. Februar 2015 beschlossene Zonenplanänderung Parzellen Nrn. 2701 I 4173 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Arbon, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Parzellen Nrn. 2701 I 4173 mit Genehmigungsvermerk (A-Post+) · - Grundbuchamt Arbon, Walhallastrasse 2, 9320 Arbon - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen -Amt für Rau.mentwicklung, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Parzellen Nrn. 2701 I 4173, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 ersucht der StadtratArben um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplanänderung. Der Stadtrat hat die Zonenplanänderung Parzellen Nrnc 2701 I 4173 als geringfügige Änderung im Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Während der öffentlichen Auflage vom 27. März bis 15. April 2015 gingen keine Einsprachen ein. Auch wurde das fakultative Referendum nicht ergriffen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Auf eine kantonale Vorprüfung im Sinne von § 11 PBG wurde verzichtet. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Zonenplanänderung keine Rekurse hängig. Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung Parzellen Nrn. 2701/4173 (nachfolgend: Zonenplanänderung) betrifft zwei Parzellen im Gebiet "Nüüsätz", welches im Westen der Stadt Arbon liegt. Auf Parzelle Nr. 2701 plant die Stadt Arbon angrenzend ans Friedhofsareal ein neues Werksgebäude zu errichten. Um die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, bedarf es einer Anpassung der Zonierung. Daher soll die Parzelle Nr. 2701 von der Wohnzone W-n (niedriger Dichte) in
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Thurgau~~ 2/2
die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB umgezont werden. Dieser Zone wird ebenfalls die nördlich angrenzende PiO!rzelle Nr. 4173 zugewiesen. Laut Planungsbericht besteht auf dieser Parzelle eine Heizzentrale der Arbon Energie AG, welche auch im öffentlichen Interesse sei. Im Sinne einer Einheitlichkeit werden beide Parzellen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Aus planerischer Sicht ist dies nachvollziehbar. Weitere Angaben zum Verständnis dieser Vorlage enthält der Planungsbericht Aus kantonaler Sicht bestehen gegenüber der Zonenplanänderung keine Vorbehalte. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent· scheides einzureichen. Expediert:
- Z. DEZ. 2015
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund