Seeufer Ost
Sondernutzungsplan · Eschenz
Dokument
- Nummer
- 165
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Eschenz
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 21.08.1998
- In Kraft seit
- 21.08.1998
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
21. August 1998 Entscheid Nr. 165
EG Eschenz Gestaltungsplan "Seeufer Ost"
229093/1500
1.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 ersucht der Gemeinderat Eschenz um Genehmigung des Gestaltungsplans "Seeufer Ost". Die noch hängigen Rekurse werden in einem separaten Verfahren behandelt. Lediglich zum Rekurs E. Bloch ist anzumerken, dass gernäss DBU-Verfügung vom 12.11.97 aufgrund eines Augenscheins zwischen dem Gemeindeammann der Gemeinde Eschenz und dem Vertreter des Amtes für Raumplanung vergleichsweise vereinbart wurde, dass die vorgesehene Baufläche auf der Parzelle Nr. 591 des Rekurrenten um 3 Meter nach Westen zu erweitern sei. ln der Folge wurde dieser Rekurs mit obgenannter DBUVerfügung als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Der Gestaltungsplan (GP) .Seeufer Ost" wurde nach der Inkraftsetzung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) am 1. April 1996 aufgelegt. Nach § 32 Abs. 2 PBG liegt der GP entgegen dem Vermerk auf den Titelblättern in der Genehmigungskompetenz des DBU.
2.
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Über das Gebiet Seeufer Ost besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan (GP) vom 12. Mai 1981. Gernäss Planungsbericht wird festgehalten, dass aufgrundvon einzelnen realisierten Neubauvorhaben sowohl von den Grundeigentümern als auch von Gemeindeseite erkannt wurde, dass der rechtskräftige GP weder den öffentlichen noch den privaten Interessen gerecht werde und dass er moderne Anforderungen an die Landschafts- und Siedlungsgestaltung nicht zu erfüllen vermöge. Die privaten Grundeigentümer haben sich darauf in der Interessengemeinschaft GESA zusammengeschlossen und mit Gemeinde- und Kantonsvertretern über eine Revision des GP verhandelt. Die vom überarbeiteten GP betroffenen Parzellen am Seeufer zwischen der Badeanstalt und der Gemeindegrenze Mammem liegen in der Seehauszone, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, der Landschaftsschutzzone sowie entlang dem Seeufer der Naturschutzzone (RRB Nr. 501 vom Mai 1995). Der neue GP besteht nun aus zwei allgemeinverbindlichen Plänen 1:500 (Teil Ost und West) mit Sonderbauvorschriften (SBV) und verbindlichen Festlegungen pro Parzelle sowie zwei informativen Bestandesaufnahmeplänen, einem Planungsbericht und ausführlichen Grundstücksprotokollen. Die Grundstücksprotokolle mit Be-
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standesaufnahme, Wünsche der Grundeigentümer, öffentlichen Interessen und verbindlichen Festlegungen bilden die umfassende Grundlage für den GP. Der GP bezweckt, dass die parkähnliche Landschaft in harmonischer Verbindung mit dem reichen Baumbestand und der historisch gewachsenen lockeren Wohnund Ferienhausbebauung zu pflegen und zu erhalten ist. ln den SBV werden insbesondere Aussagen bzgl. Fusswege, Seesicht, naturnaher Bestand und Bauten und Anlagen gemacht. Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass der Bestand und die Funktion der Anlagen des Abwasserzweckverbandes Stein am Rhein durch die vorgesehenen Gestaltungsmassnahmen nicht beeinträchtigt werden dürfen (Beilage Situation 1:500 betreffend bestehende Abwasserleitung). Namentlich der Zugang zu den Kontrollschächten müsse gewährleistet sein. Detailunterlagen könnten beim lng.-Büro Reto Maggi AG, Löwenschanz 3, 8280 Kreuzlingen, bezogen werden. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass die in den Grundstückprotokollen unter Ziffer 1.5 aufgeführten Konzessionen für Bauten und Anlagen im Hochwasserprofil auf Angaben der Eigentümer basieren und im Einzelfall nicht überprüft wurden. Allfällige Konzessions-Änderungen und -Erneuerungen würden im Einzelfall auf Gesuch des Grundstückeigentümers geprüft und beurteilt. Gernäss Stellungnahme des Kantonsforstamtes sind aus forstlicher Sicht die beiden folgenden Bemerkungen anzubringen: Die zum Baugebiet gehörige, parkartige Bestockung entlang dem Seeufer wurde nach bisheriger Praxis nicht als Ufergehölz im Sinne von § 3 der kantonalen Waldverordnung und damit auch nicht als Wald im Rechtssinn behandelt. Bei der nächsten Teilrevision der Ortsplanung wird diese Zuordnung im Rahmen der für das ganze Gemeindegebiet vorzunehmenden Abgrenzung Wald-Bauzone zu überprüfen und rechtsverbindlich festzulegen sein. Um den naturnahen Charakter der Gartengestaltung und die standortgerechte Baumartenwahl zu gewährleisten, wäre es sinnvoll, wenn vor dem Fällen oder Pflanzen von Bäumen und Sträuchern der Revierförster als Fachmann zur Beratung beigezogen würde. Der Gemeinde wird empfohlen, von ihrer Weisungsbefugnis gernäss Ziffer 10.5 der SBV Gebrauch zu machen und dies verbindlich vorzusehen. Der Planungsbericht enthält die weiteren, zum Verständnis notwendigen Details. Zur überarbeiteten Planung wurden von den einbezogenen Fachsteilen keine weiteren Vorbehalte angebracht. Der Gestaltungsplan «Seeufer Ost» erscheint rechtmässig.
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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Eschenz am 30. September 1996 beschlossene Gestaltungsplan "Seeufer Ost" wird mit der Änderung auf Parzelle Nr. 591 (Erweiterung Baubereich) im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Für jene Teile des Gestaltungsplans "Seeufer Ost", die mit Rechtsmittel angefochten sind, steht die Genehmigung unter dem Vorbehalt, dass allfällige Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen im fraglichen Bereich nach sich ziehen. Der Plan Nr. 2 Teil Ost ist aufgrundder zu erweiternden Baufläche auf der Parzelle Nr. 591 zu ändern und dreifach dem Amt für Raumplanung umgehend zuzustellen.
3.
Der Gestaltungsplan "Östliches Seeufer" vom 12. Mai 1981 (RRB Nr. 882) wird ausser Kraft gesetzt.
4.
Mitteilung an: Gemeinderat Eschenz, 8264 Eschenz, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen, je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerk (Parzelle Nr. 591 betreffend Baubereich und Titelblatt betreffend Genehmigungsinstanz), und einer Beilage zur Information: Situation 1:500 betreffend bestehende Abwasserleitung (charge) Amt für Umwelt Jagd- und Fischereiverwaltung Kantonsforstamt Tiefbauamt Amt für Raumplanung (3), unter Beilage eines Gestaltungsplanes mit Vermerken gernäss Gemeindeexemplar, sowie der übrigen Akten
DEPARTEMENT FÜR BAU U~ UMWELT
/1[4~j/~ ~t--~) Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
24. August 1998