Stocken, Oberneunforn
Sondernutzungsplan · Neunforn
Dokument
- Nummer
- 72
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Neunforn
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 15.12.2015
- In Kraft seit
- 20.01.2016
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
9420-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau"'~ Frauenfeld, 15. Dezember 2015
Entscheid Nr. 72 0125/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Neunforn - Geringfügige Zonenplanänderung Stocken - Gestaltungsplan Stocken, Oberneunfarn
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die durch den Gemeinderat Neunfarn am 23. März 2015 beschlossene geringfügige Zonenplanänderung Stocken wird genehmigt. 2. Der durch den Gemeinderat Neunfarn am 4. November 2014 und am 15. Oktober 2015 be.schlossene Gestaltungsplan Stocken wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Neunforn, Bachstrasse 2, 8526 Oberneunforn, unter Beilage · von vier Dossiers der Zonenplanänderung Stocken und vier Dossiers des Gestaltungsplans Stocken, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt und Notariat Felben-Wellhausen, Haus Lerchensang, Lerchensangstrasse 13, 8552 Felben-Wellhausen - Winzeler +Bühl, Rheinweg 21, 8200 Schaffhausen - Steuerverwaltung TG - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung(2), unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplanänderung Stocken und einem Dossier des Gestaltungsplans Stocken, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 ersucht die Politische Gemeinde Neunfarn um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Die Vorlagen wurde dem Amt für Raumentwicklung zuvor nicht zur Vorprüfung eingereicht. Die Sichtung der Unterlagen hat ergeben, dass der Gestaltungsplan Stocken (GP) nicht genehmigungsfähig war. Darauf wurden der GP überarbeitet und die Änderungen nochmals öffentlich aufgelegt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 201:5 wurde der GP erneut zur Genehmigung eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt worden sind. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig.
Vorbemerkungen Das Departement für Bau und Umwelt (DBU) prüft nach§ 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten :Planung entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gernäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu respektieren. Zonenplanänderung Stocken Die Zonenplanänderung Stocken (nachfolgend: Zonenplanänderung) betrifft die Parzellen Nrn. 1165,49,46, 54, 55, 56, 59, 60, 61 und 62 im Gebiet Stocken der PG Neunfarn. Laut Planungsbericht handelt es sich um einen flächengleichen Zonenabtausch, d.h. die Flächen der Dorfzone A und der Landwirtschaftszone bleiben gleich gross. Die Zonenplanänderung bezweckt eine bessere Überbaubarkeit und die Sicherung einer sinnvollen. Erschliessung. Die Zonenplanänderung ist raumplanerisch nachvollziehbar und steht im Zusammenhang mit dem ebenfalls zur Genehmigung eingereichten Gestaltungsplan Stocken. Die gernäss Kantonalem Richtplan, Kapitel 2.2, geforderte ausgewogene Flächenbilanz wird gewahrt. Die Zonenplanänderung Stocken erfüllt die Anforderungen von Art. 3 RPG. Gestützt auf § 5 Abs. 3 PBG wird die Zonenplanänderung genehmigt.
Gestaltungsplan Stocken Der Perimeter des Gestaltungsplans Stocken umfasst das in der Dorfzone A gelegene Gebiet Stocken in Oberneunforn. Das Gebiet wurde an lässlich der ,letzten Nutzungsplanungsrevision mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert, um eine sinnvolle Erschliessung und eine dem angrenzenden Ortskern angepasste Bebauung sicherzustellen. Zweck und Inhalt Gernäss Ziffer 3 der allgemeinen Bestimmungen bezweckt der Gestaltungsplan Stocken die Erschliessung des Gebietes. Zusammen mit der durchgeführten Landumle-
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gung wird so das Land zur Baureife gebracht. Der Gestaltungsplan besteht aus dem allgemeinverbindlichen Plan Nr. 3: Gestaltungsplan 1:500 mit den zugehörigen Sanderbauvorschriften und einem erläuternden Planungsbericht Gemäss § 23 PBG dient ein Gestaltungsplan, je nach Zielsetzung, der architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Bebauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenE)n Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung oder im Nichtbaugebiet in der Regel der Landschaftsgestaltung. Die zonengernässe Nutzungsart darf nicht geändert werden. Wie bereits erwähnt, wurde im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision eine Gestaltungsplanpflicht erlassen, um eine dem angrenzenden Ortskern und der landschaftlich sensiblen Lage gute Bebauung sicherzustellen. Zwar wurde versucht, mit ein paar zusätzlichen Sonderbauvorschriften auf die bestehenden Bauten im Ortskern zu reagieren, dennoch scheint, dass das Hauptaugenmerk auf die Regelung der Erschliessung gelegt wurde. Wie die Bebauungsvarianten im Planungsbericht zeigen, wird die Bebauung einer gewissen Zufälligkeit überlassen. Ein qualitativ hochstehender Gestaltungsplan sieht anders aus. lnfolge der minimalen Überbauungsregelung wird die Gemeindebehörde bei den einzelnen Bauvorhaben umso mehr gefordert sein, damit insgesamt eine dem Ortsbild gerechte, in qualitativer Hinsicht überzeugende Bebauung resultiert. Da der Zweckartikel in Ziffer 3 der SBV einzig die Erschliessung umfasst und diese sachgerecht geregelt ist, scheint die Umsetzung des Zwecks hinreichend, iRsgesamt kann der Gestaltungsplan jedoch nur knapp verantwortet werden. Die Abteilung Natur und Landschaft weist darauf hin, dass das vorliegende Gestaltungsplangebiet am Siedlungsrand der PG Neunfarn liegt und im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) erfasst ist. Der heutige noch weitestgehend intakte Siedlungsrand wird mit zahlreichen Obstbäumen gesäumt und schafft damit einen fliessenden Übergang zwischen Bau- und Landwirtschaftszone. Entsprechend soll auch innerhalb des Gestaltungsplangebiets und insbesondere am neuen Siedlungsrand ein besonderes Augenmerk auf die Umgebungsgestaltung gelegt werden, so dass der Charakter des heutigen Siedlungsrandes auch künftig erhalten werden kann. Der Gestaltungsplan bezweckt wie erwähnt, lediglich die Sicherstellung der Erschliessung. Mittels den Gestaltungsvorschriften der DorfzoneAdes Baureglements und den zusätzlichen Gestaltungs- und Umgebungssonderbauvorschriften des Gestaltungsplans soll sichergestellt werden, dass eine dem Ortskern angepasste Bebauung entsteht. Zusätzlich ist im Baubewilligungsprozess der Siedlungsrandlage mit ihren erhöhten Anforderungen an die Gestaltung Rechnung zu tragen. Der Gemeinderat wird diesbezüglich gefordert sein.
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Im Übrigen haben die im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung einbezogenen Fachsteilen keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan Stocken angebracht. Der Gestaltungsplan Stocken erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Carmen
\ Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
17. DEZ. 2015 .
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Landumlegung und Gestaltungsplan «Stocken», Oberneunfern
Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans Stand: 22. Oktober 2015 (Genehmigu ng)
Vom Gemeinderat beschlössen am 3. November 2014 und 15. Oktober 2015 1. Öffentliche Auflage vom 21. November bis 11. Dezember 2014 2. Öffentliche Auflage vom 30. Oktober bis 19. November 2015
Vo m Departement für Bau und Umwelt genehmigt am . A~. ~ .A2 .2 0-:A.S.... mit Entscheid Nr. .1.2. . dera t 1n . Kraft gesetzt au: f ...... .... .... ....... .. . Vom G eme1n
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Wer durch den Gestaltungsplan berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Neunforn, 8526 Oberneunforn, schriftlich und begründet Einsprache erh eben .
Bearbeitung: Winzeler + Bühl I Rheinweg 21 18200 Schaffhausen I Tel. 052 624 32 32 [email protected]
Gestaltungsplan «Stocken» , Oberneu nforn, Sonderbauvorschritten
Stand: 22.10.15
2
Ingress Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Neunform erlässt, gestützt auf§ 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 (PBG), den nachfolgenden
Gestaltungsplan «Stocken», Oberneunfern A.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.
Geltungsbereich Der Gestaltungsplan gilt für das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.
2.
Verbindlichkeit Wo gegenüber der Regelbauweise keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten mit Ausnahme der Begriffe und Messweisen das Baureglement und der Zonenplan der Politischen Gemeinde Neunforn.
3.
Zweck Mit dem Gesta ltungsplan wird das gernäss Zonenplan gestaltungsplanpflichtige Gebiet «Stocken» zusammen mit der Landumlegung und der anschliessenden Erschliessung zur Baureife gebracht.
4.
Inhalt und Wirkung
4.1
Der Gestaltungsplan umfasst folgende allgemeinverbindliche Bestandteile: a) Sonderbauvorschriften b) Plan Nr. 3: Gestaltungsplan 1:500
4.2
Der Planungsbericht dient der Erläuterung. Er ist nicht rechtsverbindlich und bedarf nicht der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt.
Gestaltungsplan «Stocken», Obemeunfom, Sonderbauvorschriften
8.
SPEZIELLE BESTIMMUNGEN
1.
Erschliessung
Art. 1 Stand: 22.10.15
Grundsatz
Das Gestaltungsplangebiet wird in einer Etappe durch die Gemeinde erschlossen.
Art. 2 Verkehrserschliessung
Die Verkehrserschliessung, hat über die in Plan 3 als Strassen- und Wegflächen bezeichneten öffentlichen Bereiche zu erfolgen.
Art. 3 Parkierung
1 Bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohnungen sind die Parkplätze für die Bewohner in einer Sammelgarage anzuordnen . § 34 PBV (Tiefgaragenzuschlag) ist anwendbar.
2
Die Besucherparkplätze können oberirdisch angelegt werden und sind als solche zu bezeichnen.
Art. 4 Werkleitungen, Abwasser
1 Die generelle Linienführung der neuen öffentlichen Werkleitungen und Einrichtungen (Hydranten, Verteilkasten elektrisch [VK]) sowie der Abwasserleitungen richtet sich nach Plan Nr. 3. 2
Art. 5
Die Entwässerung hat im reduzierten Mischsystem zu erfolgen .
Containerstandort
Für die Bereitstellung des Hauskehrichts ist der in Plan Nr. 3 gekennzeichnete Bereich auf öffentlichem Grund ausgeschieden .
2.
Art. 6 Überbauungsbestimmungen
Grundsatz, Massvorschriften
1 Für die Bebauung gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Baureglements der Dorfzone A.
2
Im Gestaltungsplangebiet gelten folgende Massvorschriften:
Geschossflächenziffer - bei offener Bauweise - bei halboffner Bauweise und für MFH maximale Geschosszahl Grasser/kleiner Grenzabstand Maximale Gebäudelänge
Art. 7 0.80
0.95
2 3 .5m 30m
Energieeffizienz
Entweder ist der Minergie-P-Baustandard zu erfüllen oder die opaken Teile der Aussenhülle haben einen U-Wert von 0.12W/m 2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m2 K oder weniger einzuhalten. [Hinweis: § 35 PBV (Zuschlag für energieeffizientes Bauen) ist anwendbar.]
3
Gestaltungsplan «Stocken», Obemeunfom, Sonderbauvorschriften
3.
Stand: 22.10.1 5
4
Gestaltungsbestimmungen
Art. 8 1
Hauptbauten In Ergänzung zum Baureglement gilt:
a) Mindestens an einer Gebäudeecke müssen zwei Vollgeschosse voll in Erscheinung treten. Das Untere hat an dieser Stelle ganz über dem massgebenden Terrain zu liegen , das Obere darf keine Dachschrägen aufweisen . Eine Ausnahme stellt die Parzelle 46 (Fläche 4c) dar, bei welcher das Baureglement zur Anwendung gelangt. b) Bauten sind als einfache, stattliche Kuben mit symmetrischem Satteldach auszubilden und mit einem optisch wahrnehmbaren Sockel zu versehen (z.B. gegenüber der übrigen Fassade anderes Material, Farbe, horizontaler Versatz). 2
ln Abweichung zum Baureglement gilt: a) Die Fenster haben in der Regel. die Form eines stehenden oder liegenden Rechtecks aufzuweisen. Art, Grösse und Anordnung ist so zu wählen, dass ein harmonisches Gesamtbild entsteht. Auf Sprossen kann verzichtet werden. b) Neben Fensterläden sind auch Jalousien (Rollläden) gestattet. Diese haben sich farblieh und konstruktiv gut ins Gebäude und das Quartier einzupassen. c) Nicht verputzte Fassaden sind zulassig. d) Die Gestaltungsbestimmungen des Baureglements über Balkone kommen nicht zur Anwendung.
Art. 9 Umgebungsgestaltung
1 ln Ergänzung zum Baureglement gilt: Für allfällige Mauem, welche der GeländemodelIierung dienen, sind in der Regel Betonmauern zu erstel len . Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Arten vorzusehen. 2 Die strassenseitigen Umgebungsflächen, die nicht als Zufahrt, Zugang oder Parkplatz dienen, sind als Vorgärten zu gestalten. Zufahrten, Ga ragevorplätze und Abstellplätze sind in herkömmlichen Materialien anzulegen (z.B. Kies , Chaussierung, Asphalt, Beton).
C. 10.
SCHLUSSBESTIMMUNG Inkraftsetzung
Dieser Gestaltungsplan «Stocken» tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.