Zonenplan <2000> Campingplatz West (Parz. Nr. 5011)
Zonenplan · Kreuzlingen · Aufgehoben am 14.12.2022
Dokument
- Nummer
- 1
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Kreuzlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 08.01.2016
- In Kraft seit
- 01.03.2016
- Aufgehoben
- 14.12.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Departement für Bau und Umwelt |
Fine. 13 Jen. 2066
Frauenfeld, 08. Januar 2016
Entscheid Nr. 1
0201/2015/DBW/ARE
Politische Gemeinde Kreuzlingen Zonenplanänderung „Campingplatz West“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 20. Oktober 2015 beschlossene Zonenplanänderung „Campingplatz West“ wird genehmigt.
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2. Mitteilung an:
- Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von einem Dossier der Zonenplanänderung „Campingplatz West“, mit Genehmigungsvermerk (A-Post+)
- Amt für Umwelt
- Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld unter Beilage einer Kopie des Plans zur Zonenplanänderung
- Amt für Raumentwicklung unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplanänderung „Campingplatz West“, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 24. November 2015 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Zonenplanänderung wurde vom Stadtrat als geringfügig eingestuft und daher im Verfahren gemäss $ 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Auflage- und Beschlussverfahren ordnungsgemäss erfolgte. Beim Departement für Bau und Umwellt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.
Die vorliegende Zonenplanänderung betrifft die Umzonung einer Fläche von circa
686 m? der Parzelle Nr. 5011 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZoeBA in die Campingzone C. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan ist der knapp 11'000 m? grosse östliche Teil der Parzelle Nr. 5011 der Campingzone C und der knapp 6'000 m?
Thurgau ®
2/2
grosse westliche Teil der Parzelle der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZoeBA zugewiesen. Die vorliegende Vergrösserung der Campingzone C wird gemäss Planungsbericht mit der Erstellung von Ersatzflächen für 23 Stellplätze begründet. Diese 23 Stellplätze für Festplatzcamper müssen auf der Ostseite des Campingplatzes Fischerhaus, im Zusammenhang mit der Sanierung des angrenzenden Chogenbaches, aus dem Uferbereich des Baches entfernt werden. Die von der Zonenplanänderung betroffene Fläche wird bereits heute temporär als Zeltwiese genutzt. Der Erhalt der 23 Stellplätze für Festplatzcamper ist wichtig für die Bedeutung des Campingplatzes Fischerhaus als Tourismusdestination und dessen Entwicklungsmöglichkeiten.
Das von der Zonenplanänderung „Campingplatz West“ betroffene Gebiet ist gemäss kommunalem Richtplan einem Gebiet für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Auf eine der vorliegenden Zonenplanänderung „Campingplatz West“ vorangehende Anpassung des kommunalen Richtplans wurde verzichtet. Gemäss $ 16 Abs. 2 PBG sind geringfügige Abweichungen der Nutzungspläne von kommunalen Richtplänen zulässig, sofern dadurch den konkreten Umständen besser Rechnung getragen wird. Mit Blick auf die Ausführungen im Planungsbericht kann der Verzicht auf eine der Zonenplanänderung vorangehende Anpassung des kommunalen Richtplans akzeptiert werden. Der kommunale Richtplan ist im Rahmen der nächsten Überarbeitung entsprechend anzupassen.
Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte gegen die Zonenplanänderung vorgebracht. Die Zonenplanänderung „Campingplatz West“ erfüllt die Anforderungen von $ 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Somit steht einer Genehmigung nichts entgegen.
Rechtsmittel: .
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Expediert: 11. JAN. 2016
9499-P-1.pdf
Zonenplanänderung
Ausschnitt rechtskräftiger Zonenplan (als Erläuterung)
11. September 2015
Massstab 1:1000
Zonenplanänderung "Campingplatz West" Teilfläche Parz. Nr. 5011
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2 0. Okt. 2015 Der Stadtpräsident:
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Ganzen Text zeigen
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Empfindlichkeitsstufe L.SV
Änderungsbereich
(untersteht dem fakultativen Referendum gernäss § 4 Abs. 2 PBG)
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.
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Baugebiet
Änderungsbereich Öffenttlche Planauflace vom
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Festlegungen
Gestaltungsplanpflicht archäologische Schutzzone
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Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund